TE Vwgh Beschluss 2024/2/6 Ra 2022/12/0136

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Veröffentlicht am 06.02.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
BDG 1979 §43a
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Havas, über die Revision des A G in N, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2022, W246 2247215-1/5E, betreffend Zurückweisung von Anträgen in dienstrechtlichen Angelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird in einer Justizanstalt verwendet.
2
Mit Bescheid vom 31. August 2021 sprach die Bundesministerin für Justiz als Dienstbehörde wie folgt ab (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Der Antrag von RevInsp X vom 03.03.2021 auf bescheidmäßige Feststellung, dass durch die nachfolgend genannten, der Dienstbehörde zuzurechnenden Verstöße gegen das durch § 43a BDG 1979 vertypte Schikaneverbot die dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt wurden, indem„Der Antrag von RevInsp römisch zehn vom 03.03.2021 auf bescheidmäßige Feststellung, dass durch die nachfolgend genannten, der Dienstbehörde zuzurechnenden Verstöße gegen das durch Paragraph 43 a, BDG 1979 vertypte Schikaneverbot die dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt wurden, indem

er im April 2017, als er den Leichnam eines Insassen in der Justizanstalt Y aufgefunden hat, seinen Dienst nicht beenden durfte und noch stundenlang neben dem Leichnam verharren musste,

er im August 2017 von BezInsp M wiederholt diffamiert und beschimpft wurde, was durch die Dienstbehörde nicht sogleich, sondern erst nach wiederholtem Vorbringen geahndet wurde,

ihm durch Obstlt Z, nachdem er sich im Juli 2018 zu seinem schlechten gesundheitlichen Zustand bekannte und lediglich ein Gespräch suchte, rechtsgrundlos die Dienstwaffe entzogen wurde, er von diesem schikanös zu einem Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie geschickt wurde und er trotz bedenkenlosen psychiatrischen Gutachtens erst etwa zweieinhalb Monate darauf wieder regulär im Dienstbetrieb verwendet wurde,

er im Juli 2019 von Oberst W aufgefordert wurde, bekannt zu geben, ob er denn nicht mehr Dienst auf der Abteilung versehen wolle, nachdem er schriftlich in Form eines Aktenvermerkes sicherheitsrelevante dienstliche Missstände aufgezeigt hatte,

ihn bereits im August 2019 Obstlt Z und AbtInsp L ‚los werden‘ wollten und sie dies auch kundtaten,

er im November 2019, als er neuerlich einen Leichnam in der Justizanstalt Y gefunden hat, abermals von Obstlt Z gezwungen wurde, neben diesem zu verharren, anstelle vom Dienst abtreten zu dürfen,

ihm im Mai 2020 nach Hinterfragung der rechtlichen Begründung einer Weisung von Oberst W trotz des gegen den Antragsteller bereits jahrelang geführten Mobbings mitgeteilt wurde, er hätte keinen Anspruch auf die begehrte Begründung und stattdessen besser zu einem ruhigen Klima in der Abteilung beitragen solle,

im August 2020 durch Erteilung unrichtiger Auskünfte im Zusammenhang mit einer zu vernichtenden Ermahnung seine dienstlichen Rechte verletzt sowie diese sowie auch seine Person lächerlich gemacht wurden,

und er im August 2020 ohne jegliche sachlich nachvollziehbare Grundlage und trotz des gegen den Antragsteller bereits jahrelang geführten Mobbings einer anderen Nachtdienstgruppe zugewiesen wurde,

wodurch die menschliche Würde des Antragstellers beginnend mit April 2017 systematisch missachtet und verletzt wurde und ihm ohne Achtung seiner Person und seiner dienstlichen Rechte begegnet wurde, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2) Der Antrag von RevInsp X vom 03.03.2021, die Dienstbehörde möge die vorgenannten Schikanen umgehend abstellen, wird als unzulässig zurückgewiesen.“2) Der Antrag von RevInsp römisch zehn vom 03.03.2021, die Dienstbehörde möge die vorgenannten Schikanen umgehend abstellen, wird als unzulässig zurückgewiesen.“

