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Der Revisionswerber verfügte im Zeitraum 28. August 2014 bis 21. August 2016 über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) gemäß § 94 Z 35 GewO 1994, eingeschränkt auf Immobilienmakler“. Seit dem 9. Februar 2015 verfügte er über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“, welche er ab 28. August 2016 ruhend stellte.Der Revisionswerber verfügte im Zeitraum 28. August 2014 bis 21. August 2016 über eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) gemäß Paragraph 94, Ziffer 35, GewO 1994, eingeschränkt auf Immobilienmakler“. Seit dem 9. Februar 2015 verfügte er über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“, welche er ab 28. August 2016 ruhend stellte.
Mit 8. Jänner 2016 wurde über das Vermögen des Revisionswerbers ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die SVS meldete im Insolvenzverfahren Forderungen für den Zeitraum Jänner 2014 bis inklusive März 2016 in Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträgen samt Nebenbeträgen sowie Beiträgen, welche sie im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben hat, an. Mit Beschluss vom 25. Jänner 2016 wurde die Schließung der Unternehmensbereiche „Ausgelagerte Maklertätigkeiten“ („freie Dienstnehmer“ auf Basis der Gewerbeberechtigung „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) gemäß § 94 Z 35 GewO 1994, eingeschränkt auf Immobilienmakler“ angeordnet. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 wurde (unter anderem) der Zahlungsplan angenommen und die Schlussrechnung des Masseverwalters genehmigt. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 wurde der Zahlungsplan bestätigt. Mit Beschluss vom 2. Jänner 2018 erfolgte - nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans - die Aufhebung der Insolvenz.Mit 8. Jänner 2016 wurde über das Vermögen des Revisionswerbers ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die SVS meldete im Insolvenzverfahren Forderungen für den Zeitraum Jänner 2014 bis inklusive März 2016 in Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträgen samt Nebenbeträgen sowie Beiträgen, welche sie im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben hat, an. Mit Beschluss vom 25. Jänner 2016 wurde die Schließung der Unternehmensbereiche „Ausgelagerte Maklertätigkeiten“ („freie Dienstnehmer“ auf Basis der Gewerbeberechtigung „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) gemäß Paragraph 94, Ziffer 35, GewO 1994, eingeschränkt auf Immobilienmakler“ angeordnet. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 wurde (unter anderem) der Zahlungsplan angenommen und die Schlussrechnung des Masseverwalters genehmigt. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 wurde der Zahlungsplan bestätigt. Mit Beschluss vom 2. Jänner 2018 erfolgte - nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans - die Aufhebung der Insolvenz.
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Mit dem Bescheid vom 13. August 2020 sprach die SVS über die Beitragsgrundlage und Beitragspflicht des Revisionswerbers im Kalenderjahr 2016 wie folgt ab:
„1. Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG beträgt im Kalenderjahr 2016 EUR 1.624,22.
2. Sie sind verpflichtet zum 13.08.2020 EUR 2.754,18 bestehend aus monatlichen Beiträgen in der Krankenversicherung iHv 124,25, in der Pensionsversicherung iHv EUR 300,48, in der Unfallversicherung iHv 9,11 sowie für die Selbständigenvorsorge iHv EUR 29,01 für die Kalendermonate April 2016 bis August 2016 (insgesamt EUR 2.314,25) zuzüglich Verzugszinsen samt Nebengebühren bis 12.08.2020 iHv EUR 439,93 zuzüglich Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß seit 13.08.2020 zu entrichten.“
