TE Vwgh Beschluss 2024/2/1 Ra 2024/10/0001

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Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs5
MRK Art6
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des J T in R, vertreten durch die Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stubenring 16/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 6. Februar 2023, Zl. LVwG 30.11-3580/2021-29, betreffend Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - in Bestätigung und Richtigstellung des Spruches eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (belangte Behörde) vom 5. November 2021 - mit jeweils näheren Ausführungen zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH zu verantworten, dass am 20. Juni 2021 vom Firmenstandort aus das von der T GmbH hergestellte Lebensmittel „Chicken Wings mariniert“ trotz ‚Uneignung‘ für den menschlichen Verzehr durch Auslieferung an ein Lebensmittelunternehmen in Wien in Verkehr gebracht worden sei, obwohl es dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) unterliege. Dadurch habe der Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 Z 2 iVm § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG begangen, weshalb gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, verhängt wurde. Neben dem von der belangten Behörde bereits auferlegten Kostenersatz (Strafverfahren, AGES-Untersuchungskosten) wurden dem Revisionswerber die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde gemäß § 25a VwGG für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - in Bestätigung und Richtigstellung des Spruches eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (belangte Behörde) vom 5. November 2021 - mit jeweils näheren Ausführungen zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T GmbH zu verantworten, dass am 20. Juni 2021 vom Firmenstandort aus das von der T GmbH hergestellte Lebensmittel „Chicken Wings mariniert“ trotz ‚Uneignung‘ für den menschlichen Verzehr durch Auslieferung an ein Lebensmittelunternehmen in Wien in Verkehr gebracht worden sei, obwohl es dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) unterliege. Dadurch habe der Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG begangen, weshalb gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, verhängt wurde. Neben dem von der belangten Behörde bereits auferlegten Kostenersatz (Strafverfahren, AGES-Untersuchungskosten) wurden dem Revisionswerber die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG für unzulässig erklärt.
2
Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2023, E 910/2023-5, ablehnte und sie gleichzeitig an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3
In der Folge erhob der Revisionswerber die nunmehr vorliegende Revision.
4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
5
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 13.3.2023, Ra 2022/10/0089; 16.11.2022, Ra 2022/10/0171; 27.7.2022, Ra 2022/10/0108).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 13.3.2023, Ra 2022/10/0089; 16.11.2022, Ra 2022/10/0171; 27.7.2022, Ra 2022/10/0108).
6
In der Revision wird unter „4. Revisionspunkte“ geltend gemacht, der Revisionswerber erachte sich in seinem subjektiven Recht verletzt, „nach § 90 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 5 Z 1 LMSVG bestraft zu werden, wenn das gesetzliche Tatbild nicht erfüllt ist.“ Der Revisionswerber sei „in seinem subjektiven Recht verletzt, eine Geldstrafe zu bekommen, wenn eine objektive und/oder subjektive Verwaltungsübertretung tatsächlich nicht vorliegt.“ Der Revisionswerber erachte sich auch „in seinem subjektiven Recht verletzt, nach § 90 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 5 Z 1 LMSVG bestraft zu werden, zumal dass durch das Landesverwaltungsgericht angenommene Verschulden des Revisionswerbers aufgrund eines mangelnden Kontrollsystems nicht vorliegt.“ Disloziert bringt der Revisionswerber auch noch vor, im subjektiven Recht „auf ein faires Verfahren“ verletzt zu sein.In der Revision wird unter „4. Revisionspunkte“ geltend gemacht, der Revisionswerber erachte sich in seinem subjektiven Recht verletzt, „nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, LMSVG bestraft zu werden, wenn das gesetzliche Tatbild nicht erfüllt ist.“ Der Revisionswerber sei „in seinem subjektiven Recht verletzt, eine Geldstrafe zu bekommen, wenn eine objektive und/oder subjektive Verwaltungsübertretung tatsächlich nicht vorliegt.“ Der Revisionswerber erachte sich auch „in seinem subjektiven Recht verletzt, nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, LMSVG bestraft zu werden, zumal dass durch das Landesverwaltungsgericht angenommene Verschulden des Revisionswerbers aufgrund eines mangelnden Kontrollsystems nicht vorliegt.“ Disloziert bringt der Revisionswerber auch noch vor, im subjektiven Recht „auf ein faires Verfahren“ verletzt zu sein.
7
Soweit der Revisionswerber als Revisionspunkt vor dem Verwaltungsgerichtshof angibt, in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden zu sein, übersieht er, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Art. 6 EMRK) handelt, nicht berufen ist (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/10/0171; 19.2.2014, Ro 2014/10/0023).Soweit der Revisionswerber als Revisionspunkt vor dem Verwaltungsgerichtshof angibt, in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden zu sein, übersieht er, dass der Verwaltungsgerichtshof zur diesbezüglichen Prüfung, da es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Artikel 6, EMRK) handelt, nicht berufen ist (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/10/0171; 19.2.2014, Ro 2014/10/0023).
8
Die übrigen Revisionspunkte stellen allesamt auf ein „subjektives Recht auf Bestrafung“ (mit näheren Umschreibungen) ab, welches dem Revisionswerber nicht zusteht (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/02/0030, mwN). Da die Revisionspunkte eindeutig formuliert sind und im Kern gleichlautend mehrfach genannt werden, ist ein Versehen in der Benennung ausgeschlossen; sie waren daher in der oben wiedergegebenen Form der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.Die übrigen Revisionspunkte stellen allesamt auf ein „subjektives Recht auf Bestrafung“ (mit näheren Umschreibungen) ab, welches dem Revisionswerber nicht zusteht vergleiche , VwGH 9.3.2023, Ra 2023/02/0030, mwN). Da die Revisionspunkte eindeutig formuliert sind und im Kern gleichlautend mehrfach genannt werden, ist ein Versehen in der Benennung ausgeschlossen; sie waren daher in der oben wiedergegebenen Form der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
9
Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht geltend gemacht wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht geltend gemacht wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 1. Februar 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100001.L00

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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