3
Nach Darstellung des durchgeführten Verfahrens, insbesondere der Korrespondenz mit dem Revisionswerber bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter wurde in rechtlicher Hinsicht unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes zu Spruchpunkt 1) ausgeführt, ein Feststellungsbescheid diene im Allgemeinen der - verbindlichen - Klarstellung, ob ein strittiges Recht(sVerhältnis) bestehe oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne Gegenstand eines Feststellungsbescheides demnach nur die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern nicht ein Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehe. Überdies sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liege oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Ein solches rechtliches Interesse sei nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht- oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein rechtliches Interesse bestehe dann nicht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehöre, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden sei. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertige nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides.
4
Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf sei jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden könne. Daraus ergebe sich, dass der Rechtsbehelf des Feststellungsbescheides nur zur Anwendung kommen könne, wenn andere Möglichkeiten die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar seien.
5
Gemäß § 43a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 (Gebot des achtungsvollen Umgangs; „Mobbingverbot“) hätten Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie hätten im Umgang mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzten, oder dies bezweckten oder sonst diskriminierend seien.Gemäß Paragraph 43 a, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 (Gebot des achtungsvollen Umgangs; „Mobbingverbot“) hätten Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie hätten im Umgang mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzten, oder dies bezweckten oder sonst diskriminierend seien.
6
Mit dem Mobbingverbot solle nicht jede spontane Äußerung „auf die Goldwaage gelegt“ werden, sehr wohl aber sollten Verhaltensweisen, die die menschliche Würde verletzten oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit den Betriebsfrieden ernstlich störten, erfasst werden. Die in § 43a BDG 1979 formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander solle sicherstellen, dass Mobbing zielsicher und schnell unterbunden und geahndet werden könne, und solle auch gegenüber dem Bediensteten klarstellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handle (Hinweis auf RV 488 BlgNR 24. GP 9).Mit dem Mobbingverbot solle nicht jede spontane Äußerung „auf die Goldwaage gelegt“ werden, sehr wohl aber sollten Verhaltensweisen, die die menschliche Würde verletzten oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit den Betriebsfrieden ernstlich störten, erfasst werden. Die in Paragraph 43 a, BDG 1979 formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander solle sicherstellen, dass Mobbing zielsicher und schnell unterbunden und geahndet werden könne, und solle auch gegenüber dem Bediensteten klarstellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handle (Hinweis auf Regierungsvorlage 488, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9, ).
7
§ 91 BDG 1979 normiere, dass ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt habe, disziplinär zur Verantwortung zu ziehen sei. Als Disziplinarbehörden sehe § 96 BDG 1979 die Dienstbehörden und die Bundesdisziplinarbehörde vor, wobei jedoch einem Anzeiger bzw. (sachverhaltsbezogen) Antragsteller kein subjektives öffentliches Recht auf Führung eines Disziplinarverfahrens bzw. auf die Ausübung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten zukomme.Paragraph 91, BDG 1979 normiere, dass ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt habe, disziplinär zur Verantwortung zu ziehen sei. Als Disziplinarbehörden sehe Paragraph 96, BDG 1979 die Dienstbehörden und die Bundesdisziplinarbehörde vor, wobei jedoch einem Anzeiger bzw. (sachverhaltsbezogen) Antragsteller kein subjektives öffentliches Recht auf Führung eines Disziplinarverfahrens bzw. auf die Ausübung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten zukomme.
8
Folglich komme dem Antragsteller kein subjektives Recht auf bescheidförmige Feststellung zu, dass durch die in seinem Antrag genannten Verstöße gegen das durch § 43a BDG 1979 verübte Schikaneverbot die dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt worden seien.Folglich komme dem Antragsteller kein subjektives Recht auf bescheidförmige Feststellung zu, dass durch die in seinem Antrag genannten Verstöße gegen das durch Paragraph 43 a, BDG 1979 verübte Schikaneverbot die dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt worden seien.
9
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller in einem von ihm (allenfalls) angestrebten Disziplinarverfahren mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interessen überdies auch niemals Partei sein könne bzw. könnte, sondern Parteien gemäß § 106 BDG 1979 vielmehr lediglich der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt seien. Durch diese Bestimmung iVm § 105 BDG 1979, der das AVG als im Disziplinarverfahren anwendbar erkläre, würden lediglich dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt all jene prozessualen Rechte eingeräumt, die das AVG den Trägern subjektiver materieller Rechte als Parteien einräume. Es handle sich dabei insbesondere um die Rechte auf Akteneinsicht (Hinweis auf § 17 AVG), auf Parteiengehör (Hinweis auf §§ 37, 43 Abs. 2 und 3, 45 Abs. 3, 65 AVG), Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen (Hinweis auf § 53 Abs. 1 AVG), Verkündung oder Zustellung