TE Vwgh Beschluss 2024/2/1 Ra 2023/07/0182

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Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der Gemeinde O vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner, Mag. Georg Wageneder u.a., Rechtsanwälte in 4490 St. Florian/Linz, Leopold-Kotzmann-Straße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Juli 2023, Zl. LVwG-552510/3/BZ/GSc, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Kostenersatz nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 2022, mit dem der Antrag der revisionswerbenden Partei vom 12. Mai 2022 als unzulässig zurückgewiesen wurde, als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
2
Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Antragslegitimation zur Auferlegung des Kostenersatzes nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 nur dem als Behörde einschreitenden Bürgermeister zukomme. Denn die Auferlegung des Kostenersatzes betreffe ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Verpflichteten und jener - zuständigen - Behörde, die die Maßnahmen anordnen und durchführen lasse. Im vorliegenden Fall sei der verfahrenseinleitende Antrag nicht von der als zuständige Behörde tätig gewordenen Bürgermeisterin der Gemeinde, sondern von der Gemeinde selbst, sohin als Privatrechtssubjekt gestellt worden. Deshalb sei der gegenständliche Antrag mangels Legitimation zurückzuweisen gewesen.Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Antragslegitimation zur Auferlegung des Kostenersatzes nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 nur dem als Behörde einschreitenden Bürgermeister zukomme. Denn die Auferlegung des Kostenersatzes betreffe ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Verpflichteten und jener - zuständigen - Behörde, die die Maßnahmen anordnen und durchführen lasse. Im vorliegenden Fall sei der verfahrenseinleitende Antrag nicht von der als zuständige Behörde tätig gewordenen Bürgermeisterin der Gemeinde, sondern von der Gemeinde selbst, sohin als Privatrechtssubjekt gestellt worden. Deshalb sei der gegenständliche Antrag mangels Legitimation zurückzuweisen gewesen.
3
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit den verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
4
In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird unter „III. Revisionspunkt“ ausgeführt, die revisionswerbende Partei sei „durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht verletzt, Kostenersatz zu erhalten. Die angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.“
5
Nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 3.10.2022, Ra 2022/07/0183, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 3.10.2022, Ra 2022/07/0183, mwN).
7
Indem das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei abgewiesen hat, hat es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung getroffen und somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen (vgl. VwGH 26.8.2019, Ro 2018/10/0036). Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei im Recht auf Entscheidung in der Sache (meritorische Erledigung) in Betracht (vgl. VwGH 6.12.2022, Ra 2022/07/0051).Indem das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei abgewiesen hat, hat es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung getroffen und somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen vergleiche , VwGH 26.8.2019, Ro 2018/10/0036). Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Partei im Recht auf Entscheidung in der Sache (meritorische Erledigung) in Betracht vergleiche , VwGH 6.12.2022, Ra 2022/07/0051).
8
Die revisionswerbende Partei konnte somit nicht die Verletzung in dem den Inhalt ihres Antrages - nämlich „Kostenersatz zu erhalten“ - bildenden Recht geltend machen (vgl. VwGH 7.10.2020, Ra 2020/16/0038, mwN).Die revisionswerbende Partei konnte somit nicht die Verletzung in dem den Inhalt ihres Antrages - nämlich „Kostenersatz zu erhalten“ - bildenden Recht geltend machen vergleiche , VwGH 7.10.2020, Ra 2020/16/0038, mwN).
9
Ebensowenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhalts dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die revisionswerbende Partei verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (VwGH 7.12.2023, Ra 2023/07/0095, mwN).
10
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. Februar 2024

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070182.L00

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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