1
Mit Bescheid vom 17. August 2022 nahm die belangte Behörde (der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt) das aufgrund eines Antrages des Revisionswerbers, eines bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen, vom 24. September 2021 rechtskräftig positiv abgeschlossene Verfahren betreffend die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder auf. Unter einem wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 24. September 2021 gemäß § 54 Abs. 1 iVm. Abs. 7 NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.Mit Bescheid vom 17. August 2022 nahm die belangte Behörde (der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt) das aufgrund eines Antrages des Revisionswerbers, eines bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen, vom 24. September 2021 rechtskräftig positiv abgeschlossene Verfahren betreffend die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Absatz 3, AVG von Amts wegen wieder auf. Unter einem wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 24. September 2021 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 7, NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Jänner 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht gelangte - wie bereits die belangte Behörde - auf Basis näher dargelegter beweiswürdigender Überlegungen zur Auffassung, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und einer rumänischen Staatsangehörigen am 18. September 2021 geschlossenen Ehe, auf die er sich bei Beantragung der gegenständlichen Aufenthaltskarte berufen habe, um eine Aufenthaltsehe handle.
4
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. Juni 2023, E 877/2023-13, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5
Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wendet sich im Wesentlichen gegen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung, auf deren Grundlage das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK zwischen dem Revisionswerber und seiner rumänischen Ehegattin verneint wurde.Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wendet sich im Wesentlichen gegen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung, auf deren Grundlage das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn von Artikel 8, EMRK zwischen dem Revisionswerber und seiner rumänischen Ehegattin verneint wurde.
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, Rn. 21, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind vergleiche , VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, Rn. 21, mwN). 10
Eine derartige Unvertretbarkeit der im angefochtenen Erkenntnis erfolgten Beweiswürdigung vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen. Die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen zufolge die am 25. November 2021 vor der Landespolizeidirektion Kärnten erstatteten Angaben der rumänischen Ehegattin des Revisionswerbers, dass eine Aufenthaltsehe vorliege, als glaubhaft zu erachten seien und die gegenteiligen Ausführungen der rumänischen Ehegattin infolge ihrer Vorsprache bei derselben Behörde am 4. Dezember 2021 nicht zu überzeugen vermöchten, sind nicht als unschlüssig zu erachten. Das Verwaltungsgericht konnte sich zudem auf die im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie durch Befragung des Revisionswerbers und weiterer Zeugen erzielten Ermittlungsergebnisse stützen.
11
Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2024