TE Vwgh Beschluss 2024/1/26 Ra 2024/17/0001

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Veröffentlicht am 26.01.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §56 Abs1
AsylG 2005 §56 Abs1 Z1
AsylG 2005 §56 Abs1 Z2
AsylG 2005 §56 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des H M (alias H E) in K, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7b, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2023, L524 2199342-3/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 6. September 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der - verbunden mit einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen - vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeweg mit Erkenntnis vom 11. Februar 2021 abgewiesen wurde.
2
Der Revisionswerber verblieb im Bundesgebiet und stellte am 24. August 2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.
3
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. August 2023 wurde dieser Antrag gemäß § 56 AsylG abgewiesen. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei. Zudem wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. August 2023 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei. Zudem wurde gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
4
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Das BVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Das BVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht vergleiche , VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).
10
Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Demgemäß erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. nochmals VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Demgemäß erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , nochmals VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).
11
Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Annahme des BVwG, dass der Revisionswerber nicht sämtliche Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 erfülle.Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Annahme des BVwG, dass der Revisionswerber nicht sämtliche Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG 2005 erfülle.
12
Im vorliegenden Fall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt nämlich neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg. cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dies erfordert wiederum eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Ermessensübung, die - wenn sie nicht unvertretbar erfolgt ist und alle Umstände frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden - als Einzelfallbeurteilung nicht revisibel ist (vgl. dazu VwGH 29.3.2022, Ra 2021/22/0069, mwN).Im vorliegenden Fall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 setzt nämlich neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 leg. cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Dies erfordert wiederum eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Ermessensübung, die - wenn sie nicht unvertretbar erfolgt ist und alle Umstände frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden - als Einzelfallbeurteilung nicht revisibel ist vergleiche , dazu VwGH 29.3.2022, Ra 2021/22/0069, mwN).
13
Das BVwG traf Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Revisionswerbers im Bundesgebiet in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht, welche es im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung prüfte. Die Revision legt nicht dar, inwieweit wesentliche Umstände zugunsten des Revisionswerbers nicht berücksichtigt worden seien. Soweit die Revision „gute Deutschkenntnisse“ des Revisionswerbers ins Treffen führt, zeigt sie nicht auf, inwiefern die Feststellung des BVwG, wonach der Revisionswerber die Deutschprüfung auf Niveau A2 im Jahr 2023 „äußerst knapp“ bestanden habe, woraus sich „keine besonders berücksichtigungswürdige Motivation am Erlernen der deutschen Sprache erkennen“ lasse, unzutreffend sei. Zudem hat das BVwG die selbständige Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers in seine Interessenabwägung einbezogen, jedoch zutreffend berücksichtigt, dass der Revisionswerber dadurch - jedenfalls seit Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung - keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr erlangt hat, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlte (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011, mwN).Das BVwG traf Feststellungen zu den Integrationsbemühungen des Revisionswerbers im Bundesgebiet in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht, welche es im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung prüfte. Die Revision legt nicht dar, inwieweit wesentliche Umstände zugunsten des Revisionswerbers nicht berücksichtigt worden seien. Soweit die Revision „gute Deutschkenntnisse“ des Revisionswerbers ins Treffen führt, zeigt sie nicht auf, inwiefern die Feststellung des BVwG, wonach der Revisionswerber die Deutschprüfung auf Niveau A2 im Jahr 2023 „äußerst knapp“ bestanden habe, woraus sich „keine besonders berücksichtigungswürdige Motivation am Erlernen der deutschen Sprache erkennen“ lasse, unzutreffend sei. Zudem hat das BVwG die selbständige Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers in seine Interessenabwägung einbezogen, jedoch zutreffend berücksichtigt, dass der Revisionswerber dadurch - jedenfalls seit Abschluss des Asylverfahrens und dem Ende der damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung - keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt mehr erlangt hat, weil es an einem dafür notwendigen Aufenthaltstitel fehlte vergleiche , VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011, mwN).
14
Zu der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angesprochenen einzelfallbezogenen Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes (vgl. dazu etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2021/17/0159, mwN) enthält diese kein weiteres Vorbringen.Zu der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision angesprochenen einzelfallbezogenen Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes vergleiche , dazu etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2021/17/0159, mwN) enthält diese kein weiteres Vorbringen.
15
Eine Abweichung des BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) wird nicht aufgezeigt. Die Revision legt nicht konkret dar, inwiefern das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre (vgl. zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 13.2.2023, Ra 2022/17/0231, mwN).Eine Abweichung des BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) wird nicht aufgezeigt. Die Revision legt nicht konkret dar, inwiefern das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre vergleiche , zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 13.2.2023, Ra 2022/17/0231, mwN).
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2024

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170001.L00

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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