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Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 12. Oktober 2022 wurde der erstmitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Erdwärmeanlage mit 15 Tiefenbohrungen auf einem näher angeführten Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen und Nebenbestimmungen befristet bis zum 24. Mai 2047 erteilt.
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Dagegen erhob die zweitmitbeteiligte Partei Beschwerde an das Verwaltungsgericht. In dieser führte sie aus, dass eine „Schlechterstellung“ ihres in der Nähe gelegenen Brunnes durch den Bohrvorgang und die Zementation der Sonden nicht ausgeschlossen werden könne.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2023 wurde dem Bescheid der revisionswerbenden Partei eine weitere Auflage hinzugefügt. Zudem wurde der Aufgabenkatalog der bestellten wasserrechtlichen Bauaufsicht ergänzt (Spruchpunkt I.). Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2023 wurde dem Bescheid der revisionswerbenden Partei eine weitere Auflage hinzugefügt. Zudem wurde der Aufgabenkatalog der bestellten wasserrechtlichen Bauaufsicht ergänzt (Spruchpunkt römisch eins.). Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Gegen die im angefochtenen Erkenntnis hinzugefügte Auflage richtet sich die vorliegende Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
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Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof teilte die erstmitbeteiligte Partei mit, dass sie die Umsetzung des revisionsgegenständlichen Projektes „nicht weiter verfolgen wird und ... kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht“.
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Die revisionswerbende Partei nahm dazu unaufgefordert gemäß § 37 VwGG Stellung und führte aus, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage erforderlich sei, weil auch im Jahr 2024 wieder mit einer Vielzahl von Erdwärme-Tiefenbohrungsverfahren zu rechnen sei, in denen die in der vorliegenden Revision aufgeworfene Thematik zu beurteilen sei.Die revisionswerbende Partei nahm dazu unaufgefordert gemäß Paragraph 37, VwGG Stellung und führte aus, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage erforderlich sei, weil auch im Jahr 2024 wieder mit einer Vielzahl von Erdwärme-Tiefenbohrungsverfahren zu rechnen sei, in denen die in der vorliegenden Revision aufgeworfene Thematik zu beurteilen sei.
7
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (VwGH 1.9.2022, Ra 2021/10/0008 bis 0009, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (VwGH 1.9.2022, Ra 2021/10/0008 bis 0009, mwN).
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Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (VwGH 24.6.2015, Ra 2015/10/0027, mwN). Diese Rechtsprechung hat auch für eine Revision der belangten Behörde gemäß Art 133 Abs. 6 Z 2 B-VG gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Gültigkeit (VwGH 3.10.2017, Ro 2017/07/0019, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein bei ihm anhängiges Verfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Erledigung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist (VwGH 24.6.2015, Ra 2015/10/0027, mwN). Diese Rechtsprechung hat auch für eine Revision der belangten Behörde gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Gültigkeit (VwGH 3.10.2017, Ro 2017/07/0019, mwN). 9
Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte. Dies gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrundeliegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse sein könnte (VwGH 29.7.2022,
Ra 2021/10/0094, mwN).
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Im Revisionsfall wurde der erstmitbeteiligten Partei eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Ihre Erklärung, die Umsetzung des Projektes nicht weiter zu verfolgen, wurde der revisionswerbenden Partei als Wasserrechtsbehörde im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in einer dem § 6 Abs. 1 AVG gleichzuhaltenden Weise zur Kenntnis gebracht und ist als Verzicht im Sinne des § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu werten. Einer meritorischen Erledigung käme fallbezogen keine praktische Bedeutung mehr zu; zur Klärung theoretischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesagten allerdings nicht berufen.Im Revisionsfall wurde der erstmitbeteiligten Partei eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Ihre Erklärung, die Umsetzung des Projektes nicht weiter zu verfolgen, wurde der revisionswerbenden Partei als Wasserrechtsbehörde im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in einer dem Paragraph 6, Absatz eins, AVG gleichzuhaltenden Weise zur Kenntnis gebracht und ist als Verzicht im Sinne des Paragraph 32, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 zu werten. Einer meritorischen Erledigung käme fallbezogen keine praktische Bedeutung mehr zu; zur Klärung theoretischer Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nach dem Gesagten allerdings nicht berufen.
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Die vorliegende Revision ist daher im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden; das Revisionsverfahren war einzustellen.Die vorliegende Revision ist daher im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG gegenstandslos geworden; das Revisionsverfahren war einzustellen.
Wien, am 31. Jänner 2024