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In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber (neben näheren Ausführungen zur Frage einer geltend gemachten Verjährung) unter anderem vor, es handle sich bei den im angefochtenen Bescheid festgestellten Beitragsforderungen um Masseforderungen, welche nicht im Insolvenzverfahren angemeldet worden seien. Dem Revisionswerber sei während der Insolvenz die Unternehmensfortführung gestattet worden, sodass er trotz Insolvenzeröffnung noch „notwendigerweise“ Inhaber zweier Gewerbeberechtigungen gewesen und „zwangsläufig“ bis einschließlich August 2016 bei der SVS versichert gewesen sei. § 60 Abs. 1 IO (betreffend das Recht der Massegläubiger, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners geltend zu machen) umfasse nicht den Fall der Aufhebung durch einen Zahlungsplan, sondern lediglich jenen der Bestätigung eines Sanierungsplans, wobei ein Sanierungsplan sich von einem Zahlungsplan gravierend unterscheide. Massegläubiger, deren Forderungen erst nach Insolvenzeröffnung entstanden seien, könnten lediglich auf die Insolvenzmasse als Sondervermögen zugreifen, nicht jedoch auf den Schuldner selbst bzw. sein insolvenzfreies Vermögen. Es bestehe diesen Massegläubigern gegenüber lediglich eine auf den Wert der ihm ausgefolgten Masseaktiven beschränkte Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners (pro-viribus Haftung). Der Revisionswerber habe solche Masseaktiven nicht ausgefolgt erhalten, weshalb seine persönliche Haftung für Masseforderungen ausscheide. Die Festsetzung der Beitragsgrundlage sowie der Zahlungsverpflichtung hätte unter anderem aus diesem Grund nicht erfolgen dürfen.In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber (neben näheren Ausführungen zur Frage einer geltend gemachten Verjährung) unter anderem vor, es handle sich bei den im angefochtenen Bescheid festgestellten Beitragsforderungen um Masseforderungen, welche nicht im Insolvenzverfahren angemeldet worden seien. Dem Revisionswerber sei während der Insolvenz die Unternehmensfortführung gestattet worden, sodass er trotz Insolvenzeröffnung noch „notwendigerweise“ Inhaber zweier Gewerbeberechtigungen gewesen und „zwangsläufig“ bis einschließlich August 2016 bei der SVS versichert gewesen sei. Paragraph 60, Absatz eins, IO (betreffend das Recht der Massegläubiger, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners geltend zu machen) umfasse nicht den Fall der Aufhebung durch einen Zahlungsplan, sondern lediglich jenen der Bestätigung eines Sanierungsplans, wobei ein Sanierungsplan sich von einem Zahlungsplan gravierend unterscheide. Massegläubiger, deren Forderungen erst nach Insolvenzeröffnung entstanden seien, könnten lediglich auf die Insolvenzmasse als Sondervermögen zugreifen, nicht jedoch auf den Schuldner selbst bzw. sein insolvenzfreies Vermögen. Es bestehe diesen Massegläubigern gegenüber lediglich eine auf den Wert der ihm ausgefolgten Masseaktiven beschränkte Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners (pro-viribus Haftung). Der Revisionswerber habe solche Masseaktiven nicht ausgefolgt erhalten, weshalb seine persönliche Haftung für Masseforderungen ausscheide. Die Festsetzung der Beitragsgrundlage sowie der Zahlungsverpflichtung hätte unter anderem aus diesem Grund nicht erfolgen dürfen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde nicht Folge. Wesentlich sei die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen. Insolvenzforderungen (§ 51 Abs. 1 IO) seien Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger). Nach § 46 Z 2 IO seien Masseforderungen unter anderem alle die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht werde. Im vorliegenden Fall sei „während aufrechter Pflichtversicherung“, nämlich am 8. Jänner 2016, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Zutreffenderweise habe die SVS im Hinblick auf das erste Quartal 2016 im Zuge ihrer Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren für die Monate Jänner bis inklusive März 2016 eine Masseforderung (§ 46 IO) von EUR 1.464,14 angemeldet. Die Zuordnung zu Masseforderungen gelte auch hinsichtlich der hier strittigen Monate April bis August 2016. Masseforderungen seien von vornherein nicht von den Rechtswirkungen der rechtskräftigen Bestätigung des Zahlungsplanes nach § 156 Abs. 1 IO erfasst, sodass es insoweit hinsichtlich des Bestehens der Zahlungsverpflichtung nicht auf § 156 Abs. 4 IO ankomme (Hinweis auf VwGH 3.9.2020, Ra 2019/08/0082). Daran könne auch das Vorbringen „in Zusammenhang mit § 60 IO“ nichts ändern. Die SVS habe daher zu Recht eine Verpflichtung des Revisionswerbers zur Beitragszahlung angenommen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht dieser Beschwerde nicht Folge. Wesentlich sei die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderungen. Insolvenzforderungen (Paragraph 51, Absatz