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Mit Bescheid vom 7. Februar 2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf sprengelfremden Schulbesuch ihrer minderjährigen Tochter für das Schuljahr 2022/2023 gemäß § 47 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) ab.Mit Bescheid vom 7. Februar 2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf sprengelfremden Schulbesuch ihrer minderjährigen Tochter für das Schuljahr 2022 aus 2023, gemäß Paragraph 47, Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992) ab.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Gemeinde G. als gesetzlicher Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule habe die Aufnahme der Tochter der Revisionswerberin in die Volksschule G. gemäß § 47 Abs. 4 Z 1 Oö. POG 1992 verweigert. Die Ausnahmebestimmung für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sei im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weil ein solcher nicht bescheidmäßig festgestellt worden sei. Selbst bei Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs seien an der sprengelmäßig zuständigen Volksschule P. wesentlich bessere Rahmenbedingungen für die Förderung der Tochter der Revisionswerberin als in der sprengelfremden Volksschule G. gegeben. Die belangte Behörde habe den Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch daher zu Recht abgewiesen.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Gemeinde G. als gesetzlicher Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule habe die Aufnahme der Tochter der Revisionswerberin in die Volksschule G. gemäß Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer eins, Oö. POG 1992 verweigert. Die Ausnahmebestimmung für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sei im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weil ein solcher nicht bescheidmäßig festgestellt worden sei. Selbst bei Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs seien an der sprengelmäßig zuständigen Volksschule P. wesentlich bessere Rahmenbedingungen für die Förderung der Tochter der Revisionswerberin als in der sprengelfremden Volksschule G. gegeben. Die belangte Behörde habe den Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch daher zu Recht abgewiesen.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes weise erhebliche Verfahrensfehler und eine unrichtige rechtliche Beurteilung auf. Bei einem bestehenden Sonderbedarf der minderjährigen Tochter der Revisionswerberin - der nicht überprüft worden sei - greife die gegenständliche Entscheidung in die Möglichkeit ein, der Tochter dem Kindeswohl entsprechend die bestmögliche Betreuung zu gewährleisten. Es hätte ein entsprechendes Verfahren durchgeführt werden müssen, um die Voraussetzungen für eine inhaltlich abschließende bescheidmäßige Erledigung des Antrages der Revisionswerberin zu schaffen. Soweit das Gericht Überlegungen zum allfälligen Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs angestellt habe, seien diese oberflächlich und nicht nachvollziehbar. Auf die subjektiven Befindlichkeiten der Tochter der Revisionswerberin sei nur unzureichend Rücksicht genommen worden.
9
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/10/0164; 28.7.2021, Ra 2021/10/0091; 26.5.2021, Ra 2021/01/0167; 30.1.2020, Ra 2020/10/0008).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/10/0164; 28.7.2021, Ra 2021/10/0091; 26.5.2021, Ra 2021/01/0167; 30.1.2020, Ra 2020/10/0008). 10
Diesen Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung entspricht die vorliegende Revision nicht, stellen doch deren Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar; diese legen weder eine konkrete, vom Verwaltungsgerichtshof erst zu lösende Rechtsfrage dar, noch erfolgt darin eine nachvollziehbare Bezugnahme auf allenfalls fehlende hg. Judikatur oder auf eine solche, von der das Verwaltungsgericht abgewichen wäre.Diesen Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung entspricht die vorliegende Revision nicht, stellen doch deren Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) dar; diese legen weder eine konkrete, vom Verwaltungsgerichtshof erst zu lösende Rechtsfrage dar, noch erfolgt darin eine nachvollziehbare Bezugnahme auf allenfalls fehlende hg. Judikatur oder auf eine solche, von der das Verwaltungsgericht abgewichen wäre.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2024