1
1. Die belangte Behörde erteilte der Revisionswerberin mit Bescheid vom 16. November 2020 gemäß den §§ 3 und 7 Abs. 1 NÖ Starkstromwegegesetz die Bewilligung zum Bau und Betrieb einer näher beschriebenen Leitungsanlage unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt I.), wies die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen ab (Spruchpunkt II.) und verpflichtete die Revisionswerberin näher genannte Verfahrenskosten zu bezahlen (Spruchpunkt III.).1. Die belangte Behörde erteilte der Revisionswerberin mit Bescheid vom 16. November 2020 gemäß den Paragraphen 3, und 7 Absatz eins, NÖ Starkstromwegegesetz die Bewilligung zum Bau und Betrieb einer näher beschriebenen Leitungsanlage unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt römisch eins.), wies die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verpflichtete die Revisionswerberin näher genannte Verfahrenskosten zu bezahlen (Spruchpunkt römisch drei.).
2
2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) hob im Beschwerdeverfahren - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - den Bescheid vom 16. November 2020 - abgesehen von Spruchpunkt III. „sowie die zugehörige Rechtsgrundlage“ in Spruchpunkt IV. - gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Revisionswerberin zurück (Spruchpunkt 3.). Unter anderem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision gegen Spruchpunkt 3. seines Beschlusses gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt 4.).2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) hob im Beschwerdeverfahren - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - den Bescheid vom 16. November 2020 - abgesehen von Spruchpunkt römisch drei. „sowie die zugehörige Rechtsgrundlage“ in Spruchpunkt römisch vier. - gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Revisionswerberin zurück (Spruchpunkt 3.). Unter anderem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision gegen Spruchpunkt 3. seines Beschlusses gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt 4.).
3
3. Gegen diese Spruchpunkte des angefochtenen Beschlusses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4
4. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.11.2023, Ra 2023/02/0060, mwN).4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , VwGH 2.11.2023, Ra 2023/02/0060, mwN).
5
In der vorliegenden Revision führt die Revisionswerberin unter der Überschrift „3. Revisionspunkt“ Folgendes aus:
„Durch den bekämpften Beschluss wird die Revisionswerberin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb [einer näher bezeichnete Einfachleitung] nach dem NÖ Starkstromwegegesetz verletzt.“
6
Hat das Verwaltungsgericht den verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, so kann ein solcher Beschluss eine Rechtsverletzung nur dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht entweder von der Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. VwGH 20.7.2023, Ra 2022/12/0098, mwN).Hat das Verwaltungsgericht den verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, so kann ein solcher Beschluss eine Rechtsverletzung nur dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht entweder von der Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist vergleiche , VwGH 20.7.2023, Ra 2022/12/0098, mwN).
7
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung konnte die Revisionswerberin durch den angefochtenen Beschluss nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht verletzt werden; das Verwaltungsgericht sprach im gegenständlich angefochtenen Beschluss nämlich nicht meritorisch über die Frage der Erteilung bzw. Nichterteilung der verfahrensgegenständlichen Bewilligung ab.
8
Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war somit schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. Februar 2024