TE Vwgh Beschluss 2024/1/29 Ro 2021/05/0029

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Veröffentlicht am 29.01.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs1
VwGG §28 Abs2
VwGG §28 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, in der Revisionssache des Stadtrates der Stadtgemeinde T, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. Februar 2021, LVwG-AV-1375/001-2020, betreffend eine Angelegenheit nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (mitbeteiligte Partei: M A in T; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Kostenbegehren der Niederösterreichischen Landesregierung wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen einen im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde T. (Amtsrevisionswerber) vom 8. Oktober 2020, mit welchem dem Mitbeteiligten gemäß § 11 Abs. 4 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 aufgetragen worden war, näher bezeichnete Müllbehälter an einer näher genannten Örtlichkeit aufzustellen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde T. vom 12. Juni 2020 betreffend die Bestimmung des Aufstellortes von Müllbehältern aufgehoben wurde. (1.). Eine Revision dagegen erklärte das LVwG für zulässig (2.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen einen im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde T. (Amtsrevisionswerber) vom 8. Oktober 2020, mit welchem dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 11, Absatz 4, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 aufgetragen worden war, näher bezeichnete Müllbehälter an einer näher genannten Örtlichkeit aufzustellen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde T. vom 12. Juni 2020 betreffend die Bestimmung des Aufstellortes von Müllbehältern aufgehoben wurde. (1.). Eine Revision dagegen erklärte das LVwG für zulässig (2.).
2
Als Begründung für die Revisionszulassung führte das LVwG Folgendes aus: „Der Begriff der ‚unzumutbaren Belästigung‘ ist im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz nicht näher definiert. Es gibt - abgesehen von der zitierten Entscheidung VwGH 90/12/0316 zur Kärntner Rechtslage - keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie dieser Begriff im Lichte des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 zu interpretieren ist“.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
4
Der Mitbeteiligte erstattete eine selbst verfasste Revisionsbeantwortung. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung, verbunden mit einem Antrag auf Aufwandersatz.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
8
Nach § 28 Abs. 1 und 2 VwGG entspricht der Inhalt einer außerordentlichen Revision grundsätzlich dem Inhalt der ordentlichen Revision. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung; der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).Nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGG entspricht der Inhalt einer außerordentlichen Revision grundsätzlich dem Inhalt der ordentlichen Revision. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung; der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , für viele VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).
9
Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus (vgl. nochmals z.B. VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, oder auch 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, mwN).Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus vergleiche , nochmals z.B. VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, oder auch 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, mwN).
10
Reicht die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für deren Zulässigkeit nicht aus oder erachtet der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben, hat der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen (vgl. VwGH 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, oder auch erneut VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).Reicht die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für deren Zulässigkeit nicht aus oder erachtet der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben, hat der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen vergleiche , VwGH 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, oder auch erneut VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).
11
In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen bezüglich jeder von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der das Schicksal der Revision abhängt (vgl. etwa VwGH 6.7.2021, Ro 2021/05/0025). Zweck der Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist die Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage (vgl. wiederum etwa VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen bezüglich jeder von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der das Schicksal der Revision abhängt vergleiche , etwa VwGH 6.7.2021, Ro 2021/05/0025). Zweck der Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage vergleiche , wiederum etwa VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).
12
Im Revisionsfall legt das LVwG mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Zulassung der Revision nicht dar, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage, die für das gegenständliche Verfahren von entscheidender Bedeutung wäre, der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Revision (erstmals) zu lösen habe. Der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. nochmals z.B. VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, oder auch 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, jeweils mwN).Im Revisionsfall legt das LVwG mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Zulassung der Revision nicht dar, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage, die für das gegenständliche Verfahren von entscheidender Bedeutung wäre, der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Revision (erstmals) zu lösen habe. Der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , nochmals z.B. VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, oder auch 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, jeweils mwN).
13
Die Amtsrevision enthält keinen eigenen Abschnitt zur Zulässigkeit der Revision, sondern verweist allgemein auf die Zulassungsbegründung des LVwG und bringt darüber hinaus vor, „auch die zitierte Entscheidung [...] VwGH 90/12/0316, bezieht sich nicht auf ‚unzumutbare Belästigung der Nachbarn‘, die von einem Müllbehälter ausgehen, sondern auf ein Verfahren zur Bewilligung einer Abfallbeseitigungsanlage und um die in diesem Verfahren zu schützenden Interessen der Nachbarn.“ Ein wesentlicher Unterschied liege darin, dass es sich bei einer Abfallbeseitigungsanlage um eine ortsfeste Anlage handle, während Müllbehälter beweglich seien.
14
Auch mit diesen allgemeinen Zulässigkeitsausführungen wird ein Bezug zum konkreten Sachverhalt des Revisionsfalles nicht hergestellt und schon insofern nicht dargestellt, dass und inwiefern das Schicksal der Revision von den angesprochenen Fragen abhängen sollte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. nochmals etwa VwGH 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, oder 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, jeweils mwN).Auch mit diesen allgemeinen Zulässigkeitsausführungen wird ein Bezug zum konkreten Sachverhalt des Revisionsfalles nicht hergestellt und schon insofern nicht dargestellt, dass und inwiefern das Schicksal der Revision von den angesprochenen Fragen abhängen sollte. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig vergleiche , nochmals etwa VwGH 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, oder 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, jeweils mwN).
15
Wird in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. für viele erneut z.B. VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).Wird in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche , für viele erneut z.B. VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).
16
Die Revision war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
17
Der Antrag der Niederösterreichischen Landesregierung, der VwGH möge „der belangten Behörde“ den tarifmäßig festgelegten Kostenersatz zuerkennen, war abzuweisen, da gemäß § 58 Abs. 1 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, soweit die §§ 47 bis 56 leg. cit. nicht anderes bestimmen. Die §§ 47 bis 56 VwGG sehen in Ansehung einer Partei nach § 21 Abs. 1 Z 3 VwGG einen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war, aber nicht vor (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ro 2014/06/0079, oder 13.12.2016, Ra 2016/09/0038, jeweils mwN). Sollte der genannte Kostenantrag dahingehend zu verstehen sein, dass er darauf gerichtet ist, dem Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG Aufwandersatz zuzusprechen, genügt schon der Hinweis, dass dieser (unter anderem) in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz besitzt (vgl. § 47 Abs. 4 VwGG).Der Antrag der Niederösterreichischen Landesregierung, der VwGH möge „der belangten Behörde“ den tarifmäßig festgelegten Kostenersatz zuerkennen, war abzuweisen, da gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, soweit die Paragraphen 47, bis 56 leg. cit. nicht anderes bestimmen. Die Paragraphen 47, bis 56 VwGG sehen in Ansehung einer Partei nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG einen Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der mit der Einbringung der Revisionsbeantwortung verbunden war, aber nicht vor vergleiche , etwa VwGH 1.6.2017, Ro 2014/06/0079, oder 13.12.2016, Ra 2016/09/0038, jeweils mwN). Sollte der genannte Kostenantrag dahingehend zu verstehen sein, dass er darauf gerichtet ist, dem Rechtsträger im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG Aufwandersatz zuzusprechen, genügt schon der Hinweis, dass dieser (unter anderem) in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz besitzt vergleiche Paragraph 47, Absatz 4, VwGG).

Wien, am 29. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021050029.J00

Im RIS seit

05.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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