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1. Die Revisionswerberin stellte am 10. März 2021 bei der belangten Behörde den Antrag, diese möge gemäß § 45a Abs. 8 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung von 70 namentlich genannten Mitarbeitern vor Ablauf von 30 Tagen ab Ausspruch der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erteilen. Die Revisionswerberin könne die Wartefrist nicht einhalten.1. Die Revisionswerberin stellte am 10. März 2021 bei der belangten Behörde den Antrag, diese möge gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung von 70 namentlich genannten Mitarbeitern vor Ablauf von 30 Tagen ab Ausspruch der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erteilen. Die Revisionswerberin könne die Wartefrist nicht einhalten.
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Mit Bescheid vom 11. März 2021 wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass die Zustimmung nicht erteilt werde.
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2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit ausführlicher Begründung ab und erklärte die Revision für zulässig.
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3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die - nach Ablehnung der zuvor beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und Abtretung derselben an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. September 2021, E 2924/2021-9, eingebrachte - ordentliche Revision.
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4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
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4.1. Die Begründung zur Zulässigkeit der Revision im angefochtenen Erkenntnis erschöpft sich in dem Hinweis darauf, dass Rechtsprechung zu Anträgen gemäß § 45a Abs. 8 AMFG fehle. Die Bestimmung sei vom Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der Zurückweisung einer Beschwerde angewendet worden.4.1. Die Begründung zur Zulässigkeit der Revision im angefochtenen Erkenntnis erschöpft sich in dem Hinweis darauf, dass Rechtsprechung zu Anträgen gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG fehle. Die Bestimmung sei vom Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der Zurückweisung einer Beschwerde angewendet worden.
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4.2. Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 19.6.2019, Ro 2019/01/0004, mwN).4.2. Zweck der Begründungspflicht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage vergleiche , etwa VwGH 19.6.2019, Ro 2019/01/0004, mwN). 10
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 erster Satz zweiter Fall B-VG („weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt“) ist das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH zu einer konkreten Rechtsfrage. Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. VwGH wiederum Ro 2019/01/0004, mwN). Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert daher die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 29.3.2022, Ro 2020/12/0014, mwN).Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, erster Satz zweiter Fall B-VG („weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt“) ist das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH zu einer konkreten Rechtsfrage. Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre vergleiche , VwGH wiederum Ro 2019/01/0004, mwN). Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert daher die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 29.3.2022, Ro 2020/12/0014, mwN). 11
Diesem Erfordernis entspricht die Zulässigkeitsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht, weil diese bloß allgemein auf das Fehlen von Rechtsprechung zu § 45a Abs. 8 AMFG hinweist, aber nicht weiter konkretisiert, welche Frage auf Basis dieser gesetzlichen Bestimmung fallbezogen zu lösen ist, zu der sich der Verwaltungsgerichtshof äußern müsste. Der gemäß § 25a VwGG gebotene Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, der kurz zu begründen ist, zeigt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 29.3.2022, Ro 2020/12/0014, mwN).Diesem Erfordernis entspricht die Zulässigkeitsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht, weil diese bloß allgemein auf das Fehlen von Rechtsprechung zu Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG hinweist, aber nicht weiter konkretisiert, welche Frage auf Basis dieser gesetzlichen Bestimmung fallbezogen zu lösen ist, zu der sich der Verwaltungsgerichtshof äußern müsste. Der gemäß Paragraph 25 a, VwGG gebotene Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, der kurz zu begründen ist, zeigt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf vergleiche , VwGH 29.3.2022, Ro 2020/12/0014, mwN). 12
4.3. Ein Revisionswerber hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies ist so zu verstehen, dass eine ordentliche Revision zurückzuweisen ist, wenn die in der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs des Verwaltungsgerichts vertretene Auffassung über das Vorliegen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG, von denen die Behandlung der Revision abhänge, vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wird und in der ordentlichen Revision unter Zulässigkeitserwägungen keine anderen derartigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung konkret dargelegt werden (vgl. etwa VwGH 15.7.2020, Ro 2019/11/0008, mwN).4.3. Ein Revisionswerber hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies ist so zu verstehen, dass eine ordentliche Revision zurückzuweisen ist, wenn die in der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs des Verwaltungsgerichts vertretene Auffassung über das Vorliegen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG, von denen die Behandlung der Revision abhänge, vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt wird und in der ordentlichen Revision unter Zulässigkeitserwägungen keine anderen derartigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung konkret dargelegt werden vergleiche , etwa VwGH 15.7.2020, Ro 2019/11/0008, mwN). 13
Die vorliegende Revision enthält jedoch keine Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision und auch kein Vorbringen, das eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigen würden.
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Die Revision war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2024