TE Vwgh Beschluss 2024/1/25 Ra 2023/01/0090

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Veröffentlicht am 25.01.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des M A, in W, vertreten durch Dr. Hannes Winkler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 7a/Seitzergasse, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2023, Zl. W280 2253141-1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der Sache der Antrag des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
2
Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 20. April 2023, Ra 2023/01/0090-4, den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit einer außerordentlichen Revision ab.
3
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. November 2023, E 1035/2023-19, die Behandlung der vom Revisionswerber gegen das angefochtene Erkenntnis eingebrachten Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. November 2023, E 1035/2023-19, die Behandlung der vom Revisionswerber gegen das angefochtene Erkenntnis eingebrachten Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende - als „Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gem. Art 133 Abs 1 B-VG“ bezeichnete - außerordentliche Revision.Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende - als „Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gem. Artikel 133, Absatz eins, B-VG“ bezeichnete - außerordentliche Revision.
5
Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0103, mwN).Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0103, mwN).
6
Diesen Anforderungen entsprechen die in der vorliegenden Revision unter der Überschrift „4. Begründung/Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ enthaltenen Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch (überwiegend) Revisionsgründe darstellen, nicht (vgl. auch VwGH 14.9.2023, Ra 2023/01/0168, mwN).Diesen Anforderungen entsprechen die in der vorliegenden Revision unter der Überschrift „4. Begründung/Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ enthaltenen Ausführungen, die ihrem Inhalt nach sowohl Zulässigkeits- als auch (überwiegend) Revisionsgründe darstellen, nicht vergleiche , auch VwGH 14.9.2023, Ra 2023/01/0168, mwN).
7
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010090.L00

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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