TE Vwgh Beschluss 2024/1/17 Ro 2023/11/0018

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Veröffentlicht am 17.01.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Janitsch, BA, über die Revision des Dr. H A in W, vertreten durch die Poinstingl Rechtsanwalts KG in 1060 Wien, Capistrangasse 8/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Oktober 2023, Zl. VGW-021/014/9821/2023/E-2, betreffend Übertretung des TNRSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7.Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2023, Ro 2022/11/0019, verwiesen.
2
Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnis änderte das Verwaltungsgericht Wien das durch den Revisionswerber mit Beschwerde bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Juni 2021 dahin ab, dass die Tatumschreibung betreffend die dem Revisionswerber angelastete Verwaltungsübertretung wie folgt zu lauten habe:

„Sie ... haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter der C KG, der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin der B KG, zu verantworten, dass die B KG als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart: Imbissstube in 1070 Wien, ... am 29.9.2020 um 20.05 Uhr nicht dafür Sorge getragen hat, dass in dem «Schanigarten» ihres Gastronomiebetriebes nicht geraucht wird, da zwei Personen trotz Rauchverbotes dort geraucht haben.“

Als verletzte Rechtsvorschriften seien § 14 Abs. 4 iVm. § 12 Abs. 1 Z 4 sowie § 13c Abs. 1 und § 13c Abs. 2 Z 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), in jeweils näher genannten Fassungen, zu zitieren. Als Strafnorm sei § 14 Abs. 4 erster Strafsatz TNRSG, ebenfalls in einer näher bezeichneten Fassung, anzuführen.Als verletzte Rechtsvorschriften seien Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, sowie Paragraph 13 c, Absatz eins und Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer eins, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), in jeweils näher genannten Fassungen, zu zitieren. Als Strafnorm sei Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz TNRSG, ebenfalls in einer näher bezeichneten Fassung, anzuführen.

Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Der Revisionswerber habe einen Beitrag in der Höhe von € 160,-- zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten. Der Haftungsausspruch gegenüber der B KG gemäß § 9 Abs. 7 VStG erhöhe sich um den Kostenbeitrag zu dem Beschwerdeverfahren.Der Revisionswerber habe einen Beitrag in der Höhe von € 160,-- zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten. Der Haftungsausspruch gegenüber der B KG gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG erhöhe sich um den Kostenbeitrag zu dem Beschwerdeverfahren.

Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.

3
Begründend verwies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem oben angeführten hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2023.
4
In seiner Begründung zur Zulässigkeit der Revision im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG hielt es fest, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig sei.In seiner Begründung zur Zulässigkeit der Revision im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG hielt es fest, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig sei.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit darauf beruft, dass dem Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis zu Unrecht zwei Verwaltungsübertretungen angelastet worden seien (Übertretung nach § 12 Abs. 1 Z 4 TNRSG und § 13c Abs. 1 und § 13c Abs. 2 Z 1 TNRSG). Unter diesem Gesichtspunkt weiche das angefochtene Erkenntnis von dem in der vorliegenden Rechtssache ergangenen hg. Vorerkenntnis vom 29. Juni 2023 ab.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit darauf beruft, dass dem Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis zu Unrecht zwei Verwaltungsübertretungen angelastet worden seien (Übertretung nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, TNRSG und Paragraph 13 c, Absatz eins und Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer eins, TNRSG). Unter diesem Gesichtspunkt weiche das angefochtene Erkenntnis von dem in der vorliegenden Rechtssache ergangenen hg. Vorerkenntnis vom 29. Juni 2023 ab.

Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:

6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
9
Das Verwaltungsgericht erklärte im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig, führte jedoch in der Begründung aus, weshalb die Revision nicht zulässig sei. In einem solchen Fall ist vom Vorliegen einer ordentlichen Revision auszugehen (vgl. etwa VwGH 9.11.2016, Ro 2015/11/0015, mwN).Das Verwaltungsgericht erklärte im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig, führte jedoch in der Begründung aus, weshalb die Revision nicht zulässig sei. In einem solchen Fall ist vom Vorliegen einer ordentlichen Revision auszugehen vergleiche , etwa VwGH 9.11.2016, Ro 2015/11/0015, mwN).
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wenn das Verwaltungsgericht keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt - wie im vorliegenden Revisionsfall, in dem in der Begründung nur ausgeführt wurde, weshalb die Revision nicht zulässig sei -, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen (vgl. VwGH 19.2.2018, Ro 2015/12/0010, mwN).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wenn das Verwaltungsgericht keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt - wie im vorliegenden Revisionsfall, in dem in der Begründung nur ausgeführt wurde, weshalb die Revision nicht zulässig sei -, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen vergleiche , VwGH 19.2.2018, Ro 2015/12/0010, mwN).
11
Mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe dem Revisionswerber zu Unrecht zwei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, zeigt die Revision schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil der Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis - unmissverständlich - nur einer Verwaltungsübertretung (nämlich der Übertretung der im angefochtenen Erkenntnis angeführten, vom Revisionswerber verletzten Rechtsvorschriften) schuldig erkannt wurde. Die behauptete Abweichung von dem hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2023, Ro 2022/11/0019, liegt nicht vor.
12
Da somit auch die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da somit auch die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023110018.J00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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