TE Vwgh Beschluss 2024/1/16 Ra 2023/01/0271

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Veröffentlicht am 16.01.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/02 Zivilprozessordnung
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

Abk Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- u. Handelssachen (Türkei)
Abk Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- u. Handelssachen (Türkei) Art1 Abs1
Abk Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- u. Handelssachen (Türkei) Art10 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §47
B-VG Art133 Abs4
PStG 2013 §42 Abs1
VwRallg
ZPO §292
ZPO §293
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der G T in W, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Juni 2023, Zl. VGW-101/V/069/8976/2022-11, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache gemäß § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) der Antrag der Revisionswerberin vom 13. August 2020 auf Berichtigung ihres Geburtsdatums im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von „20.01.1973“ auf „20.01.1965“ abgewiesen und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) der Antrag der Revisionswerberin vom 13. August 2020 auf Berichtigung ihres Geburtsdatums im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von „20.01.1973“ auf „20.01.1965“ abgewiesen und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin sei in der Türkei geboren. Ihre Geburt sei im türkischen Personenstandsregister ursprünglich mit 20. Jänner 1973 eingetragen worden. Diese Eintragung sei aufgrund einer Klage der Revisionswerberin mit Urteil des türkischen Zivilgerichts Kigi vom 3. Dezember 2019 dahingehend berichtigt worden, dass das Geburtsdatum auf 20. Jänner 1965 zu berichtigen und im Personenstandsregister einzutragen sei.
3
Im (österreichischen) ZPR sei als Geburtsdatum der Revisionswerberin der 20. Jänner 1973 eingetragen.
4
Das Vorbringen der Revisionswerberin, wonach sie am 20. Jänner 1965 geboren worden sei, erachtete das Verwaltungsgericht für nicht glaubhaft. In seinen - ausführlichen - beweiswürdigenden Erwägungen stützte sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf „vage und widersprüchliche“ Angaben sowohl der Revisionswerberin als auch der als Zeugen einvernommenen Brüder und des Ehemannes der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung sowie auf den Umstand, dass die Revisionswerberin weder das - nach eigenen Angaben - von ihr eingeholte (medizinische) Gutachten noch sonstige Dokumente oder Unterlagen (mit Ausnahme von zwei Fotos, denen nach näheren Erwägungen kein Beweiswert zum Alter der Revisionswerberin zukomme) zur Untermauerung ihres nunmehr behaupteten Alters vorgelegt habe.
5
Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Revisionswerberin viele Jahre mit einem aus ihrer Sicht im ZPR falsch eingetragenen Geburtsdatum gelebt und nie - auch nicht im Zuge ihrer Einbürgerung in Österreich im Jahr 1994 - auf den Fehler hingewiesen habe. In Anbetracht dieser langen Zeitspanne überzeuge ihre Darstellung in der mündlichen Verhandlung, wonach sie aufgrund ihrer Berufstätigkeit bisher keine Zeit gehabt habe, sich um eine Berichtigung zu kümmern, nicht.
6
In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass eine Berichtigung des Geburtsdatums nach § 42 Abs. 1 PStG 2013 ein konkretes bekanntes Geburtsdatum voraussetze, das anstelle des bestehenden Datums in das ZPR eingetragen werden könne. Im vorliegenden Fall habe sich aber das von der Revisionswerberin angegebene Datum nicht als ihr tatsächliches Geburtsdatum feststellen lassen.In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass eine Berichtigung des Geburtsdatums nach Paragraph 42, Absatz eins, PStG 2013 ein konkretes bekanntes Geburtsdatum voraussetze, das anstelle des bestehenden Datums in das ZPR eingetragen werden könne. Im vorliegenden Fall habe sich aber das von der Revisionswerberin angegebene Datum nicht als ihr tatsächliches Geburtsdatum feststellen lassen.
7
Der Ausspruch des erwähnten Beschlusses des Zivilgerichts Kigi beziehe sich einzig auf ein im türkischen Personenstandsregister eingetragenes (Geburts-)Datum der Revisionswerberin. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin bleibe für eine Anerkennung oder Vollstreckung dieses Ausspruchs im Sinne des Art. 1 des Abkommens vom 23. Mai 1989 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen, BGBl. Nr. „949/1994“ [richtig: „571/1992“ in der Fassung BGBl. Nr. 949/1994; in der Folge: „Abkommen“] kein Raum, weil sich das gegenständliche Verwaltungsverfahren nicht auf eine Berichtigung des türkischen Personenstandsregisters, sondern des österreichischen ZPR beziehe. Über eine solche Eintragung treffe die vorgelegte Entscheidung des türkischen Zivilgerichts aber keine Aussage (Hinweis auf OGH 8.6.2004, 10 ObS 200/03i). Es könne daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei der vorliegenden Verwaltungssache überhaupt um eine „Zivil- und Handelssache“ iSd Art. 1 des Abkommens handle.Der Ausspruch des erwähnten Beschlusses des Zivilgerichts Kigi beziehe sich einzig auf ein im türkischen Personenstandsregister eingetragenes (Geburts-)Datum der Revisionswerberin. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin bleibe für eine Anerkennung oder Vollstreckung dieses Ausspruchs im Sinne des Artikel eins, des Abkommens vom 23. Mai 1989 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen, BGBl. Nr. „949/1994“ [richtig: „571/1992“ in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 949 aus 1994,; in der Folge: „Abkommen“] kein Raum, weil sich das gegenständliche Verwaltungsverfahren nicht auf eine Berichtigung des türkischen Personenstandsregisters, sondern des österreichischen ZPR beziehe. Über eine solche Eintragung treffe die vorgelegte Entscheidung des türkischen Zivilgerichts aber keine Aussage (Hinweis auf OGH 8.6.2004, 10 ObS 200/03i). Es könne daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei der vorliegenden Verwaltungssache überhaupt um eine „Zivil- und Handelssache“ iSd Artikel eins, des Abkommens handle.
