TE Vwgh Beschluss 2024/1/25 Ra 2023/18/0459

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Veröffentlicht am 25.01.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §59 Abs1
FPG 2005 §53

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Dr. Sutter als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der G A, vertreten durch Maria Tumpel, LL.M. als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Dr. Silvia Vinkovits, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 4/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2023, G310 2254416-1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die 2001 geborene Revisionswerberin, eine nordmazedonische Staatsangehörige der Volksgruppe der Roma, stellte am 27. Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte zusammengefasst vor, ihre Familie habe sie aufgrund ihrer (homo)sexuellen Orientierung aus dem Haus verwiesen und ihr angedroht, sie gegen ihren Willen zu verheiraten.
2
Mit Bescheid vom 11. März 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt V.), erkannte einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.), legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VII.) und erließ ein dreijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid vom 11. März 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), erkannte einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.), legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ ein dreijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.).
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin - nachdem es der Beschwerde zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte - insoweit Folge, als eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde, soweit sie noch unerledigt war, ab. Das BVwG sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin - nachdem es der Beschwerde zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte - insoweit Folge, als eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde, soweit sie noch unerledigt war, ab. Das BVwG sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und am 4. Mai 2023 (ausschließlich) insoweit, als damit gegen sie ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, eine (erste) Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
5
Mit Erkenntnis vom 19. September 2023, E 636/2023-13, hob der Verfassungsgerichtshof den Spruchteil des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Erlassung eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
6
Als Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2023, E 636/2023-13, erklärte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Dezember 2023, Ra 2023/20/0082-17, die (erste) Revision als gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren unter Zuerkennung eines näher bezifferten Aufwandersatzes ein.
7
In der zwischenzeitlich erhobenen verfahrensgegenständlichen (zweiten) Revision vom 20. November 2023 brachte die Revisionswerberin zu deren Zulässigkeit vor, das BVwG habe insbesondere die zentrale Frage, ob sich die Revisionswerberin auch faktisch an staatliche Stellen wenden könne, um Schutz vor Verfolgung durch die Familie zu erlangen, völlig offengelassen. Es gebe keine Ermittlungsergebnisse zu diesem Thema. Darüber hinaus sei der Beschwerde vom BVwG aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Dessen ungeachtet sei die Revisionswerberin - zu Unrecht - in Schubhaft und in ihren Heimatstaat verbracht worden.
8
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
12
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
13
Im gegenständlichen Fall ließ das BVwG dahingestellt, ob die von der Revisionswerberin behauptete Bedrohung durch die eigene Familie (einschließlich einer behaupteten angedrohten Zwangsverheiratung) glaubhaft ist. Selbst bei Wahrunterstellung könne ihr Vorbringen nämlich nicht zur Asylgewährung führen, weil der nordmazedonische Staat, wie näher begründet wurde, in Bezug auf Angriffe gegen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung schutzfähig und -willig sei. Aus den Angaben der Revisionswerberin gehe nicht hervor, dass sie versucht hätte, sich wegen der Drohungen seitens ihrer Familie an die Polizei zu wenden. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin nach ihrer Rückkehr nach Nordmazedonien von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor der homophoben Verfolgung und der Zufügung ernsthafter Schäden durch ihre Familie erhalte.
14
Die Revision zieht zwar in Zweifel, dass sich die Revisionswerberin „faktisch an staatliche Stellen“ wenden könne, um Schutz zu erhalten, legt aber nicht näher dar, welche konkrete anderslautende Feststellung sie anstrebt und aufgrund welcher konkreten Beweisergebnisse sie dazu kommen möchte. Mit den gegenteiligen Erwägungen des BVwG setzt sie sich nicht einmal ansatzweise auseinander und zeigt schon deshalb keine relevante Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung auf.
15
Soweit sie geltend macht, dass die Revisionswerberin zu Unrecht in Schubhaft genommen und abgeschoben worden sei, ist - ohne nähere Überprüfung dieses Vorbringens - festzuhalten, dass gegen die Anordnung der Schubhaft selbständige Rechtsbehelfe zur Verfügung standen. Eine im gegenständlichen Revisionsverfahren wahrzunehmende Rechtswidrigkeit wird mit diesem Vorbringen hingegen nicht dargetan.
16
Dass die Revisionswerberin bereits eine frühere Revision erhoben hat, schadet gegenständlich nicht, weil sich diese lediglich auf das Einreiseverbot und insofern einen trennbaren Spruchbestandteil bezogen hat, weshalb das Revisionsrecht hinsichtlich des Abspruchs über den internationalen Schutz als solches nicht verbraucht war (vgl. zum Verbrauch des Revisionsrechts an sich zB VwGH 30.8.2022, Ra 2022/18/0209, mwN).Dass die Revisionswerberin bereits eine frühere Revision erhoben hat, schadet gegenständlich nicht, weil sich diese lediglich auf das Einreiseverbot und insofern einen trennbaren Spruchbestandteil bezogen hat, weshalb das Revisionsrecht hinsichtlich des Abspruchs über den internationalen Schutz als solches nicht verbraucht war vergleiche , zum Verbrauch des Revisionsrechts an sich zB VwGH 30.8.2022, Ra 2022/18/0209, mwN).
17
Da die Revision sohin das Vorliegen einer Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufzeigt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da die Revision sohin das Vorliegen einer Rechtsfrage nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufzeigt, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2024

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023180459.L00

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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