TE Vwgh Beschluss 2024/1/15 Fr 2023/14/0021

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Veröffentlicht am 15.01.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über den Fristsetzungsantrag des H Ö, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

Begründung

1
Am 22. November 2023 langte beim Verwaltungsgerichtshof in dem den Antragsteller betreffenden Fristsetzungsverfahren der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2023, L529 2256454-1/31E, ein, mit dem dieses das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers einstellte. Seinen Beschluss begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass der Antragsteller verstorben sei und dem Bundesverwaltungsgericht am 13. November 2023 der Totenschein übermittelt worden sei.
2
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2023 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt, dass aufgrund des Ablebens des Antragstellers vom Fehlen eines rechtlichen Interesses an einer weiteren Rechtsverfolgung mittels Fristsetzungsantrages ausgegangen werde.
3
In der Stellungnahme vom 6. Dezember 2023 brachte die rechtsfreundliche Vertretung vor, das Verfahrensziel des Fristsetzungsantrags sei infolge des Tätigwerdens des Bundesverwaltungsgerichts bereits vor Ableben des Antragstellers erreicht worden. Die Zuerkennung des Ersatzes der geltend gemachten Kosten stelle einen „objektiven Nutzen“ dar.
4
Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision - sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag - mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht (VwGH 29.6.2020, Fr 2020/01/0012; 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, 0171). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betraf höchstpersönliche Rechte des Antragstellers, in die eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG ist (u.a.) Paragraph 33, Absatz eins, VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision - sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag - mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht (VwGH 29.6.2020, Fr 2020/01/0012; 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, 0171). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betraf höchstpersönliche Rechte des Antragstellers, in die eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt.
5
Mit dem Ableben des Antragstellers ist der vorliegende Fristsetzungsantrag somit gegenstandslos geworden, weshalb das Verfahren über diesen Antrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.Mit dem Ableben des Antragstellers ist der vorliegende Fristsetzungsantrag somit gegenstandslos geworden, weshalb das Verfahren über diesen Antrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war.
6
Ein Aufwandersatz findet nicht statt (vgl. VwGH 29.1.2021, Fr 2020/20/0025, mwN).Ein Aufwandersatz findet nicht statt vergleiche , VwGH 29.1.2021, Fr 2020/20/0025, mwN).

Wien, am 15. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:FR2023140021.F00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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