8
Unter der Annahme, dass es sich bei dem Beschluss des türkischen Zivilgerichts um eine öffentliche Urkunde handle, stehe in Bezug auf die Richtigkeit des Inhalts der Urkunde dennoch der Gegenbeweis offen (Hinweis u.a. auf VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0041 bis 0042).
9
Zudem sei nicht weiter strittig, dass das türkische Zivilgericht eine Eintragung im türkischen Personenstandsregister geändert habe; nur über diesen Umstand gebe das vorgelegte türkische Urteil Aufschluss. Strittig sei vielmehr der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt der biologischen Tatsache des Geburtsdatums der Revisionswerberin; dabei handle es sich aber um kein Recht oder Rechtsverhältnis (neuerlich Hinweis auf OGH 8.6.2004, 10 ObS 200/03i).
10
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
14
Gemäß § 42 Abs. 1 PStG 2013 („Berichtigung“) ist eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, PStG 2013 („Berichtigung“) ist eine Eintragung zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
15
Gemäß Art. 1 Abs. 1 erster Satz des Abkommens werden die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates in Zivil- und Handelssachen, gleich ob sie im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren ergangen sind, im anderen Vertragsstaat unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt.Gemäß Artikel eins, Absatz eins, erster Satz des Abkommens werden die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates in Zivil- und Handelssachen, gleich ob sie im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren ergangen sind, im anderen Vertragsstaat unter den in diesem Abkommen vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt.
16
Gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens darf, wenn die in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung im anderen Vertragsstaat geltend gemacht wird, nur geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Art. 3 vorliegen und ob nicht einer der in den Art. 4 und 5 Abs. 2 genannten Versagungsgründe gegeben ist. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht geprüft werden.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, des Abkommens darf, wenn die in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidung im anderen Vertragsstaat geltend gemacht wird, nur geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Artikel 3, vorliegen und ob nicht einer der in den Artikel 4, und 5 Absatz 2, genannten Versagungsgründe gegeben ist. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht geprüft werden.
17
Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, es existiere keine Rechtsprechung zur Frage, ob ein Urteil eines in Zivil- und Handelssachen agierenden türkischen Gerichts laut dem Abkommen ungeprüft anerkannt werden müsse oder ein Gegenbeweis in Bezug auf den Inhalt dieses Urteils zulässig sei. Nach Art. 10 des Abkommens sei die Überprüfung des Inhaltes der Entscheidung eines der Vertragsstaaten nicht immer zulässig, sondern nur aus den im Abkommen geregelten Gründen. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass ein Gegenbeweis in Bezug auf den Inhalt einer öffentlichen Urkunde, somit auch des Urteils des türkischen Zivilgerichts, zulässig wäre, sei angesichts dieser eindeutigen „spezielleren“ Regelung verfehlt.Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, es existiere keine Rechtsprechung zur Frage, ob ein Urteil eines in Zivil- und Handelssachen agierenden türkischen Gerichts laut dem Abkommen ungeprüft anerkannt werden müsse oder ein Gegenbeweis in Bezug auf den Inhalt dieses Urteils zulässig sei. Nach Artikel 10, des Abkommens sei die Überprüfung des Inhaltes der Entscheidung eines der Vertragsstaaten nicht immer zulässig, sondern nur aus den im Abkommen geregelten Gründen. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass ein Gegenbeweis in Bezug auf den Inhalt einer öffentlichen Urkunde, somit auch des Urteils des türkischen Zivilgerichts, zulässig wäre, sei angesichts dieser eindeutigen „spezielleren“ Regelung verfehlt.
18
Mit diesem Vorbringen spricht die Revision eine Frage der Auslegung einer Bestimmung des Abkommens an.
19
Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien kommt dem Verwaltungsgerichtshof keine Leitfunktion zu; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen kann, solange den Verwaltungsgerichten dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn die Verwaltungsgerichte eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, insbesondere des Obersten Gerichtshofes (OGH), gelöst haben (vgl. VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006, Rn. 41, mwN, zur Auslegung des IPRG; vgl. weiters VwGH 18.10.2022, Ro 2022/01/0014, Rn. 10, mwN).Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien kommt dem Verwaltungsgerichtshof keine Leitfunktion zu; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründen kann, solange den Verwaltungsgerichten dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn die Verwaltungsgerichte eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, insbesondere des Obersten Gerichtshofes (OGH), gelöst haben vergleiche , VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006, Rn. 41, mwN, zur Auslegung des IPRG; vergleiche , weiters VwGH 18.10.2022, Ro 2022/01/0014, Rn. 10, mwN).
20
Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden völkerrechtlichen Verträgen bzw. zwischenstaatlichen Abkommen.
21
Der OGH hat in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2016, 10 ObS 124/16g, ausgeführt:

„... Dem Einwand, das Urteil des türkischen Zivilgerichts vom 26.1.2010, mit dem auf Antrag des Klägers eine Berichtigung des Geburtsdatums im türkischen Personenstandsregister angeordnet wird, falle in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 23.5.1989 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen, BGBl 571/1992, ist entgegenzuhalten, dass das Geburtsdatum des Versicherten eine biologische Tatsache und kein Recht oder Rechtsverhältnis ist, das den Regeln über das Internationale Privatrecht unterliegt (10 ObS 185/93, SSV-NF 8/24; Derntl in Sonntag, ASVG7 § 358 Rz 4). Das Urteil des türkischen Zivilgerichts kann lediglich als ausländische öffentliche Urkunde iSd § 293 ZPO zur Gewinnung entsprechender Tatsachenfeststellungen herangezogen werden, bindet aber die österreichischen Sozialversicherungsträger und Gerichte nicht (10 ObS 200/03i, SSV-NF 18/54). Hinsichtlich ihrer Beweiskraft wird diese Urkunde im fortgesetzten Verfahren einer österreichischen öffentlichen Urkunde gleichzustellen sein. ...“„... Dem Einwand, das Urteil des türkischen Zivilgerichts vom 26.1.2010, mit dem auf Antrag des Klägers eine Berichtigung des Geburtsdatums im türkischen Personenstandsregister angeordnet wird, falle in den Anwendungsbereich des Abkommens vom 23.5.1989 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen, Bundesgesetzblatt 571 aus 1992,, ist entgegenzuhalten, dass das Geburtsdatum des Versicherten eine biologische Tatsache und kein Recht oder Rechtsverhältnis ist, das den Regeln über das Internationale Privatrecht unterliegt (10 ObS 185/93, SSV-NF 8/24; Derntl in Sonntag, ASVG7 Paragraph 358, Rz 4). Das Urteil des türkischen Zivilgerichts kann lediglich als ausländische öffentliche Urkunde iSd Paragraph 293, ZPO zur Gewinnung entsprechender Tatsachenfeststellungen herangezogen werden, bindet aber die österreichischen Sozialversicherungsträger und Gerichte nicht (10 ObS 200/03i, SSV-NF 18/54). Hinsichtlich ihrer Beweiskraft wird diese Urkunde im fortgesetzten Verfahren einer österreichischen öffentlichen Urkunde gleichzustellen sein. ...“

