TE Vwgh Beschluss 2024/1/16 Ra 2023/09/0181

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2024
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §24 Abs2
VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B in C, gegen das am 8. September 2023 verkündete und am 30. Oktober 2023 gekürzt ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-041/033/8130/2023-17, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien den Revisionswerber einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe).
2
Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht in einer Verhandlung am 8. September 2023 in Abwesenheit des Revisionswerbers mündlich verkündet, dem anschließend eine Abschrift der Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG nachweislich zugestellt wurde.Das Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgericht in einer Verhandlung am 8. September 2023 in Abwesenheit des Revisionswerbers mündlich verkündet, dem anschließend eine Abschrift der Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG nachweislich zugestellt wurde.
3
Gegen dieses Erkenntnis wendete sich der Revisionswerber mit dem als „Einspruch“ bezeichneten, als außerordentliche Revision zu verstehenden, selbst verfassten Schreiben vom 10. Oktober 2023.
4
Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht eine (mit 30. Oktober 2023 datierte) gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 und § 50 Abs. 2 VwGVG und stellte auch diese dem Revisionswerber nachweislich zu. Das Verwaltungsgericht legte sodann die Revision mit den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor. Es erfolgte keine Reaktion des Revisionswerbers.Mangels eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erstellte das Verwaltungsgericht eine (mit 30. Oktober 2023 datierte) gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 5 und Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG und stellte auch diese dem Revisionswerber nachweislich zu. Das Verwaltungsgericht legte sodann die Revision mit den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor. Es erfolgte keine Reaktion des Revisionswerbers.

Die Revision ist unzulässig:

5
Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
6
Wie der Verwaltungsgerichtshof durch Einblick in die Verfahrensakten feststellen konnte, wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 8. September 2023 mündlich verkündeten verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nicht gestellt.
7
Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
8
Angesichts dessen konnten die der Eingabe anhaftenden Mängel auf sich beruhen und es konnte eine Zurückstellung insbesondere zur Einbringung durch einen Rechtsanwalt unterbleiben (vgl. etwa VwGH 30.10.2023, Ra 2023/09/0088, mwN).Angesichts dessen konnten die der Eingabe anhaftenden Mängel auf sich beruhen und es konnte eine Zurückstellung insbesondere zur Einbringung durch einen Rechtsanwalt unterbleiben vergleiche , etwa VwGH 30.10.2023, Ra 2023/09/0088, mwN).

Wien, am 16. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090181.L00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten