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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer syrischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. September 2021, mit dem ihr Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG abgewiesen worden war, abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, einer syrischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. September 2021, mit dem ihr Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, und Absatz 5, NAG abgewiesen worden war, abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Begründend stellte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, der zusammenführende Ehegatte der Revisionswerberin, ein syrischer Staatsangehöriger, lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich. Der Zusammenführende verdiene monatlich insgesamt € 1.759,63. Dem stünden Miet- und Stromkosten von € 364,80 gegenüber. Nach Abzug der freien Station gemäß § 292 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 327,91 verblieben € 1.722,74 monatlich.Begründend stellte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, der zusammenführende Ehegatte der Revisionswerberin, ein syrischer Staatsangehöriger, lebe als anerkannter Flüchtling in Österreich. Der Zusammenführende verdiene monatlich insgesamt € 1.759,63. Dem stünden Miet- und Stromkosten von € 364,80 gegenüber. Nach Abzug der freien Station gemäß Paragraph 292, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von € 327,91 verblieben € 1.722,74 monatlich.
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In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht zusammengefasst davon aus, dass die Revisionswerberin mit dem Einkommen des Ehemannes keine ausreichenden finanziellen Mittel nachweisen habe können, weil der für 2023 notwendige Richtsatz für Ehepaare (gemäß § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG) von € 1.751,56 nicht erreicht werde. Es liege daher die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht vor. Eine gemäß § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK falle zu Ungunsten der Revisionswerberin aus.In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht zusammengefasst davon aus, dass die Revisionswerberin mit dem Einkommen des Ehemannes keine ausreichenden finanziellen Mittel nachweisen habe können, weil der für 2023 notwendige Richtsatz für Ehepaare (gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG) von € 1.751,56 nicht erreicht werde. Es liege daher die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht vor. Eine gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessenabwägung im Sinn von Artikel 8, EMRK falle zu Ungunsten der Revisionswerberin aus.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird u.a. geltend gemacht, obwohl es sich nur um eine geringfügige Unterschreitung des Richtwertes um € 28,82 handle, habe es das Verwaltungsgericht entgegen näher dargestellter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs unterlassen, eine individuelle Prüfung - unter Berücksichtigung der niedrigen Wohnkosten - dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt dennoch gesichert sei.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und berechtigt.Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig und berechtigt.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat selbst die Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes nicht in jedem Fall wegen der Annahme, dass der Aufenthalt der Revisionswerberin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG führen könnte, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260, mwN). Die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens darf nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben (vgl. EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08, Rn. 48). Bei der so gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, ist der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten. Kann die Antragstellerin nachweisen, dass sie trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für ihren Unterhalt verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der „nötigen Mittel“ als erfüllt anzusehen (vgl. etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat selbst die Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes nicht in jedem Fall wegen der Annahme, dass der Aufenthalt der Revisionswerberin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG führen könnte, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge vergleiche , VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260, mwN). Die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens darf nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben vergleiche , EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08, Rn. 48). Bei der so gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, ist der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten. Kann die Antragstellerin nachweisen, dass sie trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für ihren Unterhalt verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der „nötigen Mittel“ als erfüllt anzusehen vergleiche , etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2019/22/0157 bis 0159, mwN). 9
Eine solche gebotene - nicht mit einer Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG gleichzusetzende - Einzelfallprüfung, ob der Lebensunterhalt im Hinblick auf die angeführten Wohnkosten trotz der geringen Unterschreitung des gesetzlich normierten Richtsatzes gesichert sei, ist dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen.Eine solche gebotene - nicht mit einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG gleichzusetzende - Einzelfallprüfung, ob der Lebensunterhalt im Hinblick auf die angeführten Wohnkosten trotz der geringen Unterschreitung des gesetzlich normierten Richtsatzes gesichert sei, ist dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 5 VwGG unterbleiben.Die Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 5 VwGG unterbleiben.
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Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Umfang der Eingabegebühr gebührt kein Aufwandersatz, weil hinsichtlich dieser Gebühr mit Beschluss vom 27. April 2023 die Verfahrenshilfe bewilligt wurde.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Umfang der Eingabegebühr gebührt kein Aufwandersatz, weil hinsichtlich dieser Gebühr mit Beschluss vom 27. April 2023 die Verfahrenshilfe bewilligt wurde.
Wien, am 31. Jänner 2024