1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache den Antrag der Revisionswerberin, einer iranischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab, verpflichtete die Revisionswerberin zur Bezahlung der angefallenen Dolmetschkosten und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache den Antrag der Revisionswerberin, einer iranischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10 a, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab, verpflichtete die Revisionswerberin zur Bezahlung der angefallenen Dolmetschkosten und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
2
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2023, Ra 2023/01/0296-3, wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Revisionswerberin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit einer Revision ab.
3
Sodann erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder - wie im vorliegenden Fall - das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. für viele VwGH 14.2.2023, Ra 2022/01/0334, mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder - wie im vorliegenden Fall - das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , für viele VwGH 14.2.2023, Ra 2022/01/0334, mwN). 8
Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als unzulässig.
9
Abgesehen davon hat die Revisionswerberin im Verleihungsverfahren die zur Darlegung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen nach § 10a Abs. 1 Z 1 und 2 StbG erforderlichen Nachweise (ausreichende Deutschkenntnisse, Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes) nicht erbracht. Sie hat auch kein amtsärztliches Gutachten zum Nachweis der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nach Abs. 2 Z 3 leg. cit. (physisch oder psychisch dauerhaft schlechter Gesundheitszustand) vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat demnach in der Sache das Verleihungsansuchen zu Recht abgewiesen; es ist von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen (vgl. zur diesbezüglichen Beweispflicht des Verleihungswerbers aus jüngerer Zeit etwa VwGH 25.9.2023, Ra 2022/01/0240; 21.11.2023, Ra 2023/01/0258, jeweils mwN). Abgesehen davon hat die Revisionswerberin im Verleihungsverfahren die zur Darlegung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzungen nach Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 StbG erforderlichen Nachweise (ausreichende Deutschkenntnisse, Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes) nicht erbracht. Sie hat auch kein amtsärztliches Gutachten zum Nachweis der Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nach Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. (physisch oder psychisch dauerhaft schlechter Gesundheitszustand) vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat demnach in der Sache das Verleihungsansuchen zu Recht abgewiesen; es ist von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen vergleiche , zur diesbezüglichen Beweispflicht des Verleihungswerbers aus jüngerer Zeit etwa VwGH 25.9.2023, Ra 2022/01/0240; 21.11.2023, Ra 2023/01/0258, jeweils mwN). 10
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Jänner 2024