TE Vwgh Beschluss 2024/2/1 Ra 2022/12/0057

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Veröffentlicht am 01.02.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG §31 Abs2 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §38a
VwGVG 2014 §34 Abs2
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §43
VwGVG 2014 §43 Abs2
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
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  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38a heute
  2. VwGG § 38a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38a gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 38a gültig von 22.07.1995 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/12/0121 B 21.02.2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Havas, über die Revision des R P in G, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. April 2022, LVwG 30.19-299/2016-47, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10. Dezember 2015 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der A GmbH Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) begangen, weil die A GmbH zumindest am 9. März 2015 (Kontrolltag) in einem näher bezeichneten Lokal zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von Glücksspielen mit vier näher bezeichneten Geräten dadurch unternehmerisch zugänglich gemacht habe, dass sie die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen geduldet und zum Teil an der Auszahlung erzielter Gewinne und dem „Nullstellen“ der Geräte mitgewirkt habe. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde verhängte über den Revisionswerber Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 4.000,- sowie Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 40 Tagen und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 10. Dezember 2015 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der A GmbH Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) begangen, weil die A GmbH zumindest am 9. März 2015 (Kontrolltag) in einem näher bezeichneten Lokal zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen in Form von Glücksspielen mit vier näher bezeichneten Geräten dadurch unternehmerisch zugänglich gemacht habe, dass sie die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen geduldet und zum Teil an der Auszahlung erzielter Gewinne und dem „Nullstellen“ der Geräte mitgewirkt habe. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde verhängte über den Revisionswerber Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 4.000,- sowie Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 40 Tagen und schrieb ihm einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor.
2
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.
3
Mit Erkenntnis vom 2. Februar 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und verpflichtete ihn zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4
Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2017, E 883/2017-12, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2017, soweit es den Ausspruch über die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen betrifft, wegen Verletzung des Revisionswerbers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art. 1 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit in Verbindung mit Art. 5 EMRK auf.Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2017, E 883/2017-12, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2017, soweit es den Ausspruch über die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen betrifft, wegen Verletzung des Revisionswerbers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gemäß Artikel eins, Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit in Verbindung mit Artikel 5, EMRK auf.
5
In der Folge wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers mit Erkenntnis vom 7. August 2017 hinsichtlich des Ausspruches über die Geldstrafe ab, gab der Beschwerde hinsichtlich des Ausspruches über die Ersatzfreiheitsstrafe hingegen Folge und setzte diese mit jeweils einer Woche fest. Dieses Erkenntnis wurde vom Revisionswerber nicht bekämpft.
6
Die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 2017, soweit es nicht den Ausspruch über die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen betrifft, lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 2020, E 883/2017-18, ab und trat die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
7
Der in der Folge vom Revisionswerber erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 8. September 2020, Ra 2020/17/0036, Folge und hob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, soweit es nicht bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2017, E 883/2017-12, aufgehoben wurde, in seinem übrigen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Durch die Gestaltungswirkung dieser Aufhebung wurde auch das damit in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2017 hinsichtlich des Strafausspruches aus dem Rechtsbestand beseitigt (vgl. Rn. 21 f des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes).Der in der Folge vom Revisionswerber erhobenen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 8. September 2020, Ra 2020/17/0036, Folge und hob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, soweit es nicht bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2017, E 883/2017-12, aufgehoben wurde, in seinem übrigen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Durch die Gestaltungswirkung dieser Aufhebung wurde auch das damit in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2017 hinsichtlich des Strafausspruches aus dem Rechtsbestand beseitigt vergleiche , Rn. 21 f des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes).
8
Im fortgesetzten Verfahren teilte das Verwaltungsgericht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 8. Jänner 2021 mit, dass das Verfahren aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, kundgemacht in BGBl. I Nr. 55/2020, „weiterhin ausgesetzt“ sei.Im fortgesetzten Verfahren teilte das Verwaltungsgericht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 8. Jänner 2021 mit, dass das Verfahren aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2020,, „weiterhin ausgesetzt“ sei.
9
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass hinsichtlich der ersten und zweiten Übertretung der Tatzeitbeginn mit 1. März 2014 festgesetzt, im Spruch des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides die Fassung des GSpG auf BGBl. I Nr. 105/2014 korrigiert und die verletzte Rechtsvorschrift durch § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild konkretisiert wurde. Hinsichtlich der verhängten Strafen gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Strafsanktionsnorm jeweils auf § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG geändert wurde, insoweit Folge, als die Geldstrafen je Übertretung auf € 3.000,- sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 18 Stunden herabgesetzt wurden. Den für das Verwaltungsstrafverfahren zu leistenden Kostenbeitrag setzte das Verwaltungsgericht mit € 1.200,- neu fest. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass hinsichtlich der ersten und zweiten Übertretung der Tatzeitbeginn mit 1. März 2014 festgesetzt, im Spruch des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides die Fassung des GSpG auf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, korrigiert und die verletzte Rechtsvorschrift durch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild konkretisiert wurde. Hinsichtlich der verhängten Strafen gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde mit der Maßgabe, dass die Strafsanktionsnorm jeweils auf Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG geändert wurde, insoweit Folge, als die Geldstrafen je Übertretung auf € 3.000,- sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 18 Stunden herabgesetzt wurden. Den für das Verwaltungsstrafverfahren zu leistenden Kostenbeitrag setzte das Verwaltungsgericht mit € 1.200,- neu fest. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
10
In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zum Tathergang, insbesondere zu den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten und dem Ablauf der darauf befindlichen Spiele sowie zur für die unionsrechtlich geforderte Kohärenzprüfung relevanten Situation am nationalen Glücksspielmarkt.
11
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, der objektive Tatbestand des § 2 Abs. 1 GSpG sei erfüllt, weil verbotene Ausspielungen durch den Revisionswerber zugänglich gemacht worden seien. Die einschlägigen Bestimmungen des GSpG seien mit dem Unionsrecht vereinbar. Vor dem Hintergrund der vorgenommenen Gesamtbetrachtung bestünden keinerlei Anhaltspunkte, weshalb von der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vereinbarkeit des GSpG mit dem Unionsrecht abgewichen werden sollte. Nach Darlegung der Strafzumessungskriterien führte das Verwaltungsgericht aus, die verhängten Geldstrafen hätten jeweils auf die Mindeststrafe herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafen im Verhältnis reduziert werden können.Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, der objektive Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sei erfüllt, weil verbotene Ausspielungen durch den Revisionswerber zugänglich gemacht worden seien. Die einschlägigen Bestimmungen des GSpG seien mit dem Unionsrecht vereinbar. Vor dem Hintergrund der vorgenommenen Gesamtbetrachtung bestünden keinerlei Anhaltspunkte, weshalb von der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vereinbarkeit des GSpG mit dem Unionsrecht abgewichen werden sollte. Nach Darlegung der Strafzumessungskriterien führte das Verwaltungsgericht aus, die verhängten Geldstrafen hätten jeweils auf die Mindeststrafe herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafen im Verhältnis reduziert werden können.
12
Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
13
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
15
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
Zur Zulässigkeit wird in der Revision zunächst vorgebracht, bei der Frage der Unvereinbarkeit der nationalen Glücksspielbestimmungen mit Unionsrecht handle es sich „per se“ um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH), in welcher ausgesprochen worden sei, dass das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig sei (Hinweis auf EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12). Auf Basis dieses Urteils sei das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wiederholt zur Unionsrechtswidrigkeit des Monopolsystems gelangt. Diesem Ergebnis sei der EuGH ausdrücklich nicht entgegengetreten, sondern habe dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die volle Entscheidungsbefugnis zugesichert, dem Unionsrecht aus eigenem zum Durchbruch zu verhelfen (Hinweis auf EuGH 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17).
17
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt festgehalten (vgl. etwa den Beschluss vom 3. Oktober 2023, Ra 2022/12/0128, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird), dass er mit seinen Erkenntnissen vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und den darin festgelegten Anforderungen an eine Kohärenzprüfung - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes - eine entsprechende Gesamtwürdigung vorgenommen und die Bestimmungen des GSpG für unionsrechtskonform erachtet hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt festgehalten vergleiche , etwa den Beschluss vom 3. Oktober 2023, Ra 2022/12/0128, auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird), dass er mit seinen Erkenntnissen vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und den darin festgelegten Anforderungen an eine Kohärenzprüfung - im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes - eine entsprechende Gesamtwürdigung vorgenommen und die Bestimmungen des GSpG für unionsrechtskonform erachtet hat.
18
Im Lichte der durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Relevanzdarstellung in der Zulässigkeitsbegründung einer Revision gestellten Anforderungen hätte der Revisionswerber - entsprechend dem genannten Beschluss - daher auch vorliegend auszuführen gehabt, aufgrund welcher - gegenüber den diesen zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegten - geänderten Umstände das Verwaltungsgericht welche - anderslautenden - Feststellungen zu treffen gehabt hätte, die in der Folge zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätten. Dies hat der Revisionswerber jedoch unterlassen.
19
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich das Zitieren von Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Darlegung eines Abweichens derselben von der ständigen Judikatur der Höchstgerichte von Vornherein nicht eignet (vgl. etwa VwGH 17.9.2020, Ra 2020/01/0315, mwN).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich das Zitieren von Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Darlegung eines Abweichens derselben von der ständigen Judikatur der Höchstgerichte von Vornherein nicht eignet vergleiche , etwa VwGH 17.9.2020, Ra 2020/01/0315, mwN).
