TE Vwgh Erkenntnis 2024/1/29 Ra 2021/17/0103

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Veröffentlicht am 29.01.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
AVG §8
GSpG 1989 §50 Abs5 idF 2010/I/054
GSpG 1989 §54
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §10
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen in Wien gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. April 2021, LVwG-413854/7/GS/HUE, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis; mitbeteiligte Partei: Mag. M M in E, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der V s.r.o.), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen in Wien gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. April 2021, LVwG-413854/7/GS/HUE, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis; mitbeteiligte Partei: Mag. M M in E, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der römisch fünf s.r.o.), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Aufhebung der Einziehung der Geräte FA-Nr. 3 bis 8 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2020, der sowohl der mitbeteiligten Partei als auch der zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Abgabenbehörde zugestellt worden ist, wurde gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) die Einziehung acht zuvor bescheidmäßig beschlagnahmter Glücksspielgeräte (sechs Walzengeräte, FA-Nr. 1 bis 6 und zwei Hundewettterminals, FA-Nr. 7 und 8) samt darin befindlichem Geld ausgesprochen. Dies wurde damit begründet, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG vorliege, der nicht geringfügig sei. Zweck der Einziehung sei auch die Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2020, der sowohl der mitbeteiligten Partei als auch der zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Abgabenbehörde zugestellt worden ist, wurde gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) die Einziehung acht zuvor bescheidmäßig beschlagnahmter Glücksspielgeräte (sechs Walzengeräte, FA-Nr. 1 bis 6 und zwei Hundewettterminals, FA-Nr. 7 und 8) samt darin befindlichem Geld ausgesprochen. Dies wurde damit begründet, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorliege, der nicht geringfügig sei. Zweck der Einziehung sei auch die Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Einziehung der Geräte FA-Nr. 3 bis 8 auf und wies die Beschwerde im Übrigen mit der Maßgabe ab, dass im Spruch des angefochtenen Bescheids die Wortfolge „samt darin befindlichem Geld“ ersatzlos gestrichen und der Verweis auf das GSpG mit einem Hinweis auf ein näher bezeichnetes Bundesgesetzblatt konkretisiert wurde. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis unzulässig sei.
3
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung, in eventu Zurückweisung der Revision beantragte.
4
Zur Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber unter anderem vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es der Abgabenbehörde Parteienrechte, nämlich sein Recht auf Parteiengehör auszuüben, sich zur Sache zu äußern oder Beweisanträge zu stellen und an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, vorenthalten habe. Die Abgabenbehörde hätte bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel diverse, näher genannte Beweisanträge gestellt und Zeugeneinvernahmen beantragt, wodurch bei Berücksichtigung der - ebenfalls näher dargestellten - zu erwartenden Ergebnisse dieser Anträge in der Sache ein anderes Ergebnis hätte erzielt werden können. Das Verwaltungsgericht habe gegen die §§ 10 und 24 Abs. 3 VwGVG verstoßen.Zur Zulässigkeit seiner Revision bringt der Revisionswerber unter anderem vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es der Abgabenbehörde Parteienrechte, nämlich sein Recht auf Parteiengehör auszuüben, sich zur Sache zu äußern oder Beweisanträge zu stellen und an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, vorenthalten habe. Die Abgabenbehörde hätte bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel diverse, näher genannte Beweisanträge gestellt und Zeugeneinvernahmen beantragt, wodurch bei Berücksichtigung der - ebenfalls näher dargestellten - zu erwartenden Ergebnisse dieser Anträge in der Sache ein anderes Ergebnis hätte erzielt werden können. Das Verwaltungsgericht habe gegen die Paragraphen 10 und 24 Absatz 3, VwGVG verstoßen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5
Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig und berechtigt.
6
Gemäß § 50 Abs. 5 GSpG in der bis zum Ablauf des 31.12.2020 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 54/2010 hat die Abgabenbehörde unter anderem im Verwaltungsverfahren nach § 54 GSpG Parteistellung, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt. Als Formalpartei hat die Abgabenbehörde zwar keine subjektiv-öffentlichen Rechte, jedoch kommen ihr die prozessual-subjektiven Rechte einer Partei des Verfahrens zu (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703, mwN).Gemäß Paragraph 50, Absatz 5, GSpG in der bis zum Ablauf des 31.12.2020 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, hat die Abgabenbehörde unter anderem im Verwaltungsverfahren nach Paragraph 54, GSpG Parteistellung, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt. Als Formalpartei hat die Abgabenbehörde zwar keine subjektiv-öffentlichen Rechte, jedoch kommen ihr die prozessual-subjektiven Rechte einer Partei des Verfahrens zu vergleiche , VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0703, mwN).
7
Gemäß § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG), BGBl. I Nr. 104/2019 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 ABBG geht im Zusammenhang mit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ABBG anhängigen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 3 Z 2 lit. e leg. cit. die den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumte Parteistellung auf das Amt für Betrugsbekämpfung über.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, ABBG geht im Zusammenhang mit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ABBG anhängigen Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera e, leg. cit. die den Abgabenbehörden gesetzlich eingeräumte Parteistellung auf das Amt für Betrugsbekämpfung über.
