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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 26. Mai 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
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Mit Bescheid vom 27. April 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.
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Die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Der Revisionswerber beantragte daraufhin die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis. Der Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2023 abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber - dem vorliegenden Zustellnachweis zufolge - am 4. Oktober 2023 zugestellt.
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In der Folge wurde am 24. November 2023 die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
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Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG) und wird dieser Antrag abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG) und wird dieser Antrag abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz VwGG mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
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Ausgehend von der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 4. Oktober 2023 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 15. November 2023. Damit erweist sich die am 24. November 2023 eingebrachte Revision als verspätet.
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Der Revisionswerber hat dazu innerhalb der ihm vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben.
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Die Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2024