von Bescheiden (Hinweis auf § 62 Abs. 2 und 3 AVG), Erhebung von Rechtsmitteln (Hinweis auf §§ 63, 69 bis 72 AVG) und Geltendmachung der Entscheidungspflicht (Hinweis auf § 73 AVG). Diese Rechte stünden anderen Personen als den genannten Parteien im Disziplinarverfahren (Beschuldigter, Disziplinaranwalt) nicht zu. Nachdem sohin vorliegend diese Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vorlägen, sei folglich der Antrag zu 1) als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller in einem von ihm (allenfalls) angestrebten Disziplinarverfahren mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interessen überdies auch niemals Partei sein könne bzw. könnte, sondern Parteien gemäß Paragraph 106, BDG 1979 vielmehr lediglich der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt seien. Durch diese Bestimmung in Verbindung mit , Paragraph 105, BDG 1979, der das AVG als im Disziplinarverfahren anwendbar erkläre, würden lediglich dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt all jene prozessualen Rechte eingeräumt, die das AVG den Trägern subjektiver materieller Rechte als Parteien einräume. Es handle sich dabei insbesondere um die Rechte auf Akteneinsicht (Hinweis auf Paragraph 17, AVG), auf Parteiengehör (Hinweis auf Paragraphen 37,, 43 Absatz 2, und 3, 45 Absatz 3, 65, AVG), Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen (Hinweis auf Paragraph 53, Absatz eins, AVG), Verkündung oder Zustellung von Bescheiden (Hinweis auf Paragraph 62, Absatz 2, und 3 AVG), Erhebung von Rechtsmitteln (Hinweis auf Paragraphen 63,, 69 bis 72 AVG) und Geltendmachung der Entscheidungspflicht (Hinweis auf Paragraph 73, AVG). Diese Rechte stünden anderen Personen als den genannten Parteien im Disziplinarverfahren (Beschuldigter, Disziplinaranwalt) nicht zu. Nachdem sohin vorliegend diese Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vorlägen, sei folglich der Antrag zu 1) als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
10
Zu Spruchpunkt 2) wurde ausgeführt, eine Entscheidungspflicht der Behörde werde nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet seien. Andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, würden die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auslösen. Folglich sei auch der Antrag zu 2) als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
11
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
12
Begründend führte es unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und von Lehre im Wesentlichen aus, aus dem Wortlaut des § 43a BDG 1979 könne kein subjektiv-öffentliches Recht des Revisionswerbers, nicht gemobbt zu werden, abgeleitet werden, vielmehr verpflichte diese Bestimmung den einzelnen Beamten als Normadressaten insbesondere dazu, keine Verhaltensweisen zu setzen oder Arbeitsbedingungen zu schaffen, welche die menschliche Würde anderer Beamter verletzt (Hinweis auf RV 488 BlgNR 24. GP 9 und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das beantragte Feststellungsbegehren sei somit kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung zur Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses für den Revisionswerber.Begründend führte es unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und von Lehre im Wesentlichen aus, aus dem Wortlaut des Paragraph 43 a, BDG 1979 könne kein subjektiv-öffentliches Recht des Revisionswerbers, nicht gemobbt zu werden, abgeleitet werden, vielmehr verpflichte diese Bestimmung den einzelnen Beamten als Normadressaten insbesondere dazu, keine Verhaltensweisen zu setzen oder Arbeitsbedingungen zu schaffen, welche die menschliche Würde anderer Beamter verletzt (Hinweis auf Regierungsvorlage 488, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9, und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das beantragte Feststellungsbegehren sei somit kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung zur Klarstellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses für den Revisionswerber.
13
Zudem sei das vom Revisionswerber gestellte Feststellungsbegehren auch deshalb unzulässig, weil die von ihm begehrten Feststellungen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, das Zutreffen der den begehrten Feststellungen zugrundeliegenden Sachverhalte vorausgesetzt, notwendigerweise in einem entsprechenden Amtshaftungsverfahren zu treffen wären, in welchem auch zu prüfen wäre, ob dem Revisionswerber durch Organe des Bundes in Vollziehung der Gesetze infolge von rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten ein Schaden (hier durch die daraus resultierenden Erkrankungen des Revisionswerbers) erwachsen wäre. Dass - wie der Revisionswerber behaupte - „das bestmögliche Ergebnis eines Amtshaftungsverfahrens hinter dem eines Feststellungsverfahrens zurückbleibt und die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers weniger weit schützen kann“, sei für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar (Hinweis auf VwGH 5.9.2008, 2005/12/0048, wonach die Frage der Rechtswidrigkeit von Weisungen oder sonstigen - nicht bescheidmäßigen - Maßnahmen im Amtshaftungsverfahren zu klären sei, womit ein Feststellungsbescheid darüber im Hinblick auf die Subsidiarität des Rechtsbehelfes unzulässig sei). Die Behörde habe in Spruchpunkt 1) den Feststellungsantrag des Revisionswerbers somit zu Recht zurückgewiesen, womit die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen sei.
14
Das weitere Begehren, die Dienstbehörde möge die vom Revisionswerber angeführten Schikanen umgehend abstellen, ziele aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erlassung einer Weisung/von Weisungen bestimmten Inhalts ab, womit es nach zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig sei, sodass auch dieser Antrag von der Behörde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden sei. Auch diesbezüglich sei die Beschwerde daher abzuweisen.

