1
1.1. Mit Bescheid der Revisionswerberin (der belangten Behörde) vom 12. Juni 2023 wurde die Mitbeteiligte gemäß § 43 Abs. 1 Salzburger Sozialhilfegesetz - S.SHG zum Kostenersatz für „entstandenen Sozialhilfeaufwand“ in Höhe von € 2.923,87 verpflichtet, weil dieser (aufgrund der Einkommenssteuerbescheide 2020, 2021 und 2022) in den Monaten Juni 2021, Juli 2022 und März 2023 jeweils „Einkommen“ in näher genannter Höhe zugeflossen sei.1.1. Mit Bescheid der Revisionswerberin (der belangten Behörde) vom 12. Juni 2023 wurde die Mitbeteiligte gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Salzburger Sozialhilfegesetz - S.SHG zum Kostenersatz für „entstandenen Sozialhilfeaufwand“ in Höhe von € 2.923,87 verpflichtet, weil dieser (aufgrund der Einkommenssteuerbescheide 2020, 2021 und 2022) in den Monaten Juni 2021, Juli 2022 und März 2023 jeweils „Einkommen“ in näher genannter Höhe zugeflossen sei.
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1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Oktober 2023 gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg einer dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuließ.1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 11. Oktober 2023 gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg einer dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuließ.
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Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung weiters zugrunde, aufgrund eines vom 30. November 2015 datierenden Antrags der Mitbeteiligten auf Gewährung von Sozialhilfe seien die Kosten deren Aufenthalts in einem bestimmten Seniorenwohnhaus in näher dargestelltem Umfang aus Mitteln der Sozialhilfe getragen worden.
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Der Zufluss der letzten Gutschrift aufgrund der erwähnten Einkommenssteuerbescheide sei in näher dargestellter Höhe „mit Wert 03.04.2023 am Konto“ der Mitbeteiligten erfolgt.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe der Verfassungsbestimmungen des § 330a ASVG sowie des § 707a Abs. 2 ASVG und maßgeblicher Normen des S.SHG - im Wesentlichen aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Sozialhilferecht handle es sich beim „Einkommen“ um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen an Geld, beim „Vermögen“ hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein. Die Abgrenzung der Begriffe „Einkommen“ und „Vermögen“ sei in Zweifelsfällen anhand einer „Zuflussbetrachtung“ durchzuführen. Danach sei für die Frage, ob Geld und Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen seien, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolge der Zufluss im Bedarfszeitraum, so handle es sich um Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfsabschnitts nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wachse dem Vermögen zu (Hinweis u.a. auf VwGH 5.11.2020, Ra 2019/10/0199, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - nach Wiedergabe der Verfassungsbestimmungen des Paragraph 330 a, ASVG sowie des Paragraph 707 a, Absatz 2, ASVG und maßgeblicher Normen des S.SHG - im Wesentlichen aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Sozialhilferecht handle es sich beim „Einkommen“ um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen an Geld, beim „Vermögen“ hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein. Die Abgrenzung der Begriffe „Einkommen“ und „Vermögen“ sei in Zweifelsfällen anhand einer „Zuflussbetrachtung“ durchzuführen. Danach sei für die Frage, ob Geld und Geldeswert dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen seien, der Zeitpunkt des Zuflusses an den Empfänger entscheidend. Erfolge der Zufluss im Bedarfszeitraum, so handle es sich um Einkommen. Der nach Ablauf eines Bedarfsabschnitts nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wachse dem Vermögen zu (Hinweis u.a. auf VwGH 5.11.2020, Ra 2019/10/0199, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). 6
Der vorliegende sozialhilferechtliche Kostenersatzanspruch sei nach der hg. Judikatur nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beurteilen, zumal es dabei nicht um den Abspruch gehe, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens gewesen sei, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung (Hinweis auf VwGH 21.11.2019,
Ra 2018/10/0122, mit Hinweis auf VwGH 29.10.2007,
2006/10/0108).
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Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die in den jeweiligen Zuflussmonaten (zuletzt im April 2023) zutreffend als Einkommen zu wertenden Abgabengutschriften aus Einkommenssteuer zwischenzeitig bereits zu Vermögen der Mitbeteiligten geworden seien. Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen (wie der Mitbeteiligten) sei jedoch (gemäß § 330a ASVG) unzulässig, weshalb der vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Kostenersatzbescheid ersatzlos zu beheben sei.Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die in den jeweiligen Zuflussmonaten (zuletzt im April 2023) zutreffend als Einkommen zu wertenden Abgabengutschriften aus Einkommenssteuer zwischenzeitig bereits zu Vermögen der Mitbeteiligten geworden seien. Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen (wie der Mitbeteiligten) sei jedoch (gemäß Paragraph 330 a, ASVG) unzulässig, weshalb der vor dem Verwaltungsgericht bekämpfte Kostenersatzbescheid ersatzlos zu beheben sei.
