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Der 1986 geborene Revisionswerber stand bis zu seiner hier gegenständlichen Entlassung als Beamter im Exekutivdienst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
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Mit dem nach mündlicher Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 20. Juli 2023 sprach das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber in Bestätigung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 3. November 2022 schuldig, (1.) von 23. bis 24. November 2021, von 29. November 2021 bis 2. Jänner 2022 und von 8. Februar 2022 bis 7. März 2022 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein, weil er die Weisung zur Einhaltung der 3G-Regel nicht befolgt habe und für diese Zeit weder vom Dienst befreit noch enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei, und er ordnungsgemäß den Dienst hätte versehen müssen, und (2.) am 8. Februar 2022 um 6:10 Uhr seinen Dienst in seiner Polizeiinspektion ohne den erforderlichen 3G-Nachweis habe antreten wollen und dadurch erneut ein weisungswidriges Verhalten gesetzt habe.
Er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit den zu diesem Zeitpunkt gültigen Dienstanweisungen/Verordnungen COVID-19-Dienstbetrieb, PAD/21/433341, vom 22. September 2021; Dienstordnung der Landespolizeidirektion Wien, P4/444849/1/2012, vom 23. Jänner 2013; Dienstzeitregelung 2017, P6/241409/2017, vom 14. Mai 2018; COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, sowie § 48 Abs. 1 BDG 1979 begangen, weshalb über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde.Er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit den zu diesem Zeitpunkt gültigen Dienstanweisungen/Verordnungen COVID-19-Dienstbetrieb, PAD/21/433341, vom 22. September 2021; Dienstordnung der Landespolizeidirektion Wien, P4/444849/1/2012, vom 23. Jänner 2013; Dienstzeitregelung 2017, P6/241409/2017, vom 14. Mai 2018; COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, sowie Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde.
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 18. September 2023, E 2820/2023-6, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 18. September 2023, E 2820/2023-6, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Die Revision ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 25.1.2022, Ra 2021/09/0258, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 25.1.2022, Ra 2021/09/0258, mwN). 7
Der Revisionswerber macht in seiner - in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobenen - außerordentlichen Revision als Revisionspunkt zunächst die Verletzung in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht „auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und Parteiengehör im Sinne des § 45 AVG“ geltend. Damit vermag er nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, zumal es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. bereits VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0375, mwN).Der Revisionswerber macht in seiner - in der nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG eröffneten Frist erhobenen - außerordentlichen Revision als Revisionspunkt zunächst die Verletzung in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht „auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und Parteiengehör im Sinne des Paragraph 45, AVG“ geltend. Damit vermag er nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, zumal es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann vergleiche , bereits VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0375, mwN).
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Soweit als Revisionspunkte ferner eine Verletzung von im B-VG, der EMRK, dem StGG oder andernorts verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht werden, fällt deren Prüfung nach Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und ist der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung solcher verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen (vgl. VwGH 28.6.2022, Ro 2022/09/0006, mwN). Für eine Verletzung des § 13 B-GlBG fehlt es schon an einer mit dem hier gegenständlichen Durchführen von COVID-Tests verbundenen Weltanschauung (vgl. zu diesem Begriff VwGH 15.5.2013, 2012/12/0013; siehe ferner OGH 25.11.2021, 9ObA 130/21i; 23.3.2023, 9 ObA 17/23z, zu kritischen Haltungen zu COVID-19-Bestimmungen bzw. gegenüber der COVID-19-Impfung; vgl. auch EGMR [Große Kammer] 8.4.2021, Vavricka u.a./Tschechien, 47621/13). Hinsichtlich einer Verletzung einzelner Artikel der Grundrechte-Charta der Europäischen Union, mangelt es im Revisionsfall an einer nach Art. 51 Abs. 1 GRC erforderlichen Durchführung des Rechts der Europäischen Union und somit an einem Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta überhaupt (vgl. VwGH 1.12.2021, Ra 2021/09/0246; 5.3.2021, Ra 2020/09/0072, mwN).Soweit als Revisionspunkte ferner eine Verletzung von im B-VG, der EMRK, dem StGG oder andernorts verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht werden, fällt deren Prüfung nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und ist der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung solcher verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben sind, gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen vergleiche , VwGH 28.6.2022, Ro 2022/09/0006, mwN). Für eine Verletzung des Paragraph 13, B-GlBG fehlt es schon an einer mit dem hier gegenständlichen Durchführen von COVID-Tests verbundenen Weltanschauung vergleiche , zu diesem Begriff VwGH 15.5.2013, 2012/12/0013; siehe ferner OGH 25.11.2021, 9ObA 130/21i; 23.3.2023, 9 ObA 17/23z, zu kritischen Haltungen zu COVID-19-Bestimmungen bzw. gegenüber der COVID-19-Impfung; vergleiche , auch EGMR [Große Kammer] 8.4.2021, Vavricka u.a./Tschechien, 47621/13). Hinsichtlich einer Verletzung einzelner Artikel der Grundrechte-Charta der Europäischen Union, mangelt es im Revisionsfall an einer nach Artikel 51, Absatz eins, GRC erforderlichen Durchführung des Rechts der Europäischen Union und somit an einem Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta überhaupt vergleiche , VwGH 1.12.2021, Ra 2021/09/0246; 5.3.2021, Ra 2020/09/0072, mwN). 9
Die Revision, in deren Zulässigkeitsvorbringen zudem nicht aufgezeigt wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis abweichen soll, erforderte dies doch auf den konkreten Sachverhalt bezogen unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, in welchen Punkten von dieser Rechtsprechung abgewichen worden sein soll (vgl. etwa VwGH 15.6.2023, Ro 2023/09/0003, mwN), war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.Die Revision, in deren Zulässigkeitsvorbringen zudem nicht aufgezeigt wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis abweichen soll, erforderte dies doch auf den konkreten Sachverhalt bezogen unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, in welchen Punkten von dieser Rechtsprechung abgewichen worden sein soll vergleiche , etwa VwGH 15.6.2023, Ro 2023/09/0003, mwN), war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen. Wien, am 22. Jänner 2024