TE Vwgh Erkenntnis 2024/1/24 Fr 2023/22/0008

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Veröffentlicht am 24.01.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §42a
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über den Fristsetzungsantrag des U U, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht iA Aufenthaltskarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Dem Verwaltungsgericht Wien wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2023, Fr 2023/22/0008-3, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Diesem Auftrag hat das Verwaltungsgericht nicht entsprochen.Dem Verwaltungsgericht Wien wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 2023, Fr 2023/22/0008-3, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Diesem Auftrag hat das Verwaltungsgericht nicht entsprochen.
2
Die dem Verwaltungsgericht Wien in der gegenständlichen Rechtssache offenstehende sechsmonatige Frist zur Entscheidung über die ihm (nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen im Fristsetzungsantrag) am 10. März 2023 vorgelegte Säumnisbeschwerde des Antragstellers war zum Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages vom 12. September 2023 abgelaufen. In der betreffenden Rechtssache hat das Verwaltungsgericht nach der Aktenlage bislang nicht entschieden.
3
Folglich war dem Verwaltungsgericht Wien gemäß § 42a VwGG der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses innerhalb angemessener, fallbezogen mit drei Monaten bestimmter, Frist zu erteilen.Folglich war dem Verwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 42 a, VwGG der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses innerhalb angemessener, fallbezogen mit drei Monaten bestimmter, Frist zu erteilen.
4
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:FR2023220008.F00

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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