TE Vwgh Beschluss 2024/1/19 Ra 2024/03/0001

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Veröffentlicht am 19.01.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. November 2023, Zl. LVwG-80.27-3269/2023-4, betreffend Säumnisbeschwerde und Mutwillensstrafe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich auf die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde zu den Anträgen (1), (2) und (4) in der Eingabe vom 19. August 2022 sowie auf die Verhängung einer Mutwillensstrafe bezieht, zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber brachte in einer Eingabe vom 19. August 2022 an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vor, dass das Bezirksgericht Deutschlandsberg als Grundbuchsgericht im Jahr 2014 eine Dienstbarkeit verbüchert habe, wobei den Eintragungsgrundlagen zwar eine agrarbehördliche Genehmigung, dazu aber nicht die nach der Rechtsprechung ebenso erforderliche Rechtskraftbestätigung zu entnehmen sei.
2
Auf Grund dieses von ihm so bezeichneten „Gerichtsfehlers“ beantragte er, die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg möge (1) diesen erheblichen Gerichtsfehler zur Kenntnis nehmen, (2) zur Kenntnis nehmen, dass ein näher bezeichneter Windpark aufgrund dieses Gerichtsfehlers ohne Rechtsgrund errichtet und betrieben werde, (3) auf Grund dieses Gerichtsfehlers einen entsprechenden Abbruchbescheid für den errichteten Windpark erlassen und (4) „das derzeit kausal zusammenhängene Exekutionsverfahren 2 E 1370/22v beim Bezirksgericht Deutschlandsberg unverzüglich zurückziehen.“
3
Am 2. April 2023 brachte der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG bei der belangten Behörde ein, in der er geltend machte, dass die Anträge vom 19. August 2022 seit mehr als sechs Monaten nicht erledigt worden seien. Die Säumnisbeschwerde wurde dem Verwaltungsgericht am 16. Oktober 2023 vorgelegt.Am 2. April 2023 brachte der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG bei der belangten Behörde ein, in der er geltend machte, dass die Anträge vom 19. August 2022 seit mehr als sechs Monaten nicht erledigt worden seien. Die Säumnisbeschwerde wurde dem Verwaltungsgericht am 16. Oktober 2023 vorgelegt.
4
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück (Spruchpunkt A.) und verhängte über den Revisionswerber gemäß § 35 AVG iVm § 17 VwGVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 400,- (Spruchpunkt B.). Es sprach weiters jeweils aus, dass eine ordentliche Revision dagegen nicht zulässig sei.Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück (Spruchpunkt A.) und verhängte über den Revisionswerber gemäß Paragraph 35, AVG in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 400,- (Spruchpunkt B.). Es sprach weiters jeweils aus, dass eine ordentliche Revision dagegen nicht zulässig sei.
5
Das Verwaltungsgericht begründete die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde im Wesentlichen damit, dass sich eine solche nur gegen die Säumnis bei Erlassung eines Bescheides, nicht aber andere Formen behördlicher Untätigkeit richte. Mit der Erlassung eines Bescheides sei die belangte Behörde jedoch nicht säumig gewesen:

Die Anträge (1) und (2) hätten sich lediglich auf eine Kenntnisnahme durch die belangte Behörde gerichtet; die Erlassung eines Bescheides habe in diesem Zusammenhang nicht einmal der Revisionswerber gefordert. Der Antrag (4) beziehe sich auf ein gerichtliches Exekutionsverfahren, in welchem die belangte Behörde einen Exekutionsantrag gestellt habe. Soweit dessen Zurückziehung begehrt werde, bestehe diesbezüglich kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides. Soweit über diesen Antrag das Bezirksgericht zu entscheiden habe, bestünde kein subjektives Recht auf Weiterleitung im Sinne des § 6 Abs. 1 AVG, sodass kein Säumnisbehelf ergriffen werden könne.Die Anträge (1) und (2) hätten sich lediglich auf eine Kenntnisnahme durch die belangte Behörde gerichtet; die Erlassung eines Bescheides habe in diesem Zusammenhang nicht einmal der Revisionswerber gefordert. Der Antrag (4) beziehe sich auf ein gerichtliches Exekutionsverfahren, in welchem die belangte Behörde einen Exekutionsantrag gestellt habe. Soweit dessen Zurückziehung begehrt werde, bestehe diesbezüglich kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides. Soweit über diesen Antrag das Bezirksgericht zu entscheiden habe, bestünde kein subjektives Recht auf Weiterleitung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, AVG, sodass kein Säumnisbehelf ergriffen werden könne.