eins, IO) seien Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger). Nach Paragraph 46, Ziffer 2, IO seien Masseforderungen unter anderem alle die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht werde. Im vorliegenden Fall sei „während aufrechter Pflichtversicherung“, nämlich am 8. Jänner 2016, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Zutreffenderweise habe die SVS im Hinblick auf das erste Quartal 2016 im Zuge ihrer Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren für die Monate Jänner bis inklusive März 2016 eine Masseforderung (Paragraph 46, IO) von EUR 1.464,14 angemeldet. Die Zuordnung zu Masseforderungen gelte auch hinsichtlich der hier strittigen Monate April bis August 2016. Masseforderungen seien von vornherein nicht von den Rechtswirkungen der rechtskräftigen Bestätigung des Zahlungsplanes nach Paragraph 156, Absatz eins, IO erfasst, sodass es insoweit hinsichtlich des Bestehens der Zahlungsverpflichtung nicht auf Paragraph 156, Absatz 4, IO ankomme (Hinweis auf VwGH 3.9.2020, Ra 2019/08/0082). Daran könne auch das Vorbringen „in Zusammenhang mit Paragraph 60, IO“ nichts ändern. Die SVS habe daher zu Recht eine Verpflichtung des Revisionswerbers zur Beitragszahlung angenommen. 5
Die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die SVS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen:
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Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst vor, diese hänge von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „wie sich die Qualifikation von Forderungen eines Sozialversicherungsträgers als Masseforderungen auf die Möglichkeit der Festsetzung der endgültigen Beitragsgrundlage und die Festlegung einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung auswirkt“, vorliege. Bei den „gegenständlich festgesetzten und einer Zahlungsverpflichtung unterworfenen Forderungen“ handle es sich, wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, nicht um Insolvenzforderungen, sondern um Masseforderungen. Für Masseforderungen würden eigene insolvenzrechtliche Regelungen gelten, deren Anwendung das Bundesverwaltungsgericht verabsäumt habe. Das vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene hg. Erkenntnis vom 3. September 2020, Ra 2019/08/0082, enthalte dazu keine Aussagen. Nach diesen für Masseforderungen relevanten insolvenzrechtlichen Regeln hafte der ehemalige Gemeinschuldner einem Massegläubiger, dessen Forderung erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sei, nur betragsmäßig beschränkt mit dem Wert des ihm (dem ehemaligen Gemeinschuldner) aus der Insolvenzmasse ausgefolgten Vermögens (sog. pro-viribus-Haftung; Hinweise u.a. auf OGH 27.11.1997, 8 Ob 2287/96y; 14.12.2011,
3 Ob 184/11x). Da der Revisionswerber im vorliegenden Fall keine Masseaktiven ausgefolgt erhalten habe, bestehe keine Haftung für die hier strittigen Forderungen, weshalb die „Festlegung der endgültigen Beitragshöhe sowie der diesbezüglichen Zahlungspflicht“ zu Unrecht erfolgt sei.
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Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. September 2020, Ra 2019/08/0082 (Rz. 13 und 14), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt hat, werden die Aussprüche über die Feststellung der Pflichtversicherung (hier: nach dem GSVG) und die Festsetzung der Höhe der monatlichen Beiträge durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt. Anderes gilt für das Verfahren zur Eintreibung der Beiträge (§ 37 GSVG), zu welchem auch die Ausfertigung eines Rückstandsausweises (§ 37 Abs. 2 GSVG) zählt, bzw. die Erlassung eines Leistungsbefehls mit Bescheid, mit dem rückständige Beträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. September 2020, Ra 2019/08/0082 (Rz. 13 und 14), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt hat, werden die Aussprüche über die Feststellung der Pflichtversicherung (hier: nach dem GSVG) und die Festsetzung der Höhe der monatlichen Beiträge durch ein Insolvenzverfahren nicht berührt. Anderes gilt für das Verfahren zur Eintreibung der Beiträge (Paragraph 37, GSVG), zu welchem auch die Ausfertigung eines Rückstandsausweises (Paragraph 37, Absatz 2, GSVG) zählt, bzw. die Erlassung eines Leistungsbefehls mit Bescheid, mit dem rückständige Beträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden.