20
Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit weiters geltend, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur - näher zitierten - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 3 VStG, wonach im Spruch unter anderem die „richtige Strafnorm“ anzuführen sei. Das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass die maßgebliche Strafsanktionsnorm im vorliegenden Fall § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG sei, und eine entsprechende Korrektur der im Straferkenntnis angegebenen Strafsanktionsnorm vorgenommen. Dies sei jedoch unzureichend, weil die Angabe der Strafnorm mit ihrer zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung anzuführen gewesen wäre. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil § 52 Abs. 2 GSpG seit der Stammfassung BGBl. Nr. 620/1989 mehrfach novelliert worden sei.Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit weiters geltend, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur - näher zitierten - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG, wonach im Spruch unter anderem die „richtige Strafnorm“ anzuführen sei. Das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass die maßgebliche Strafsanktionsnorm im vorliegenden Fall Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG sei, und eine entsprechende Korrektur der im Straferkenntnis angegebenen Strafsanktionsnorm vorgenommen. Dies sei jedoch unzureichend, weil die Angabe der Strafnorm mit ihrer zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung anzuführen gewesen wäre. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil Paragraph 52, Absatz 2, GSpG seit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, mehrfach novelliert worden sei.
21
Dazu genügt gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG ein Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2022, Ra 2021/03/0328: Von der Revision wird nicht dargelegt, dass das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts den danach entscheidenden Maßstäben nicht genügen würde. Warum nämlich die vom Verwaltungsgericht bestätigte und ergänzte Formulierung der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der angewendeten Gesetzesbestimmung geeignet gewesen wäre, die Verteidigungsrechte des Revisionswerbers zu beeinträchtigen oder ihn der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen, ist nicht ersichtlich.Dazu genügt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG ein Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2022, Ra 2021/03/0328: Von der Revision wird nicht dargelegt, dass das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts den danach entscheidenden Maßstäben nicht genügen würde. Warum nämlich die vom Verwaltungsgericht bestätigte und ergänzte Formulierung der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der angewendeten Gesetzesbestimmung geeignet gewesen wäre, die Verteidigungsrechte des Revisionswerbers zu beeinträchtigen oder ihn der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen, ist nicht ersichtlich.
22
Schließlich macht die Revision geltend, das angefochtene Erkenntnis stehe in Widerspruch zu (näher dargestellter) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbarkeitsverjährung. Ausgehend von der Beendigung des strafbaren Verhaltens am 9. März 2015 und der Fristenhemmung während der Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof sei die Strafbarkeitsverjährung spätestens mit Ablauf des 29. August 2021 - und damit vor Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 21. April 2022 - eingetreten.
23
Durch den im Verfahren zu Ra 2020/17/0013 vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 38a Abs. 2 VwGG gefassten Beschluss, der in BGBl. I Nr. 55/2020 kundgemacht worden sei, sei die Verjährungsfrist nämlich nicht gehemmt gewesen, weil von § 31 Abs. 2 Z 4 VStG, der festlege, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet werde, nur Verfahren im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren erfasst seien.Durch den im Verfahren zu Ra 2020/17/0013 vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, VwGG gefassten Beschluss, der in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2020, kundgemacht worden sei, sei die Verjährungsfrist nämlich nicht gehemmt gewesen, weil von Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG, der festlege, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet werde, nur Verfahren im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren erfasst seien.
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Der Revision zuwider wird auch mit der - vom Revisionswerber verneinten - Frage, ob die Kundmachung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 38a Abs. 1 und 2 VwGG eine Hemmung der Strafbarkeitsverjährungsfrist zur Folge hat, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt:Der Revision zuwider wird auch mit der - vom Revisionswerber verneinten - Frage, ob die Kundmachung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, und 2 VwGG eine Hemmung der Strafbarkeitsverjährungsfrist zur Folge hat, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt:
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Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. In die Verjährungsfrist wird gemäß § 31 Abs. 2 Z 4 VStG die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. In die Verjährungsfrist wird gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verjährungsbestimmung des § 43 VwGVG, die durch ihren in Abs. 2 leg. cit. normierten Verweis auf § 34 Abs. 2 VwGVG einen wortgleichen Hemmungstatbestand wie § 31 Abs. 2 Z 4 VStG enthält, bereits ausgesprochen, dass sich diese Bestimmung auf - vom Verwaltungsgericht abzuwartende - (Zwischen-)verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wie etwa solche nach § 38a VwGG, bezieht (vgl. VwGH 25.10.2017, Fr 2017/12/0006; 29.11.2017, Ro 2017/04/0020; vgl. in diesem Sinne auch die Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. Nr. 51/2012, ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP 8).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verjährungsbestimmung des Paragraph 43, VwGVG, die durch ihren in Absatz 2, leg. cit. normierten Verweis auf Paragraph 34, Absatz 2, VwGVG einen wortgleichen Hemmungstatbestand wie Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG enthält, bereits ausgesprochen, dass sich diese Bestimmung auf - vom Verwaltungsgericht abzuwartende - (Zwischen-)verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wie etwa solche nach Paragraph 38 a, VwGG, bezieht vergleiche , VwGH 25.10.2017, Fr 2017/12/0006; 29.11.2017, Ro 2017/04/0020; vergleiche , in diesem Sinne auch die Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 2012,, ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8, ).
