TE Vwgh Beschluss 2024/2/1 Ra 2022/16/0095

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Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §203
BAO §241 Abs2
BAO §241 Abs3
GebG 1957 §3 Abs2 Z1
GebG 1957 §34 Abs1
GebG 1957 §9 Abs1
VwGG §24a
VwGG §24a Z6
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 24a heute
  2. VwGG § 24a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VwGG § 24a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VwGG § 24a gültig von 15.07.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  5. VwGG § 24a gültig von 15.04.2021 bis 14.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  6. VwGG § 24a gültig von 01.07.2020 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. VwGG § 24a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 24a heute
  2. VwGG § 24a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VwGG § 24a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VwGG § 24a gültig von 15.07.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  5. VwGG § 24a gültig von 15.04.2021 bis 14.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  6. VwGG § 24a gültig von 01.07.2020 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. VwGG § 24a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die „Beschwerde“ des K E in V gegen die Aufforderung zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die „Beschwerde“ des K E in römisch fünf gegen die Aufforderung zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a, VwGG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die „Beschwerde“ wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Erledigung der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. August 2023, Ra 2022/16/0095-18, wurde der Einschreiter aufgefordert, die - aufgrund seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 25. Mai 2023 angefallene - (bis dahin nicht entrichtete) Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG in Höhe von 240 € binnen einer Woche zu entrichten.Mit Erledigung der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. August 2023, Ra 2022/16/0095-18, wurde der Einschreiter aufgefordert, die - aufgrund seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 25. Mai 2023 angefallene - (bis dahin nicht entrichtete) Eingabengebühr gemäß Paragraph 24 a, VwGG in Höhe von 240 € binnen einer Woche zu entrichten.
2
Mit Eingabe vom 22. September 2023 erhob der unvertretene Einschreiter - ohne weitere Begründung - „Beschwerde“ gegen diese Zahlungsaufforderung.
3
Diese „Beschwerde“ ist schon deshalb zurückzuweisen, weil der verfahrensgegenständlichen Zahlungsaufforderung unzweifelhaft kein normativer Charakter zukommt (vgl. in diesem Sinn VwGH 6.10.1994, 94/16/0195).Diese „Beschwerde“ ist schon deshalb zurückzuweisen, weil der verfahrensgegenständlichen Zahlungsaufforderung unzweifelhaft kein normativer Charakter zukommt vergleiche , in diesem Sinn VwGH 6.10.1994, 94/16/0195).
4
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG haben die Organe der Gebietskörperschaften den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebG haben die Organe der Gebietskörperschaften den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.
5
Die verfahrensgegenständliche Zahlungsaufforderung stellt lediglich eine Information im Sinne der genannten Bestimmung dar und ist damit nicht mit Rechtsmitteln bekämpfbar.
6
Für die bescheidmäßige Festsetzung der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Eingabengebühr - samt einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG - ist gemäß § 24a Z 6 VwGG das Finanzamt Österreich zuständig. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs. 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren (vgl. dazu VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066).Für die bescheidmäßige Festsetzung der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Eingabengebühr - samt einer Gebührenerhöhung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebG - ist gemäß Paragraph 24 a, Ziffer 6, VwGG das Finanzamt Österreich zuständig. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, letzter Satz GebG in Verbindung mit , Paragraph 203, BAO bzw Paragraph 241, Absatz 2, und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren vergleiche , dazu VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066).
7
Die vorliegende „Beschwerde“ war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.Die vorliegende „Beschwerde“ war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
8
Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert sowie ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.

Wien, am 1. Februar 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022160095.L00

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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