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Der beim Bundesverwaltungsgericht angefochtene Bescheid der SVS vom 13. August 2020 betraf in seinem Spruchpunkt 1. ausschließlich die Feststellung der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG im Kalenderjahr 2016, nicht aber die (dem Verfahren zur Eintreibung zuzurechnende) Erlassung eines Leistungsbefehls, mit dem rückständige Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden. Nach dem zitierten hg. Erkenntnis vom 3. September 2020 folgt bereits aus diesem Umstand, dass das Insolvenzverfahren diesen Ausspruch (Spruchpunkt 1. des Bescheides) nicht berührt. Aus diesem Grund hängt in Ansehung dieses Spruchpunktes das Schicksal der Revision von der darin aufgeworfenen Frage, wie eine Beitragsforderung des SVS als Masseforderung im Lichte der Regeln des Insolvenzrechts zu behandeln ist, nicht ab. Insoweit wird daher in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in Ansehung der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zurückzuweisen.Der beim Bundesverwaltungsgericht angefochtene Bescheid der SVS vom 13. August 2020 betraf in seinem Spruchpunkt 1. ausschließlich die Feststellung der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG im Kalenderjahr 2016, nicht aber die (dem Verfahren zur Eintreibung zuzurechnende) Erlassung eines Leistungsbefehls, mit dem rückständige Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden. Nach dem zitierten hg. Erkenntnis vom 3. September 2020 folgt bereits aus diesem Umstand, dass das Insolvenzverfahren diesen Ausspruch (Spruchpunkt 1. des Bescheides) nicht berührt. Aus diesem Grund hängt in Ansehung dieses Spruchpunktes das Schicksal der Revision von der darin aufgeworfenen Frage, wie eine Beitragsforderung des SVS als Masseforderung im Lichte der Regeln des Insolvenzrechts zu behandeln ist, nicht ab. Insoweit wird daher in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in Ansehung der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zurückzuweisen.
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Im übrigen Umfang (Abweisung der Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes 2. des Bescheides der SVS) ist die Revision im Hinblick auf die in ihren gesonderten Zulässigkeitsausführungen dargelegte Rechtsfrage, ob der ehemalige Gemeinschuldner nach Aufhebung der Insolvenz für als Masseforderungen zu qualifizierende Sozialversicherungsbeiträge eine Haftungsbeschränkung mit dem Wert des ihm ausgefolgten Massevermögens geltend machen kann, im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Im übrigen Umfang (Abweisung der Beschwerde im Umfang des Spruchpunktes 2. des Bescheides der SVS) ist die Revision im Hinblick auf die in ihren gesonderten Zulässigkeitsausführungen dargelegte Rechtsfrage, ob der ehemalige Gemeinschuldner nach Aufhebung der Insolvenz für als Masseforderungen zu qualifizierende Sozialversicherungsbeiträge eine Haftungsbeschränkung mit dem Wert des ihm ausgefolgten Massevermögens geltend machen kann, im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Sie ist aber nicht berechtigt.
