TE Vwgh Erkenntnis 2024/1/29 Ra 2021/17/0128

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Veröffentlicht am 29.01.2024
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
34 Monopole

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen gegen das am 3. Mai 2021 verkündete und am 18. Mai 2021 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, 1. VGW-002/011/15242/2020-25 und 2. VGW-002/V/011/15246/2020, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. I P und 2. I Kft., beide vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 21. Juli 2020 wurde der Erstmitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitmitbeteiligten und somit als deren zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortlicher für schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass die Zweitmitbeteiligte als Inhaberin von in einem näher bezeichneten Lokal aufgestellten Glücksspielgeräten es entgegen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) unterlassen habe, in einem näher bezeichneten Zeitraum näher genannten Organen der öffentlichen Aufsicht über Aufforderung die Eingangstüre zu öffnen bzw. eine Person zu bestimmen und zur Anwesenheit im genannten Lokal zu verpflichten, die gegenüber der Behörde näher angeführten Verpflichtungen nachkomme. Über den Erstmitbeteiligten wurden eine Geldstrafe von 3.000 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weiters wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG festgesetzt. Die Zweitmitbeteiligte wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur Haftung zur ungeteilten Hand bestimmt.Mit Straferkenntnis vom 21. Juli 2020 wurde der Erstmitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitmitbeteiligten und somit als deren zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich Verantwortlicher für schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass die Zweitmitbeteiligte als Inhaberin von in einem näher bezeichneten Lokal aufgestellten Glücksspielgeräten es entgegen ihrer Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) unterlassen habe, in einem näher bezeichneten Zeitraum näher genannten Organen der öffentlichen Aufsicht über Aufforderung die Eingangstüre zu öffnen bzw. eine Person zu bestimmen und zur Anwesenheit im genannten Lokal zu verpflichten, die gegenüber der Behörde näher angeführten Verpflichtungen nachkomme. Über den Erstmitbeteiligten wurden eine Geldstrafe von 3.000 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weiters wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64, VStG festgesetzt. Die Zweitmitbeteiligte wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur Haftung zur ungeteilten Hand bestimmt.
2
Die Mitbeteiligten brachten gegen dieses Straferkenntnis jeweils eine Beschwerde ein. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) den Beschwerden Folge, stellte das Strafverfahren ein, sprach aus, dass kein Beitrag zu dem Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten sei, und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Die Mitbeteiligten brachten gegen dieses Straferkenntnis jeweils eine Beschwerde ein. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) den Beschwerden Folge, stellte das Strafverfahren ein, sprach aus, dass kein Beitrag zu dem Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten sei, und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren gemäß § 36 VwGG ein. Die Mitbeteiligten erstatteten keine Revisionsbeantwortung. Die belangte Behörde teilte mit, von einer Revisionsbeantwortung Abstand zu nehmen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren gemäß Paragraph 36, VwGG ein. Die Mitbeteiligten erstatteten keine Revisionsbeantwortung. Die belangte Behörde teilte mit, von einer Revisionsbeantwortung Abstand zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.
5
Nach § 50 Abs. 4 zweiter Satz GSpG haben Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, u.a. den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach dem GSpG aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.Nach Paragraph 50, Absatz 4, zweiter Satz GSpG haben Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, u.a. den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach dem GSpG aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.
6
Inhaber eines Glückspielgerätes ist eine Person, die dieses in ihrer Gewahrsame hat, beispielsweise um es Spielern zugänglich zu machen, wie dies etwa bei dem Betreiber eines Lokals der Fall ist (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2018/17/0241, mwN).Inhaber eines Glückspielgerätes ist eine Person, die dieses in ihrer Gewahrsame hat, beispielsweise um es Spielern zugänglich zu machen, wie dies etwa bei dem Betreiber eines Lokals der Fall ist vergleiche , VwGH 9.1.2020, Ra 2018/17/0241, mwN).
7
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision unter anderem vor, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der durch das Verwaltungsgericht vorzunehmenden Beweiswürdigung. Im Ergebnis wendet sich der Revisionswerber erkennbar gegen die Feststellung der fehlenden Inhaberschaft der Zweitmitbeteiligten an den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten. Das Verwaltungsgericht hätte in diesem Zusammenhang der Beschwerde keine Folge geben dürfen.
8
Zunächst ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser als Rechtsinstanz tätig ist und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2021/17/0100, mwN).Zunächst ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser als Rechtsinstanz tätig ist und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 27.10.2023, Ra 2021/17/0100, mwN).
9
Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Erkenntnis insbesondere auch damit begründet, dass „weder der Nachweis der Innehabung“ noch „der Bereithaltung oder des Eigentums an Geräten in Bezug auf den Beschwerdeführer zu erbringen“ sei. „Eine faktische Verfügungsgewalt und damit korrelierend eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der finanzbehördlichen Kontrolle“ sei „unerweislich“.
10
Worauf sich diese Feststellungen gründen, ist dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, dass nicht immer eindeutig erkennbar ist, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts die erst- oder die zweitmitbeteiligte Partei betreffen, ist auch nicht ersichtlich, woraus das Verwaltungsgericht abgeleitet hat, dass die Zweitmitbeteiligte, die nach dem Spruch des behördlichen Straferkenntnisses Lokalbetreiberin der Örtlichkeit gewesen ist, in der die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte vorgefunden worden sind, nicht dem von § 50 Abs. 4 zweiter Satz aufgezählten Personenkreis angehöre. Auch aus der knappen und nicht gesondert vorgenommenen Beweiswürdigung lässt sich dafür nichts gewinnen.Worauf sich diese Feststellungen gründen, ist dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, dass nicht immer eindeutig erkennbar ist, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts die erst- oder die zweitmitbeteiligte Partei betreffen, ist auch nicht ersichtlich, woraus das Verwaltungsgericht abgeleitet hat, dass die Zweitmitbeteiligte, die nach dem Spruch des behördlichen Straferkenntnisses Lokalbetreiberin der Örtlichkeit gewesen ist, in der die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte vorgefunden worden sind, nicht dem von Paragraph 50, Absatz 4, zweiter Satz aufgezählten Personenkreis angehöre. Auch aus der knappen und nicht gesondert vorgenommenen Beweiswürdigung lässt sich dafür nichts gewinnen.
11
Mit diesem Mangel, auf den in der Revision hingewiesen wurde, und bei dessen Vermeidung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte anders lauten können, belastete das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
12
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine ordnungsgemäß begründete verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen besteht: 1. den im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellungen, 2. der Beweiswürdigung und 3. der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. VwGH 12.7.2021, Ra 2020/17/0022, mwN). Das angefochtene Erkenntnis erweist sich auch in dieser Hinsicht als rechtswidrig.Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine ordnungsgemäß begründete verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen besteht: 1. den im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellungen, 2. der Beweiswürdigung und 3. der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund vergleiche , VwGH 12.7.2021, Ra 2020/17/0022, mwN). Das angefochtene Erkenntnis erweist sich auch in dieser Hinsicht als rechtswidrig.
13
Das angefochtene Erkenntnis war daher aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher aus den genannten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Wien, am 29. Jänner 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170128.L00

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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