8
Gemäß § 3 Z 2 lit. e ABBG obliegt dem Amt für Betrugsbekämpfung insbesondere die Vollziehung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz außerhalb der Abgabenvorschriften dem Amt für Betrugsbekämpfung oder dessen Organen übertragenen Aufgaben. Dazu gehören auch die der Abgabenbehörde übertragenen Agenden des GSpG.Gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera e, ABBG obliegt dem Amt für Betrugsbekämpfung insbesondere die Vollziehung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz außerhalb der Abgabenvorschriften dem Amt für Betrugsbekämpfung oder dessen Organen übertragenen Aufgaben. Dazu gehören auch die der Abgabenbehörde übertragenen Agenden des GSpG.
9
Gemäß § 50 Abs. 5 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 hat das Amt für Betrugsbekämpfung in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 GSpG sowie in Beschwerdeverfahren gemäß Art 130. Abs. 1 Z 2 B-VG Parteistellung. Diese Bestimmung ist gemäß § 60 Abs. 41 GSpG in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2020 mit 1. Jänner 2021 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 50, Absatz 5, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, hat das Amt für Betrugsbekämpfung in Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 52, 53 und 54 GSpG sowie in Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG Parteistellung. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 60, Absatz 41, GSpG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, mit 1. Jänner 2021 in Kraft getreten.
10
Im Revisionsfall liegt zur - dem Einziehungsverfahren zugrundeliegenden - Verwaltungsübertretung eine Anzeige der Abgabenbehörde vor. Demgemäß wurde der Bescheid vom 15. Oktober 2020, mit dem gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung näher genannter Glücksspielgeräte verfügt worden ist, auch der Abgabenbehörde zugestellt. Der Abgabenbehörde, zunächst also dem Finanzamt, mit 1. Jänner 2021 jedoch dem Amt für Betrugsbekämpfung, ist die Stellung einer Formalpartei zugekommen.Im Revisionsfall liegt zur - dem Einziehungsverfahren zugrundeliegenden - Verwaltungsübertretung eine Anzeige der Abgabenbehörde vor. Demgemäß wurde der Bescheid vom 15. Oktober 2020, mit dem gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung näher genannter Glücksspielgeräte verfügt worden ist, auch der Abgabenbehörde zugestellt. Der Abgabenbehörde, zunächst also dem Finanzamt, mit 1. Jänner 2021 jedoch dem Amt für Betrugsbekämpfung, ist die Stellung einer Formalpartei zugekommen.
11
Dem vorgelegten Akt des Verwaltungsgerichts kann nicht entnommen werden, dass der Abgabenbehörde über die Erhebung der Beschwerde, die auch neue Tatsachenbehauptungen enthält, eine Beschwerdemitteilung übermittelt worden, diese Behörde zur mündlichen Verhandlung geladen worden, oder dass ihr sonstige Eingaben der übrigen Parteien, wie die aktenkundigen E-Mails der mitbeteiligten Partei vom 13. Jänner 2021, zur Kenntnis gebracht worden sind. Lediglich das angefochtene Erkenntnis wurde dem Amt für Betrugsbekämpfung zugestellt.
12
Eingedenk der im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich geltenden Befugnis aller Parteien des Verfahrens, sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ergänzende Beweisanbote zu erstatten und neue rechtliche Argumente vorzutragen, folgt auch, dass die Möglichkeit zur Ausübung dieser Befugnis allen Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gleichermaßen eingeräumt werden muss. Daraus ergibt sich, dass die Parteien von der Beschwerde und von dem aus dieser hervorgehenden rechtlichen Rahmen für ein weiteres Vorbringen in Kenntnis gesetzt werden müssen. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob in der Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise geltend gemacht wurden (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0125, zur Beschwerdemitteilung nach § 10 VwGVG).Eingedenk der im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich geltenden Befugnis aller Parteien des Verfahrens, sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ergänzende Beweisanbote zu erstatten und neue rechtliche Argumente vorzutragen, folgt auch, dass die Möglichkeit zur Ausübung dieser Befugnis allen Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gleichermaßen eingeräumt werden muss. Daraus ergibt sich, dass die Parteien von der Beschwerde und von dem aus dieser hervorgehenden rechtlichen Rahmen für ein weiteres Vorbringen in Kenntnis gesetzt werden müssen. Dabei ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob in der Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise geltend gemacht wurden vergleiche , VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0125, zur Beschwerdemitteilung nach Paragraph 10, VwGVG).
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Indem das Verwaltungsgericht die Amtspartei nicht in ihr Verfahren einbezogen, insbesondere keine Mitteilung der Beschwerde vorgenommen, sie nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen und ihr nicht Gelegenheit zur Wahrung ihrer prozessualen Parteienrechte eingeräumt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bei Vermeidung dieser Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Gemäß § 47 Abs. 3 VwGG besteht für die mitbeteiligte Partei ein Anspruch auf Kostenersatz nur im Fall der Abweisung der Revision.Gemäß Paragraph 47, Absatz 3, VwGG besteht für die mitbeteiligte Partei ein Anspruch auf Kostenersatz nur im Fall der Abweisung der Revision.

Wien, am 29. Jänner 2024

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Parteiengehör Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170103.L00

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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