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Zutreffend ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Forderungen als Masseforderungen zu werten waren, weil sie Beiträge für die Monate April bis August 2016 (samt Nebenaussprüchen) betrafen (zur Qualifikation als Masseforderungen bei Entstehen der Beitragsschuld für die auf die Eröffnung der Insolvenzmasse folgenden Monate vgl. VwGH 3.9.2020, Ra 2019/08/0082, Rz 27). Es hat sich jedoch mit der vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Haftungsbeschränkung nicht näher auseinandergesetzt.Zutreffend ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Forderungen als Masseforderungen zu werten waren, weil sie Beiträge für die Monate April bis August 2016 (samt Nebenaussprüchen) betrafen (zur Qualifikation als Masseforderungen bei Entstehen der Beitragsschuld für die auf die Eröffnung der Insolvenzmasse folgenden Monate vergleiche , VwGH 3.9.2020, Ra 2019/08/0082, Rz 27). Es hat sich jedoch mit der vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Haftungsbeschränkung nicht näher auseinandergesetzt. 13
Gemäß § 38 Abs. 1 GSVG (vgl. auch die wortgleiche Bestimmung in § 65 Abs. 1 ASVG) sind „[f]ür die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren ... die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend“. Gemäß dem ersten Satz des § 60 Abs. 1 IO können „Insolvenzgläubiger ..., gleichviel ob sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen“. Der zweite Satz des § 60 Abs. 1 IO ordnet an, dass dies für den Fall, dass „das Insolvenzverfahren infolge Bestätigung eines Sanierungsplans aufgehoben (§ 152b Abs.)“ ist, auch für Massegläubiger gilt (die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 - GIN 2006, BGBl. I Nr. 8, mit welcher die in § 60 Abs. 1 IO nunmehr vorgesehene Haftung des Schuldners gegenüber Massegläubigern gesetzlich normiert wurde, sprechen von der Möglichkeit zur Geltendmachung der Forderung „auf das gesamte Vermögen des Schuldners“; vgl. 1168 BlgNR, 22. GP, 19).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GSVG vergleiche , auch die wortgleiche Bestimmung in Paragraph 65, Absatz eins, ASVG) sind „[f]ür die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren ... die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend“. Gemäß dem ersten Satz des Paragraph 60, Absatz eins, IO können „Insolvenzgläubiger ..., gleichviel ob sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen“. Der zweite Satz des Paragraph 60, Absatz eins, IO ordnet an, dass dies für den Fall, dass „das Insolvenzverfahren infolge Bestätigung eines Sanierungsplans aufgehoben (Paragraph 152 b, Abs.)“ ist, auch für Massegläubiger gilt (die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 - GIN 2006, Bundesgesetzblatt , I Nr. 8, mit welcher die in Paragraph 60, Absatz eins, IO nunmehr vorgesehene Haftung des Schuldners gegenüber Massegläubigern gesetzlich normiert wurde, sprechen von der Möglichkeit zur Geltendmachung der Forderung „auf das gesamte Vermögen des Schuldners“; vergleiche 1168, BlgNR, 22. GP, 19).
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Im Fall des Revisionswerbers wurde das Insolvenzverfahren durch Bestätigung eines Zahlungsplans aufgehoben. Für den Abschluss eines Zahlungsplans gelten gemäß § 193 Abs. 1 IO, „[s]oweit nichts anderes angeordnet ist“, die Bestimmungen über den Sanierungsplan.Im Fall des Revisionswerbers wurde das Insolvenzverfahren durch Bestätigung eines Zahlungsplans aufgehoben. Für den Abschluss eines Zahlungsplans gelten gemäß Paragraph 193, Absatz eins, IO, „[s]oweit nichts anderes angeordnet ist“, die Bestimmungen über den Sanierungsplan.
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Schon dies führt (in Ermangelung abweichender Anordnungen) dazu, dass auch im vorliegenden Fall der Aufhebung der Insolvenz infolge Bestätigung eines Zahlungsplans gegenüber den Massegläubigern die in § 60 Abs. 1 IO normierte Haftung des Schuldners mit dem „zur freien Verfügung bleibende[n] oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbenen Vermögen“ (und im Sinne der zitierten Gesetzesmaterialien: mit dem „gesamten Vermögen des Schuldners“) besteht, womit für die vom Revisionswerber geltend gemachte wertmäßige Haftungsbegrenzung schon aus diesem Grund kein Raum bleibt.Schon dies führt (in Ermangelung abweichender Anordnungen) dazu, dass auch im vorliegenden Fall der Aufhebung der Insolvenz infolge Bestätigung eines Zahlungsplans gegenüber den Massegläubigern die in Paragraph 60, Absatz eins, IO normierte Haftung des Schuldners mit dem „zur freien Verfügung bleibende[n] oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbenen Vermögen“ (und im Sinne der zitierten Gesetzesmaterialien: mit dem „gesamten Vermögen des Schuldners“) besteht, womit für die vom Revisionswerber geltend gemachte wertmäßige Haftungsbegrenzung schon aus diesem Grund kein Raum bleibt.
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Die Revision war daher - soweit sie nicht zurückzuweisen war - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher - soweit sie nicht zurückzuweisen war - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2024