22
Dazu sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, wonach es sich bei dem (im Spruch einer zivilgerichtlichen Entscheidung angeführten) Geburtsdatum einer Person um eine „biologische Tatsache“ handle, in seiner Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. VwGH 9.1.2020, Ro 2019/19/0010, Rn. 21, mit Hinweis auf OGH 14.11.2013, 2 Ob 206/13b).Dazu sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, wonach es sich bei dem (im Spruch einer zivilgerichtlichen Entscheidung angeführten) Geburtsdatum einer Person um eine „biologische Tatsache“ handle, in seiner Rechtsprechung angeschlossen hat vergleiche , VwGH 9.1.2020, Ro 2019/19/0010, Rn. 21, mit Hinweis auf OGH 14.11.2013, 2 Ob 206/13b).
23
Bereits in seinem - auch vom Verwaltungsgericht zitierten - Beschluss vom 8. Juni 2004, 10 ObS 200/03i, hat sich der OGH zur Beweiskraft eines Urteils eines türkischen Gerichts, mit dem die Berichtigung eines Geburtsdatums im türkischen Personenstandsregister angeordnet wurde, wie folgt geäußert:

„... Hinsichtlich ihrer Beweiskraft ist - wie schon ausgeführt - das Urteil des türkischen Gerichts einer österreichischen öffentlichen Urkunde (§ 292 ZPO) gleichzustellen. Öffentliche Urkunden begründen vollen Beweis dessen, was in der Urkunde von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird (§ 292 Abs 1 Satz 1 ZPO). Auch wenn der Beweis durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde angetreten wird, so ist nach § 292 Abs 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig (SSV-NF 8/24; vgl dazu näher Fasching, Lehrbuch² Rz 953). Aus der zuletzt genannten Gesetzesstelle ergibt sich, dass der Beweis der Unrichtigkeit der behördlichen Verfügung oder Erklärung ausgeschlossen ist (Rechberger in Rechberger, ZPO² § 293 Rz 2; Fasching, Lehrbuch² Rz 953). Demnach ist im vorliegenden Fall durch das vorgelegte Urteil des türkischen Gerichts unwiderlegbar bewiesen, dass dieses Gericht die Berichtigung des türkischen Personenstandsregisters verfügte. Hingegen ist der Beweis der Unrichtigkeit der darin beurkundeten Tatsache, dass der Kläger am 2.5.1942 geboren wurde, zulässig.„... Hinsichtlich ihrer Beweiskraft ist - wie schon ausgeführt - das Urteil des türkischen Gerichts einer österreichischen öffentlichen Urkunde (Paragraph 292, ZPO) gleichzustellen. Öffentliche Urkunden begründen vollen Beweis dessen, was in der Urkunde von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird (Paragraph 292, Absatz eins, Satz 1 ZPO). Auch wenn der Beweis durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde angetreten wird, so ist nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig (SSV-NF 8/24; vergleiche , dazu näher Fasching, Lehrbuch² Rz 953). Aus der zuletzt genannten Gesetzesstelle ergibt sich, dass der Beweis der Unrichtigkeit der behördlichen Verfügung oder Erklärung ausgeschlossen ist (Rechberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 293, Rz 2; Fasching, Lehrbuch² Rz 953). Demnach ist im vorliegenden Fall durch das vorgelegte Urteil des türkischen Gerichts unwiderlegbar bewiesen, dass dieses Gericht die Berichtigung des türkischen Personenstandsregisters verfügte. Hingegen ist der Beweis der Unrichtigkeit der darin beurkundeten Tatsache, dass der Kläger am 2.5.1942 geboren wurde, zulässig.

