RS Vwgh 2008/3/31 2005/05/0328

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2008
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauO Wr §62 Abs3;
BauO Wr §67 Abs1;
BauO Wr §70;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §8 Abs10;
KlGG Wr 1996 §8 Abs3;
KlGG Wr 1996 §8 Abs6;
KlGG Wr 1996 §8 Abs8;
KlGG Wr 1996 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Baubewilligungsverfahren nach § 8 Wr. KlGG ist dadurch gekennzeichnet, dass nach Vorlage der geforderten Unterlagen entweder die Ausführung gemäß § 8 Abs. 6 Wr. KlGG untersagt bzw. die Bewilligung bei Einschreiten von Nachbarn versagt (§ 8 Abs. 8 KlGG) wird oder das Vorhaben "als gemäß § 70 der Wr. BauO bewilligt" (§ 8 Abs. 10 Wr. KlGG) gilt. Ein über die Prüfung der Unterlagen hinausgehendes Beweisverfahren oder eine Verhandlung ist nicht vorgesehen.

Zu untersagen ist die Ausführung nach § 8 Abs. 6 Wr. KlGG, wenn sie "unzulässig" ist; ob eine solche Unzulässigkeit vorliegt, ist nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 6 Wr. KlGG allein hinsichtlich der Angaben in den Bauplänen zu prüfen. Eine darüber hinausgehende allgemeine Prüfung, ob die Baumaßnahmen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen (vgl. §§ 62 Abs. 3 und 67 Abs. 1 Wr. BauO), kennt das Wr. KlGG nicht.

Ob die besonderen Bauvorschriften der §§ 12 bis 16 Wr. KlGG eingehalten werden, ist daher allein nach dem Bauplan zu beurteilen, wobei zu beachten ist, dass nach dem Einleitungssatz des § 8 Abs. 3 Wr. KlGG der Bauplan die vom Gesetz geforderten Angaben enthalten muss.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Verfahrensbestimmungenspezielle Zuordnung offen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050328.X02

Im RIS seit

01.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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