Die Behandlung der vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. August 2022, E 1820/2022-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

15
In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, in der er unter der Überschrift „Revisionspunkte“ Folgendes ausführte:

„Die angefochtene Entscheidung verletzt den Revisionswerber in seinem subjektiven, einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf einen unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der belangten Behörde geschaffenen - sohin schikanefreien - Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen.“

16
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 19.9.2023, Ra 2022/12/0163).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 19.9.2023, Ra 2022/12/0163).
17
Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung auch der Zulässigkeit einer Revision hat daher, im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken. Die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers gemäß dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch die Bundesministerin für Justiz ist nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses. Insoweit handelt es sich bei der geltend gemachten Rechtsverletzung nicht um einen tauglichen Revisionspunkt (vgl. VwGH 15.6.2023, Ra 2022/12/0165; 20.7.2023, Ra 2022/12/0098).Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung auch der Zulässigkeit einer Revision hat daher, im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken. Die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers gemäß dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch die Bundesministerin für Justiz ist nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses. Insoweit handelt es sich bei der geltend gemachten Rechtsverletzung nicht um einen tauglichen Revisionspunkt vergleiche , VwGH 15.6.2023, Ra 2022/12/0165; 20.7.2023, Ra 2022/12/0098).
18
Im Übrigen erweist sich die Revision aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.Im Übrigen erweist sich die Revision aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.
19
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
21
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
22
Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis, wonach dem Revisionswerber ein subjektives Recht, nicht gemobbt zu werden, nicht zukomme, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision entgegengesetzt, der Rechtsanspruch gründe auf § 43a BDG als Schutzgesetz, wonach der Revisionswerber ein Recht darauf habe, von Kollegen und Vorgesetzten nicht schikaniert sowie vom Dienststellenleiter vor weiteren Schikanen geschützt zu werden.Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis, wonach dem Revisionswerber ein subjektives Recht, nicht gemobbt zu werden, nicht zukomme, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision entgegengesetzt, der Rechtsanspruch gründe auf Paragraph 43 a, BDG als Schutzgesetz, wonach der Revisionswerber ein Recht darauf habe, von Kollegen und Vorgesetzten nicht schikaniert sowie vom Dienststellenleiter vor weiteren Schikanen geschützt zu werden.
23
Gegenüber dem Revisionswerbervertreter wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass einem Beamten kein subjektives Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes zukommt, insbesondere auch nicht - abgeleitet aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers - zur Herstellung eines „schikanefreien Arbeitsplatzes“. Ein Sonderfall, für den Anderes gelten sollte, liegt hier nicht vor (vgl. etwa VwGH 7.12.2023, Ra 2022/12/0076, mwN).Gegenüber dem Revisionswerbervertreter wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass einem Beamten kein subjektives Recht auf gesonderte Feststellung der Verpflichtung der Dienstbehörde zur Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes zukommt, insbesondere auch nicht - abgeleitet aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers - zur Herstellung eines „schikanefreien Arbeitsplatzes“. Ein Sonderfall, für den Anderes gelten sollte, liegt hier nicht vor vergleiche , etwa VwGH 7.12.2023, Ra 2022/12/0076, mwN).