Die Frage, ob sich aus dem Urteil des türkischen Gerichts vom 7.5.1996 ein anderes als das ‚erstangegebene‘ Geburtsdatum ‚ergibt‘, ist eine Frage der Beweiswürdigung, welche von den Tatsacheninstanzen zu beurteilen ist. ...“

24
Vor diesem Hintergrund ist durch das gegenständliche - als öffentliche Urkunde zu qualifizierende - Urteil des türkischen Zivilgerichts vom 3. Dezember 2019 lediglich unwiderlegbar bewiesen, dass dieses Gericht das Geburtsdatum der Revisionswerberin berichtigte und die Eintragung dieses Datums im türkischen Personenstandsregister verfügte.
25
Die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Auffassung, wonach das in diesem Urteil beurkundete Geburtsdatum (20. Jänner 1965) jedoch einem Gegenbeweis zugänglich sei bzw. das Verwaltungsgericht die im vorliegenden Fall strittige Frage des tatsächlichen Geburtsdatums der Revisionswerberin - als „biologische Tatsache“ - beweiswürdigend (selbständig) zu beurteilen hatte, erweist sich indes als zutreffend (vgl. auch VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0041 bis 0042, Rn. 17, wonach Eintragungen im türkischen Personenstandsregister den Charakter einer öffentlichen Urkunde haben, in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt allerdings dem Gegenbeweis zugänglich sind). Eine Unvertretbarkeit der diesbezüglichen Beweiswürdigung wird in der gegenständlichen Revision nicht aufgezeigt.Die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Auffassung, wonach das in diesem Urteil beurkundete Geburtsdatum (20. Jänner 1965) jedoch einem Gegenbeweis zugänglich sei bzw. das Verwaltungsgericht die im vorliegenden Fall strittige Frage des tatsächlichen Geburtsdatums der Revisionswerberin - als „biologische Tatsache“ - beweiswürdigend (selbständig) zu beurteilen hatte, erweist sich indes als zutreffend vergleiche , auch VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0041 bis 0042, Rn. 17, wonach Eintragungen im türkischen Personenstandsregister den Charakter einer öffentlichen Urkunde haben, in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt allerdings dem Gegenbeweis zugänglich sind). Eine Unvertretbarkeit der diesbezüglichen Beweiswürdigung wird in der gegenständlichen Revision nicht aufgezeigt.
26
Soweit die Revision zur Zulässigkeit weiters vorbringt, dass das angefochtene Erkennntnis zur Folge haben könnte, dass nach den - dem Abkommen vergleichbaren - Regelungen der EUGVVO „sogar die Entscheidungen der Mitgliedstaaten der EU nicht bzw. nur mit Vorbehalt der Unrichtigkeit des beurkundeten Inhaltes anerkannt werden“, wird damit eine Rechtsfrage angesprochen, von deren Lösung das Schicksal der gegenständlichen Revision nicht abhängt. Für die Lösung abstrakter oder hypothetischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 31.3.2023, Ra 2022/04/0118, Rn. 21, mwN).Soweit die Revision zur Zulässigkeit weiters vorbringt, dass das angefochtene Erkennntnis zur Folge haben könnte, dass nach den - dem Abkommen vergleichbaren - Regelungen der EUGVVO „sogar die Entscheidungen der Mitgliedstaaten der EU nicht bzw. nur mit Vorbehalt der Unrichtigkeit des beurkundeten Inhaltes anerkannt werden“, wird damit eine Rechtsfrage angesprochen, von deren Lösung das Schicksal der gegenständlichen Revision nicht abhängt. Für die Lösung abstrakter oder hypothetischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zuständig vergleiche , etwa VwGH 31.3.2023, Ra 2022/04/0118, Rn. 21, mwN).
27
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Jänner 2024

Schlagworte

Beweismittel Urkunden freie Beweiswürdigung Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010271.L00

Im RIS seit

19.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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