1
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 1. Februar 2023 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Gewerbeinhaber eines näher bezeichneten Restaurants zu verantworten, als Arbeitgeber einen namentlich genannten weißrussischen Staatsangehörigen von 24. Juni 2022 bis zum 5. Juli 2022 beschäftigt zu haben, obwohl für ihn keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von € 1.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt wurde.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 1. Februar 2023 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Gewerbeinhaber eines näher bezeichneten Restaurants zu verantworten, als Arbeitgeber einen namentlich genannten weißrussischen Staatsangehörigen von 24. Juni 2022 bis zum 5. Juli 2022 beschäftigt zu haben, obwohl für ihn keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von € 1.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt wurde.
2
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers in der Schuldfrage - mit der Maßgabe einer Konkretisierung der verletzten Verwaltungsvorschriften - keine Folge, setzte aber die Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG auf € 500,-- herab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers in der Schuldfrage - mit der Maßgabe einer Konkretisierung der verletzten Verwaltungsvorschriften - keine Folge, setzte aber die Geldstrafe unter Anwendung des Paragraph 20, VStG auf € 500,-- herab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision darin gelegen, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es den Revisionswerber bestraft habe, obwohl die Voraussetzungen für eine bloße Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorgelegen wären. Eine Mitarbeiterin habe eine telefonische Auskunft beim Arbeitsmarktservice zur Vorgangsweise bei Pflichtpraktika eingeholt, welcher gefolgt worden sei. Unmittelbar nachdem der Revisionswerber Kenntnis darüber erlangt habe, dass eine Anzeigebestätigung erforderlich sei, sei diese eingeholt worden.Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision darin gelegen, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es den Revisionswerber bestraft habe, obwohl die Voraussetzungen für eine bloße Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorgelegen wären. Eine Mitarbeiterin habe eine telefonische Auskunft beim Arbeitsmarktservice zur Vorgangsweise bei Pflichtpraktika eingeholt, welcher gefolgt worden sei. Unmittelbar nachdem der Revisionswerber Kenntnis darüber erlangt habe, dass eine Anzeigebestätigung erforderlich sei, sei diese eingeholt worden.
7
Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 2.10.2023, Ra 2022/09/0131, mwN).Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen vergleiche , VwGH 2.10.2023, Ra 2022/09/0131, mwN). 8
Davon ist im vorliegenden Revisionsfall auszugehen, übergeht doch der Revisionswerber bei seinen Ausführungen, dass das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Angaben zur behaupteten Auskunft des Arbeitsmarktservices mit näheren beweiswürdigenden Erwägungen als unglaubwürdig einstufte und feststellte, dass Kenntnisse über Bestimmungen des AuslBG im Unternehmen gefehlt hätten und der Revisionswerber keine Kontrollmaßnahmen getroffen habe, um deren Einhaltung zu gewährleisten. Dem tritt der Revisionswerber nicht substantiiert entgegen.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Jänner 2024