TE Vwgh Beschluss 2024/2/6 Ra 2021/04/0200

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Veröffentlicht am 06.02.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der N GmbH in M, vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4/1/29, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. August 2021, Zl. LVwG-AV-49/001-2021, betreffend Bewilligung nach dem NÖ Starkstromwegegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.-Ing. E F, 2. Ing. W H und 3. A V, alle in U, 4. B B, 5. B B und 6. H W, alle in B, 7. E H, 8. J O, 9. H F und 10. R M, alle in O, 11. das Benediktinerstift S in W sowie 12. G W in S, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der N GmbH in M, vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4/1/29, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. August 2021, Zl. LVwG-AV-49/001-2021, betreffend Bewilligung nach dem NÖ Starkstromwegegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Dipl.-Ing. E F, 2. Ing. W H und 3. A römisch fünf, alle in U, 4. B B, 5. B B und 6. H W, alle in B, 7. E H, 8. J O, 9. H F und 10. R M, alle in O, 11. das Benediktinerstift S in W sowie 12. G W in S, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
1. Die belangte Behörde erteilte der Revisionswerberin mit Bescheid vom 16. November 2020 gemäß den §§ 3 und 7 Abs. 1 NÖ Starkstromwegegesetz die Bewilligung zum Bau und Betrieb einer näher beschriebenen Leitungsanlage unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt I.), wies die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen ab (Spruchpunkt II.) und verpflichtete die Revisionswerberin näher genannte Verfahrenskosten zu bezahlen (Spruchpunkt III.).1. Die belangte Behörde erteilte der Revisionswerberin mit Bescheid vom 16. November 2020 gemäß den Paragraphen 3, und 7 Absatz eins, NÖ Starkstromwegegesetz die Bewilligung zum Bau und Betrieb einer näher beschriebenen Leitungsanlage unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt römisch eins.), wies die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verpflichtete die Revisionswerberin näher genannte Verfahrenskosten zu bezahlen (Spruchpunkt römisch drei.).
2
2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) hob im Beschwerdeverfahren - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - den Bescheid vom 16. November 2020 - abgesehen von Spruchpunkt III. „sowie die zugehörige Rechtsgrundlage“ in Spruchpunkt IV. - gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Revisionswerberin zurück (Spruchpunkt 3.). Unter anderem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision gegen Spruchpunkt 3. seines Beschlusses gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt 4.).2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) hob im Beschwerdeverfahren - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - den Bescheid vom 16. November 2020 - abgesehen von Spruchpunkt römisch drei. „sowie die zugehörige Rechtsgrundlage“ in Spruchpunkt römisch vier. - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Revisionswerberin zurück (Spruchpunkt 3.). Unter anderem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision gegen Spruchpunkt 3. seines Beschlusses gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt 4.).
3
3. Gegen diese Spruchpunkte des angefochtenen Beschlusses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
4. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.11.2023, Ra 2023/02/0060, mwN).4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 2.11.2023, Ra 2023/02/0060, mwN).
5
In der vorliegenden Revision führt die Revisionswerberin unter der Überschrift „3. Revisionspunkt“ Folgendes aus:

„Durch den bekämpften Beschluss wird die Revisionswerberin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb [einer näher bezeichnete Einfachleitung] nach dem NÖ Starkstromwegegesetz verletzt.“

6
Hat das Verwaltungsgericht den verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, so kann ein solcher Beschluss eine Rechtsverletzung nur dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht entweder von der Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. VwGH 20.7.2023, Ra 2022/12/0098, mwN).Hat das Verwaltungsgericht den verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, so kann ein solcher Beschluss eine Rechtsverletzung nur dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht entweder von der Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist vergleiche , VwGH 20.7.2023, Ra 2022/12/0098, mwN).
7
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung konnte die Revisionswerberin durch den angefochtenen Beschluss nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht verletzt werden; das Verwaltungsgericht sprach im gegenständlich angefochtenen Beschluss nämlich nicht meritorisch über die Frage der Erteilung bzw. Nichterteilung der verfahrensgegenständlichen Bewilligung ab.
8
Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war somit schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. Februar 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040200.L00

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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