TE Vwgh Erkenntnis 2024/1/31 Ra 2023/22/0066

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2024
beobachten
merken

Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293 Abs1
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
62008CJ0578 Chakroun VORAB
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofräte Dr. Schwarz und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der A O, vertreten durch Mag. Sebastian Jackwerth-Feige, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 31. März 2023, VGW-151/006/16252/2021-15, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer syrischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. September 2021, mit dem ihr Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG abgewiesen worden war, abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer syrischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. September 2021, mit dem ihr Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, und Absatz 5, NAG abgewiesen worden war, abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Begründend stellte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, der zusammenführende Ehegatte der Revisionswerberin, ein syrischer Staatsangehöriger, lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich. Der Zusammenführende verdiene monatlich insgesamt € 1.759,63. Dem stünden Miet- und Stromkosten von € 364,80 gegenüber. Nach Abzug der freien Station gemäß § 292 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 327,91 verblieben € 1.722,74 monatlich.Begründend stellte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, der zusammenführende Ehegatte der Revisionswerberin, ein syrischer Staatsangehöriger, lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich. Der Zusammenführende verdiene monatlich insgesamt € 1.759,63. Dem stünden Miet- und Stromkosten von € 364,80 gegenüber. Nach Abzug der freien Station gemäß Paragraph 292, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 327,91 verblieben € 1.722,74 monatlich.
3
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht zusammengefasst davon aus, dass die Revisionswerberin mit dem Einkommen des Ehemannes keine ausreichenden finanziellen Mittel nachweisen habe können, weil der für 2023 notwendige Richtsatz für Ehepaare (gemäß § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG) von € 1.751,56 nicht erreicht werde. Es liege daher die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht vor. Eine gemäß § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK falle zu Ungunsten der Revisionswerberin aus.In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht zusammengefasst davon aus, dass die Revisionswerberin mit dem Einkommen des Ehemannes keine ausreichenden finanziellen Mittel nachweisen habe können, weil der für 2023 notwendige Richtsatz für Ehepaare (gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG) von € 1.751,56 nicht erreicht werde. Es liege daher die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht vor. Eine gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessenabwägung im Sinn von Artikel 8, EMRK falle zu Ungunsten der Revisionswerberin aus.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird u.a. geltend gemacht, obwohl es sich nur um eine geringfügige Unterschreitung des Richtwertes um € 28,82 handle, habe es das Verwaltungsgericht entgegen näher dargestellter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unterlassen, eine individuelle Prüfung - unter Berücksichtigung der niedrigen Wohnkosten - dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt dennoch gesichert sei.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
7
Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und berechtigt.Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig und berechtigt.
8
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat selbst die Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes nicht in jedem Fall wegen der Annahme, dass der Aufenthalt der Revisionswerberin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG führen könnte, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260, mwN). Die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens darf nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben (vgl. EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08, Rn. 48). Bei der so gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, ist der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten. Kann die Antragstellerin nachweisen, dass sie trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für ihren Unterhalt verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der „nötigen Mittel“ als erfüllt anzusehen (vgl. etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat selbst die Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes nicht in jedem Fall wegen der Annahme, dass der Aufenthalt der Revisionswerberin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG führen könnte, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge vergleiche , VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260, mwN). Die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens darf nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben vergleiche , EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08, Rn. 48). Bei der so gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, ist der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten. Kann die Antragstellerin nachweisen, dass sie trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für ihren Unterhalt verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der „nötigen Mittel“ als erfüllt anzusehen vergleiche , etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159, mwN).
9
Eine solche gebotene - nicht mit einer Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG gleichzusetzende - Einzelfallprüfung, ob der Lebensunterhalt im Hinblick auf die angeführten Wohnkosten trotz der geringen Unterschreitung des gesetzlich normierten Richtsatzes gesichert sei, ist dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen.Eine solche gebotene - nicht mit einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG gleichzusetzende - Einzelfallprüfung, ob der Lebensunterhalt im Hinblick auf die angeführten Wohnkosten trotz der geringen Unterschreitung des gesetzlich normierten Richtsatzes gesichert sei, ist dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen.
10
Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
11
Die Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG unterbleiben.Die Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 5 VwGG unterbleiben.
12
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Umfang der Eingabegebühr gebührt kein Aufwandersatz, weil hinsichtlich dieser Gebühr mit Beschluss vom 27. April 2023 die Verfahrenshilfe bewilligt wurde.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Umfang der Eingabegebühr gebührt kein Aufwandersatz, weil hinsichtlich dieser Gebühr mit Beschluss vom 27. April 2023 die Verfahrenshilfe bewilligt wurde.

Wien, am 31. Jänner 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0578 Chakroun VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220066.L00

Im RIS seit

04.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten