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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §82 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des R G in T, gegen das am 23. Oktober 2023 mündlich verkündete und mit 15. November 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-031/073/9508/2023-21, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich auf das Verfahren nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, zurückgewiesen.
Begründung
Im Hinblick auf die - vorliegend relevante - Bestrafung (Geldstrafe € 350,--, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) Sicherheitspolizeigesetz sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt und ist die Revision daher absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248, mwN).Im Hinblick auf die - vorliegend relevante - Bestrafung (Geldstrafe € 350,--, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) des Revisionswerbers wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, (erster Satz) Sicherheitspolizeigesetz sind die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt und ist die Revision daher absolut unzulässig vergleiche , etwa VwGH 14.9.2022, Ra 2022/01/0248, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. auch dazu VwGH Ra 2022/01/0248, mwN).Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , auch dazu VwGH Ra 2022/01/0248, mwN).
Wien, am 16. Jänner 2024
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010368.L00Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024