TE Vwgh Beschluss 2024/1/24 Ra 2023/20/0399

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Veröffentlicht am 24.01.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1294
AVG §69 Abs1 Z2
AVG §69 Abs3
VwGVG 2014 §32 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des M M, vertreten durch Dr. Thomas Geser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2, dieser vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen den Beschluss und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts je vom 5. Juli 2023, W139 2160459-1/46E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 2. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Mai 2017 wurde dieser Antrag abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

2
Gegen diese Entscheidung erhob der Revisionswerber Beschwerde. Am 12. Mai 2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung im Beisein des Revisionswerbers statt.
3
Am 1. Juli 2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Revisionswerber seine Unterkunft am 28. Juni 2021 ohne Angabe von Gründen verlassen gehabt habe.
4
Mit Erkenntnis vom 24. Jänner 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers insoweit statt, als es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für die Dauer eines Jahres erteilte.
5
Am 21. Dezember 2022 brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Bundesverwaltungsgericht einen „Antrag/Anregung“ auf Wiederaufnahme des genannten Verfahrens mit der Begründung ein, der Revisionswerber habe vor Beendigung dieses Verfahrens in Frankreich einen Asylantrag gestellt und die Zuständigkeit für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz sei auf Frankreich übergegangen.
6
Mit Entscheidungen vom 5. Juli 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG zurück [Spruchpunkt A)1.I.] und verfügte gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 VwGVG die Wiederaufnahme hinsichtlich sämtlicher Aussprüche der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Jänner 2022 abgeschlossenen Verfahren [Spruchpunkt A)1.II.]. Unter einem behob es den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Mai 2017 gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG [Spruchpunkt A)2.] und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei [Spruchpunkt B)].Mit Entscheidungen vom 5. Juli 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG zurück [Spruchpunkt A)1.I.] und verfügte gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG die Wiederaufnahme hinsichtlich sämtlicher Aussprüche der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Jänner 2022 abgeschlossenen Verfahren [Spruchpunkt A)1.II.]. Unter einem behob es den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Mai 2017 gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG [Spruchpunkt A)2.] und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei [Spruchpunkt B)].
7
Die dagegen - mit Ausnahme des Spruchpunktes A)1.I. - erhobene Revision wurde samt den Verfahrensakten vom Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob es bei der Prüfung der amtswegigen Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 VwGVG nur auf ein Verschulden der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, nur auf ein Verschulden des Verwaltungsgerichts oder auf ein Verschulden der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts ankomme.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob es bei der Prüfung der amtswegigen Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, VwGVG nur auf ein Verschulden der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, nur auf ein Verschulden des Verwaltungsgerichts oder auf ein Verschulden der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts ankomme.
12
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG kann - mit hier nicht relevanten Einschränkungen - unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 leg. cit. die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG kann - mit hier nicht relevanten Einschränkungen - unter den Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, leg. cit. die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum VwGVG ergangenen Judikatur bereits dargelegt, dass sich die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lässt (vgl. VwGH 4.2.2021, Ra 2021/18/0014, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum VwGVG ergangenen Judikatur bereits dargelegt, dass sich die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG übertragen lässt vergleiche , VwGH 4.2.2021, Ra 2021/18/0014, mwN).
14
Voraussetzung für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 3 AVG ist, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, welche die Behörde ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht berücksichtigen konnte. Bei dem (auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen) Verschulden der Behörde im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Ein solches Verschulden kann auch in einem Verfahrensmangel gelegen sein, der zur Folge hatte, dass die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon in dem abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0001, mwN).Voraussetzung für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG ist, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, welche die Behörde ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht berücksichtigen konnte. Bei dem (auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen) Verschulden der Behörde im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Ein solches Verschulden kann auch in einem Verfahrensmangel gelegen sein, der zur Folge hatte, dass die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon in dem abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte vergleiche , VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0001, mwN).
15
Es ist somit in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass es bei der Anwendung des § 69 Abs. 3 AVG sowie des § 32 Abs. 3 VwGVG allein auf das Verschulden des Entscheidenden, im Fall des § 32 Abs. 3 VwGVG also des Verwaltungsgerichts, ankommt (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69, Rn. 39 ff, unter ausführlicher Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dem gegenteiligen Vorbringen in der Revision ist daher nicht zu folgen.Es ist somit in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass es bei der Anwendung des Paragraph 69, Absatz 3, AVG sowie des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG allein auf das Verschulden des Entscheidenden, im Fall des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG also des Verwaltungsgerichts, ankommt vergleiche , dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69,, Rn. 39 ff, unter ausführlicher Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dem gegenteiligen Vorbringen in der Revision ist daher nicht zu folgen.

