1
Mit dem angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, vom 20. Dezember 2022 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ab und erklärte eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, vom 20. Dezember 2022 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ab und erklärte eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
2
Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
3
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass dem Revisionswerber infolge seines Antrags vom 31. August 2023 mit Bescheid vom 22. Dezember 2023 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei.
4
Der Revisionswerber nahm dazu innerhalb der ihm vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist dahingehend Stellung, dass er den Inhalt des Schreibens der belangten Behörde bestätigte; er gehe davon aus, „dass ungeachtet der Gegenstandslosigkeit ein Anspruch auf Ersatz der Kosten gemäß VwGH-Aufwandersatzverordnung besteht (§ 58 Abs 2 VwGG).“Der Revisionswerber nahm dazu innerhalb der ihm vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist dahingehend Stellung, dass er den Inhalt des Schreibens der belangten Behörde bestätigte; er gehe davon aus, „dass ungeachtet der Gegenstandslosigkeit ein Anspruch auf Ersatz der Kosten gemäß VwGH-Aufwandersatzverordnung besteht (Paragraph 58, Absatz 2, VwGG).“
5
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
6
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 24.11.2023, Ro 2022/01/0001 bis 0002, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter einer Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde vergleiche , etwa VwGH 24.11.2023, Ro 2022/01/0001 bis 0002, mwN). 7
Diese Voraussetzung ist im Revisionsfall deshalb gegeben, weil der Revisionswerber nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft auch im Fall einer aufhebenden Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr erreichen könnte, als er nunmehr ohnehin bereits innehat, nämlich die österreichische Staatsbürgerschaft (vgl. dazu VwGH 28.4.2011, 2007/01/0844, mwN).Diese Voraussetzung ist im Revisionsfall deshalb gegeben, weil der Revisionswerber nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft auch im Fall einer aufhebenden Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr erreichen könnte, als er nunmehr ohnehin bereits innehat, nämlich die österreichische Staatsbürgerschaft vergleiche , dazu VwGH 28.4.2011, 2007/01/0844, mwN). 8
Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen.
9
Da die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Kostenantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.Da die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Kostenantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 25. Jänner 2024