TE Vwgh Erkenntnis 2024/1/16 Ra 2023/20/0543

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Veröffentlicht am 16.01.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
EURallg
StGB §17
32011L0095 Status-RL Art14 Abs4 litb
62022CJ0402 Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid VORAB

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des R Z in G, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7b, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2023, W247 2226573-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der im Jahr 1989 geborene Revisionswerber stammt aus Tschetschenien und ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2001 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in Österreich ein. Im Jahr 2004 wurde ihm - abgeleitet von seiner Mutter - Asyl durch Erstreckung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 gewährt.
2
Ab dem 1. Jänner 2006 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005 (§ 73 Abs. 1 AsylG 2005) - galt dem Revisionswerber gemäß § 75 Abs. 5 Asyl 2005 der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.Ab dem 1. Jänner 2006 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005 (Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005) - galt dem Revisionswerber gemäß Paragraph 75, Absatz 5, Asyl 2005 der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
3
Der Revisionswerber wurde in Österreich (ab dem Jahr 2013) mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
4
Im April 2019 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Kenntnis von der neuerlichen Erstattung einer Anzeige durch die Landespolizeidirektion Steiermark gegen den Revisionswerber wegen des Verdachts der Begehung einer schweren Körperverletzung. Daraufhin leitete die Behörde gegen den Revisionswerber ein Verfahren zur Aberkennung des ihm früher zuerkannten Status des Asylberechtigten ein.
5
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach in der Folge mit Bescheid vom 4. November 2019 aus, dass dem Revisionswerber der ihm mit Bescheid vom 16. Juni 2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Z 4 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach in der Folge mit Bescheid vom 4. November 2019 aus, dass dem Revisionswerber der ihm mit Bescheid vom 16. Juni 2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Unter einem wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und die Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
6
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis im Wesentlichen als unbegründet ab. Lediglich die Dauer des Einreiseverbotes - das das Bundesverwaltungsgericht auf § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG, nicht aber auch auf § 53 Abs. 3 Z 4 FPG stützte - verringerte es auf fünf Jahre. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis im Wesentlichen als unbegründet ab. Lediglich die Dauer des Einreiseverbotes - das das Bundesverwaltungsgericht auf Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG, nicht aber auch auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 4, FPG stützte - verringerte es auf fünf Jahre. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Begründung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - davon aus, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfüllt seien, weil der Revisionswerber den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht habe. Es liege „in Zusammenschau der letzten mit der ersten Verurteilung“ des Revisionswerbers ein besonders schweres Verbrechen vor. Die vom Revisionswerber begangenen Straftaten erfüllten „in ihrer Gesamtheit“ den Tatbestand des besonders schweren Verbrechens.Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Begründung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - davon aus, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfüllt seien, weil der Revisionswerber den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht habe. Es liege „in Zusammenschau der letzten mit der ersten Verurteilung“ des Revisionswerbers ein besonders schweres Verbrechen vor. Die vom Revisionswerber begangenen Straftaten erfüllten „in ihrer Gesamtheit“ den Tatbestand des besonders schweren Verbrechens.
8
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 18. September 2023, E 2048/2023-8, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
9
In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - über die Revision erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - über die Revision erwogen:
11
Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, dass keine Tat, für die er verurteilt worden sei, als besonders schweres Verbrechen einzustufen sei. Weiters wendet er sich gegen die vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG.Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, dass keine Tat, für die er verurteilt worden sei, als besonders schweres Verbrechen einzustufen sei. Weiters wendet er sich gegen die vom Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG.
12
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
13
Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.