Dem in der Revision enthaltenen Vorbringen zum Verschulden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl als Partei des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens, das auf der vom Revisionswerber vertretenen Rechtsansicht beruht, die aber nicht der oben wiedergegebenen Judikatur entspricht, ist somit der Boden entzogen.

16
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision weiters vor, es liege ein Verschulden des Bundesverwaltungsgerichts vor, weil es entgegen näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im vorangegangenen Verfahren den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und festgestellt habe. Es habe trotz einer Rücküberstellung des Revisionswerbers aus Frankreich und trotz der Mitteilung über dessen Verlassen der Unterkunft vor Erlassung seines Erkenntnisses vom 24. Jänner 2022 keine weitere Abfrage im Zentralen Melderegister durchgeführt und auch sonst keine Ermittlungsschritte in Bezug auf den Aufenthaltsort des Revisionswerbers gesetzt.
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Aus der angefochtenen Entscheidung geht zunächst hervor, dass dem Bundesverwaltungsgericht die im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens herangezogenen Tatsachen und Beweismittel erst nach Abschluss dieses Verfahrens mit Erkenntnis vom 24. Jänner 2022 zur Kenntnis gelangt sind. Dem tritt der Revisionswerber in der Revision nicht entgegen.
18
Der angefochtenen Entscheidung und der Aktenlage ist zu entnehmen, dass der Revisionswerber an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Mai 2021 persönlich teilgenommen hat. Weiters aktenkundig ist eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht am 11. Mai 2021, die ergab, dass der Revisionswerber in Österreich über einen Hauptwohnsitz verfüge. Aktenkundig ist zudem eine Benachrichtigung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 1. Juli 2021, wonach der Revisionswerber seine Unterkunft laut Auskunft des Unterkunftgebers ohne Angabe von Gründen verlassen habe. In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht - was ebenfalls aktenkundig ist - weitere Abfragen im Zentralen Melderegister - am 2. September 2021 und am 24. Jänner 2022 - vorgenommen, die jeweils keinen Wohnsitz des Revisionswerbers in Österreich ausweisen.
19
Der in der Revision erhobene Vorwurf, dass das Bundesverwaltungsgericht keine (weiteren) Ermittlungen zum Aufenthaltsort des Revisionswerbers unternommen habe, trifft demnach nicht zu. Warum das Bundesverwaltungsgericht - auch angesichts der bestehenden gesetzlichen Mitwirkungspflichten der Verfahrensparteien - darüber hinaus weitere Ermittlungsschritte hätte tätigen müssen und aus welchem Grunde diese - in der Revision nicht näher genannten - Ermittlungsschritte dazu geführt hätten, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung als neu hervorgekommen betrachteten Tatsachen und Beweismittel vor Abschluss des Verfahrens in Erscheinung getreten wären, zeigt der Revisionswerber - ebenso wie das Vorliegen eines vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Begründungsmangels - nicht auf. Dass sich für das Bundesverwaltungsgericht damals anhand seiner Ermittlungen Hinweise dafür ergeben hätten, dass Umstände vorgelegen wären, die die Zuständigkeit Frankreichs zur Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag begründen hätten können und denen es daher hätte nachgehen müssen, ist nicht zu sehen.
20
Zu ihrer Zulässigkeit im Zusammenhang mit dem ebenfalls angefochtenen Spruchpunkt A)2. enthält die Revision abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Begründung, weshalb sie sich auch insoweit als unzulässig erweist (vgl. VwGH 25.11.2019, Ra 2019/20/0480, mwN).Zu ihrer Zulässigkeit im Zusammenhang mit dem ebenfalls angefochtenen Spruchpunkt A)2. enthält die Revision abweichend von Paragraph 28, Absatz 3, VwGG keine gesonderte Begründung, weshalb sie sich auch insoweit als unzulässig erweist vergleiche , VwGH 25.11.2019, Ra 2019/20/0480, mwN).
21
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023200399.L00

Im RIS seit

19.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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