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Mit dem am 10. März 2022 mündlich verkündeten und am 18. März 2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis, LVwG-AV-256/001-2019, bestätigte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. Jänner 2019, mit dem festgestellt wurde, dass der Revisionswerberin ab 1. Jänner 2019 kein Waisenversorgungsbezug mehr gebühre.
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Die Revisionswerberin begehrte mit Antrag vom 25. Juli 2022 die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Feststellung des Nichtgebührens eines Waisenversorgungsbezuges.
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Mit Erkenntnis vom 8. November 2023, Ra 2022/12/0049, hob der Verwaltungsgerichtshof das eingangs genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, mit dem die Nichtgebührlichkeit des Waisenversorgungsbezugs ab 1. Jänner 2019 bestätigt worden war, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Damit trat diese Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.Mit Erkenntnis vom 8. November 2023, Ra 2022/12/0049, hob der Verwaltungsgerichtshof das eingangs genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, mit dem die Nichtgebührlichkeit des Waisenversorgungsbezugs ab 1. Jänner 2019 bestätigt worden war, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Damit trat diese Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.
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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht den Wiederaufnahmeantrag der Revisionswerberin ab und sprach aus, eine ordentliche Revision sei nicht zulässig. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete eine Revisionsbeantwortung.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Regelung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt, sondern es führt auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die revisionswerbende Partei klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Regelung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt, sondern es führt auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung.
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Durch die durch den Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Verfahren abgeschlossen worden war, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmewerber erfolglos begehrt wurde, tritt im Hinblick auf § 42 Abs. 3 VwGG die Gegenstandslosigkeit des Revisionsverfahrens betreffend den die Wiederaufnahme ablehnenden Beschluss ein (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2021/07/0072, mwN).Durch die durch den Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts, mit dem ein Verfahren abgeschlossen worden war, dessen Wiederaufnahme vom Wiederaufnahmewerber erfolglos begehrt wurde, tritt im Hinblick auf Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Gegenstandslosigkeit des Revisionsverfahrens betreffend den die Wiederaufnahme ablehnenden Beschluss ein vergleiche , VwGH 9.3.2023, Ra 2021/07/0072, mwN). 7
Somit war die vorliegende Revision als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
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Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Revisionswerberin gemäß § 55 VwGG nicht vor. Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil nicht ohne weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Somit wird nach freier Überzeugung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl. VwGH 2.11.2023, Ra 2023/12/0061).Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Revisionswerberin gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil nicht ohne weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Somit wird nach freier Überzeugung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet vergleiche , VwGH 2.11.2023, Ra 2023/12/0061). Wien, am 17. Jänner 2024