6
Die Mutwillensstrafe verhängte das Verwaltungsgericht aufgrund der Säumnisbeschwerde im Hinblick auf die Anträge (1) und (2): Dem Revisionswerber sei ohne Zweifel bekannt, dass schon nach seinem eigenen Antrag jeweils eine bloße Kenntnisnahme, aber keine Entscheidung begehrt wird und erfolgen kann. Wenn er nun dennoch und sohin wider besseren Wissens sowie im Bewusstsein der Grundlosigkeit, aber auch Aussichtslosigkeit eine Säumnisbeschwerde auch im Hinblick auf diese Anträge einbringe, so sei von einer offenbar mutwilligen Inanspruchnahme (des Verwaltungsgerichtes) und damit einem Missbrauch von Rechtsschutzeinrichtungen auszugehen.
7
Gegen beide Beschlüsse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9
Vorauszuschicken ist, dass die Revision gegen die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde, soweit sie den Antrag (3) in der Eingabe vom 19. August 2022 - gerichtet auf die Erlassung eines Abbruchbescheides - betrifft, gesondert vom dafür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes behandelt wird. Auf das darauf bezogene Zulässigkeitsvorbringen (betreffend das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowie die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens zum Abbruchbescheid an die zuständige Behörde) ist daher an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.
10
Im Übrigen bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht hätte seine Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung verletzt, sei in unvertretbarer Weise auf das Vorbringen des Revisionswerbers zur „rechtswidrig verbücherten agrarbehördlichen Genehmigung ... ohne Rechtskraftbestätigung“ und der (daraus abgeleiteten) „erschlichenen Dienstbarkeit“ nicht eingegangen und habe dazu keine Feststellungen getroffen. Aus diesen Gründen liege auch eine Aktenwidrigkeit und eine Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor.
11
Damit verkennt der Revisionswerber, dass die Sache des Revisionsverfahrens betreffend die Säumnisbeschwerde allein die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung derselben durch das Verwaltungsgericht umfasst. Der dafür tragenden Begründung des Verwaltungsgerichtes, wonach dem Revisionswerber kein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung zukomme, tritt er in Bezug auf die Anträge (1), (2) und (4) nicht entgegen. Die Revision zeigt daher keine Rechtsfrage auf, von der sie in dieser Hinsicht abhinge.
12
Betreffend die Verhängung der Mutwillensstrafe begründet die Revision ihre Zulässigkeit mit einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (konkret VwGH 29.7.1998, 98/10/0183). Demnach sei mit dem Vorwurf des Missbrauches von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen; er ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibe. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht. Das damit zum Ausdruck gebrachte restriktive Verständnis des § 35 AVG sei auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragbar.Betreffend die Verhängung der Mutwillensstrafe begründet die Revision ihre Zulässigkeit mit einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (konkret VwGH 29.7.1998, 98/10/0183). Demnach sei mit dem Vorwurf des Missbrauches von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen; er ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibe. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe komme demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht. Das damit zum Ausdruck gebrachte restriktive Verständnis des Paragraph 35, AVG sei auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragbar.
13
Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts - die Zulässigkeit der Revision mit einer behaupteten Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen will, hat konkret darzulegen, dass der der von ihm angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Hiezu reichen eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen ebenso wenig wie die bloße Zitierung von Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf solche Rechtsprechung oder die Zitierung von Rechtsprechung nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf die behaupteten inhaltlichen Abweichungen von dieser Rechtsprechung einzugehen (vgl. etwa VwGH 25.4.2023, Ra 2023/03/0043, mwN).Ein Revisionswerber, der - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts - die Zulässigkeit der Revision mit einer behaupteten Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen will, hat konkret darzulegen, dass der der von ihm angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Hiezu reichen eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen ebenso wenig wie die bloße Zitierung von Literaturfundstellen ohne jegliche Bezugnahme auf solche Rechtsprechung oder die Zitierung von Rechtsprechung nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf die behaupteten inhaltlichen Abweichungen von dieser Rechtsprechung einzugehen vergleiche , etwa VwGH 25.4.2023, Ra 2023/03/0043, mwN).
14
Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung mit der bloßen Behauptung, die zitierte Rechtsprechung sei auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragbar, ohne auf den vorliegenden Fall konkret einzugehen, nicht gerecht.
15
In der Revision werden somit betreffend die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde zu den Anträgen (1), (2) und (4) in der Eingabe vom 19. August 2022 sowie die Verhängung der Mutwillensstrafe keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Im übrigen Revisionsumfang - also in Bezug auf die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde zum Antrag (3) in der Eingabe vom 19. August 2022 - bleibt die Entscheidung dem dafür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.In der Revision werden somit betreffend die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde zu den Anträgen (1), (2) und (4) in der Eingabe vom 19. August 2022 sowie die Verhängung der Mutwillensstrafe keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Im übrigen Revisionsumfang - also in Bezug auf die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde zum Antrag (3) in der Eingabe vom 19. August 2022 - bleibt die Entscheidung dem dafür zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.

Wien, am 19. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024030001.L00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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