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2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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3.1. Die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde bringt zunächst vor, es mangle an Rechtsprechung zur „Klärung der Abgrenzung Einkommen/Vermögen in Zusammenhang mit dem ‚Verbot des Pflegeregresses‘ gem. § 330a ASVG“, welcher jeglichen „Zugriff auf Vermögen“ der hilfsbedürftigen Person ausschließe.3.1. Die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde bringt zunächst vor, es mangle an Rechtsprechung zur „Klärung der Abgrenzung Einkommen/Vermögen in Zusammenhang mit dem ‚Verbot des Pflegeregresses‘ gem. Paragraph 330 a, ASVG“, welcher jeglichen „Zugriff auf Vermögen“ der hilfsbedürftigen Person ausschließe.
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Dem ist zu entgegen, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen der ständigen hg. Rechtsprechung zum Sozialhilferecht entspricht (neben den Judikaturhinweisen im angefochtenen Erkenntnis vgl. etwa auch VwGH 7.12.2023, Ra 2022/10/0195, zur Anwendung des § 38 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz auf eine Steuergutschrift) und sich das Verbot eines (hier kostenersatzrechtlichen) Zugriffs auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen aus dem eindeutigen Wortlaut des § 330a ASVG ergibt (vgl. zur Bedeutung einer klaren und eindeutigen Rechtslage mit Blick auf Art. 133 Abs. 4 B-VG etwa VwGH 21.5.2021, Ra 2021/10/0061, mwN).Dem ist zu entgegen, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen Einkommen und Vermögen der ständigen hg. Rechtsprechung zum Sozialhilferecht entspricht (neben den Judikaturhinweisen im angefochtenen Erkenntnis vergleiche , etwa auch VwGH 7.12.2023, Ra 2022/10/0195, zur Anwendung des Paragraph 38, Absatz eins, NÖ Sozialhilfegesetz auf eine Steuergutschrift) und sich das Verbot eines (hier kostenersatzrechtlichen) Zugriffs auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 330 a, ASVG ergibt vergleiche , zur Bedeutung einer klaren und eindeutigen Rechtslage mit Blick auf Artikel 133, Absatz 4, B-VG etwa VwGH 21.5.2021, Ra 2021/10/0061, mwN). 13
3.2. In ihrem weiteren Zulässigkeitsvorbringen bemängelt die Revisionswerberin, das Verwaltungsgericht hätte im „Rahmen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes“ auch § 50 S.SHG (gemeint wohl: den Rückerstattungstatbestand des § 50 Abs. 2 S.SHG) „in seine Erwägungen mit einbeziehen müssen“.3.2. In ihrem weiteren Zulässigkeitsvorbringen bemängelt die Revisionswerberin, das Verwaltungsgericht hätte im „Rahmen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes“ auch Paragraph 50, S.SHG (gemeint wohl: den Rückerstattungstatbestand des Paragraph 50, Absatz 2, S.SHG) „in seine Erwägungen mit einbeziehen müssen“.
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In dieser Zulässigkeitsbegründung führt die Revisionswerberin - die sich in ihrem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 12. Juni 2023 (wie auch aus seinem Spruch ersichtlich) sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht ausschließlich auf den Kostenersatztatbestand gemäß § 43 Abs. 1 erster Satz S.SHG wegen nachträglich bekannt gewordenen Einkommens zur Zeit der Hilfeleistung stützt - allerdings in keiner Weise aus, aufgrund welcher Überlegungen das Verwaltungsgericht im Revisionsfall zu einer Rückerstattungspflicht nach § 50 Abs. 2 S.SHG kommen hätte müssen. Die Relevanz des behaupteten Begründungsmangels wird somit nicht konkret dargetan (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 6.10.2023, Ra 2023/10/0397).In dieser Zulässigkeitsbegründung führt die Revisionswerberin - die sich in ihrem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 12. Juni 2023 (wie auch aus seinem Spruch ersichtlich) sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht ausschließlich auf den Kostenersatztatbestand gemäß Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz S.SHG wegen nachträglich bekannt gewordenen Einkommens zur Zeit der Hilfeleistung stützt - allerdings in keiner Weise aus, aufgrund welcher Überlegungen das Verwaltungsgericht im Revisionsfall zu einer Rückerstattungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 2, S.SHG kommen hätte müssen. Die Relevanz des behaupteten Begründungsmangels wird somit nicht konkret dargetan vergleiche , zu diesem Erfordernis etwa VwGH 6.10.2023, Ra 2023/10/0397).
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4. In der Revision somit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.4. In der Revision somit werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2024