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Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurde, auch wenn diese Rechtsprechung zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, ergangen ist (vgl. etwa VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005, mwN). Dies ist vorliegend angesichts des gleichen Regelungsgehaltes des § 31 Abs. 2 Z 4 VStG und des § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG der Fall.Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, wenn diese Frage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet wurde, auch wenn diese Rechtsprechung zu anderen Normen, die sich in den entscheidenden Teilen nicht von den im konkreten Fall anzuwendenden Normen unterscheiden, ergangen ist vergleiche , etwa VwGH 6.7.2020, Ro 2018/17/0005, mwN). Dies ist vorliegend angesichts des gleichen Regelungsgehaltes des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG und des Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG der Fall.
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Der im vorliegenden Fall in Rede stehende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, gemäß § 38a Abs. 1 VwGG betraf die Fragen, ob § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG sowie im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG, die §§ 16 und 64 VStG gegen Unionsrecht (Art. 56 AEUV sowie Art. 49 Abs. 3 GRC) verstoßen und ob eine dazu ergangene Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wegen der allenfalls daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist.Der im vorliegenden Fall in Rede stehende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG betraf die Fragen, ob Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG sowie im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG, die Paragraphen 16, und 64 VStG gegen Unionsrecht (Artikel 56, AEUV sowie Artikel 49, Absatz 3, GRC) verstoßen und ob eine dazu ergangene Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wegen der allenfalls daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist.
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Da das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG anzuwenden hatte und daher mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß § 38a Abs. 2 VwGG in BGBl. I Nr. 55/2020 am 1. Juli 2020 die in § 38a Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG geregelte Sperrwirkung eingetreten ist, hatte das Verwaltungsgericht die Hemmung der Strafbarkeitsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 Z 4 VStG von diesem Tag bis zur Kundmachung über die Beantwortung der Rechtsfragen gemäß § 38a Abs. 4 VwGG am 11. März 2022, BGBl. II Nr. 105/2022, zu beachten.Da das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG anzuwenden hatte und daher mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, VwGG in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2020, am 1. Juli 2020 die in Paragraph 38 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, VwGG geregelte Sperrwirkung eingetreten ist, hatte das Verwaltungsgericht die Hemmung der Strafbarkeitsverjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG von diesem Tag bis zur Kundmachung über die Beantwortung der Rechtsfragen gemäß Paragraph 38 a, Absatz 4, VwGG am 11. März 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2022,, zu beachten.
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Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre (vgl. VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0092, mwN).Durch die Hemmung wird die Verjährungsfrist um so viele Tage verlängert, als der die Hemmung bewirkende Zustand bestanden hat. Mit Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft daher die Verjährungsfrist weiter. Sie ist so zu berechnen, als ob sie um die Dauer des Hemmungszeitraumes verlängert worden wäre vergleiche , VwGH 15.9.2021, Ra 2021/17/0092, mwN).
31
Es ist daher davon auszugehen, dass die Strafbarkeitsverjährung aufgrund des mit BGBl. I Nr. 55/2020 kundgemachten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, von 1. Juli 2020 bis 11. März 2022 (Kundmachung der Beantwortung der genannten Rechtsfragen mit BGBl. II Nr. 105/2022), also über einen Zeitraum von 539 Tagen, gehemmt war. Dass unter Berücksichtigung dieses (weiteren) Hemmungszeitraums keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist, wird von der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht in Frage gestellt.Es ist daher davon auszugehen, dass die Strafbarkeitsverjährung aufgrund des mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2020, kundgemachten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, von 1. Juli 2020 bis 11. März 2022 (Kundmachung der Beantwortung der genannten Rechtsfragen mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2022,), also über einen Zeitraum von 539 Tagen, gehemmt war. Dass unter Berücksichtigung dieses (weiteren) Hemmungszeitraums keine Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist, wird von der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht in Frage gestellt.
32
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 1. Februar 2024

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120057.L00

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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