14
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
15
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Vorliegen der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) je vom 6. Juli 2023, C-402/22, C-8/22 sowie C-663/21, in seinem Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, ausführlich unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben mit den Voraussetzungen für die Anwendung des in § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 enthaltenen Ausschlussgrundes befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Vorliegen der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) je vom 6. Juli 2023, C-402/22, C-8/22 sowie C-663/21, in seinem Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, ausführlich unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben mit den Voraussetzungen für die Anwendung des in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 enthaltenen Ausschlussgrundes befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
16
Hinsichtlich des hier vorliegenden Fall ist im Besonderen wesentlich, dass es zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) nicht statthaft ist, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Jene frühere Rechtsprechung, nach der dies als zulässig angesehen wurde (und auf die sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall berufen hat), ist daher - um dem Unionsrecht zu entsprechen - nicht mehr als maßgeblich anzusehen. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen.Hinsichtlich des hier vorliegenden Fall ist im Besonderen wesentlich, dass es zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) nicht statthaft ist, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Jene frühere Rechtsprechung, nach der dies als zulässig angesehen wurde (und auf die sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall berufen hat), ist daher - um dem Unionsrecht zu entsprechen - nicht mehr als maßgeblich anzusehen. Es muss vielmehr jene Tat, für die der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen.
17
Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 könne auch bei Betrachtung mehrerer Straftaten „in ihrer Gesamtheit“ bejaht werden, entspricht somit nicht dem Gesetz.Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 könne auch bei Betrachtung mehrerer Straftaten „in ihrer Gesamtheit“ bejaht werden, entspricht somit nicht dem Gesetz.
18
Das Bundesverwaltungsgericht wird im fortzusetzenden Verfahren die Prüfung, ob der Revisionswerber den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht hat, anhand der vom Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, aufgestellten Leitlinien (siehe im Besonderen die Rn. 94 bis 96 dieses Erkenntnisses), in denen die unionsrechtlichen Vorgaben Berücksichtigung gefunden haben, vorzunehmen haben.Das Bundesverwaltungsgericht wird im fortzusetzenden Verfahren die Prüfung, ob der Revisionswerber den Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht hat, anhand der vom Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, aufgestellten Leitlinien (siehe im Besonderen die Rn. 94 bis 96 dieses Erkenntnisses), in denen die unionsrechtlichen Vorgaben Berücksichtigung gefunden haben, vorzunehmen haben.
19
Es ist aber angesichts des Inhalts des angefochtenen Erkenntnisses und des Vorbringens in der Revision für den Fall, dass sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigen (falls der genannte Ausschlussgrund nicht gegeben sein sollte, allenfalls - was die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Verweigerung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nahelegen - aus anderen Gründen) als zulässig erweisen und dem Revisionswerber auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sein sollte, noch auf Folgendes hinzuweisen:
20
Bei der Prüfung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber zulässig ist, wird das Bundesverwaltungsgericht auch jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten haben, mit der nähere Kriterien für die nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung festgelegt wurde, wenn sich ein Fremder bereits über einen langen Zeitraum hinweg in Österreich aufhält und dieser Aufenthalt infolge des ihm zuerkannten Status des Asylberechtigten auch als rechtmäßig niedergelassen anzusehen ist (vgl. dazu des Näheren VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372; 15.12.2021, Ra 2021/20/0328; 2.3.2022, Ra 2021/20/0458).Bei der Prüfung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber zulässig ist, wird das Bundesverwaltungsgericht auch jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten haben, mit der nähere Kriterien für die nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung festgelegt wurde, wenn sich ein Fremder bereits über einen langen Zeitraum hinweg in Österreich aufhält und dieser Aufenthalt infolge des ihm zuerkannten Status des Asylberechtigten auch als rechtmäßig niedergelassen anzusehen ist vergleiche , dazu des Näheren VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372; 15.12.2021, Ra 2021/20/0328; 2.3.2022, Ra 2021/20/0458).
21
Nach dem Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht aber schon seinen Ausspruch über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Das angefochtene Erkenntnis war sohin aus diesem Grund zur Gänze - die von dieser Aberkennung rechtlich abhängenden weiteren Aussprüche verlieren ihre Grundlage - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Nach dem Gesagten hat das Bundesverwaltungsgericht aber schon seinen Ausspruch über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Das angefochtene Erkenntnis war sohin aus diesem Grund zur Gänze - die von dieser Aberkennung rechtlich abhängenden weiteren Aussprüche verlieren ihre Grundlage - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
22
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und Z 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.
23
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. Jänner 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0402 Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023200543.L00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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