24
Weshalb aus § 43a BDG 1979 entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (s.o.) nicht nur eine Verpflichtung der Beamten, nicht zu mobben, sondern auch abzuleiten sein sollte, dass dem Revisionswerber ein subjektives Recht auf Herstellung eines schikane- oder mobbingfreien Arbeitsplatzes zukomme, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.Weshalb aus Paragraph 43 a, BDG 1979 entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (s.o.) nicht nur eine Verpflichtung der Beamten, nicht zu mobben, sondern auch abzuleiten sein sollte, dass dem Revisionswerber ein subjektives Recht auf Herstellung eines schikane- oder mobbingfreien Arbeitsplatzes zukomme, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.
25
Dem Argument des Bundesverwaltungsgerichts, dass der vorliegende Feststellungsantrag im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes gegenüber dem Amtshaftungsverfahren unzulässig ist, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts entgegengesetzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nicht vor, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, zu der sich die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen nicht stellen (vgl. etwa VwGH 17.4.2023, Ra 2021/12/0059, mwN), wie dies hier der Fall ist.Dem Argument des Bundesverwaltungsgerichts, dass der vorliegende Feststellungsantrag im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes gegenüber dem Amtshaftungsverfahren unzulässig ist, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts entgegengesetzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nicht vor, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, zu der sich die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen nicht stellen vergleiche , etwa VwGH 17.4.2023, Ra 2021/12/0059, mwN), wie dies hier der Fall ist.
26
Im Übrigen wäre die Revision betreffend die Anfechtung der mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgten Bestätigung des Spruchpunkts 1) des Bescheides der Dienstbehörde nur dann zulässig, wenn die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig wäre (vgl. etwa VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0022; 10.11.2010, 2006/12/0012, mwN). Die im vorliegenden Zusammenhang vom Revisionswerber gestellten Feststellungsanträge sind auf die Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen, nämlich auf die Feststellung jener Tatsachen gerichtet, durch die der Revisionswerber behauptet, schikaniert bzw. gemobbt worden zu sein. Eine gesetzliche Vorschrift, aufgrund derer derartige Feststellungen zu treffen wären, hat der Revisionswerber jedoch niemals genannt und ist auch nicht ersichtlich.Im Übrigen wäre die Revision betreffend die Anfechtung der mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgten Bestätigung des Spruchpunkts 1) des Bescheides der Dienstbehörde nur dann zulässig, wenn die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig wäre vergleiche , etwa VwGH 19.2.2018, Ra 2017/12/0022; 10.11.2010, 2006/12/0012, mwN). Die im vorliegenden Zusammenhang vom Revisionswerber gestellten Feststellungsanträge sind auf die Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen, nämlich auf die Feststellung jener Tatsachen gerichtet, durch die der Revisionswerber behauptet, schikaniert bzw. gemobbt worden zu sein. Eine gesetzliche Vorschrift, aufgrund derer derartige Feststellungen zu treffen wären, hat der Revisionswerber jedoch niemals genannt und ist auch nicht ersichtlich.
27
Soweit der Revisionswerber die Abstellung der gegen ihn gerichteten Schikanen begehrte, hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass dieser auf die Erlassung einer Weisung/von Weisungen bestimmten Inhalts abziele, womit er nach zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig sei. Auch in diesem Zusammenhang wird der Revisionswerber auf die Ausführungen in Rn. 23 und 24 verwiesen.
28
Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. Februar 2024

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120136.L00

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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