1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis befand das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Revisionswerber mehrerer Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG) schuldig, verhängte über ihn Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen und verpflichtete ihn zur Zahlung näher bestimmter Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, der Barauslagen und der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass dagegen eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis befand das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Revisionswerber mehrerer Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG) schuldig, verhängte über ihn Geldstrafen samt Ersatzfreiheitsstrafen und verpflichtete ihn zur Zahlung näher bestimmter Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, der Barauslagen und der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass dagegen eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber nach der Aktenlage am 22. Mai 2023 zugestellt. Dieser erhob dagegen zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
3
Mit Beschluss vom 19. September 2023, E 1967/2023-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab.
4
Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, indem sein Rechtsvertreter diese am 22. November 2023 per E-Mail und im elektronischen Rechtsverkehr an das Verwaltungsgericht übersendete. Der Revisionswerber verweist in seinem Revisionsschriftsatz zur Darlegung der Rechtzeitigkeit seiner Revision ausdrücklich auf den genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2023, E 1967/2023-5. Eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erfolgte darin jedoch nicht.
5
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 2024 wurde dem Revisionswerber die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorhalt eingeräumt, dass sich die von ihm erhobene Revision angesichts des Nichtvorliegens eines Abtretungsbeschlusses nach § 87 Abs. 3 VfGG und Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 22. Mai 2023 als verspätet eingebracht erweise.Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 2024 wurde dem Revisionswerber die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorhalt eingeräumt, dass sich die von ihm erhobene Revision angesichts des Nichtvorliegens eines Abtretungsbeschlusses nach Paragraph 87, Absatz 3, VfGG und Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 22. Mai 2023 als verspätet eingebracht erweise.
6
Hierzu nahm der Revisionswerber dahingehend Stellung, er habe bereits im Zuge der Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof gleichzeitig einen Abtretungsantrag eingebracht. Angeschlossen war dieser Stellungnahme ein Ausdruck des Deckblatts der ERV-Eingabe sowie ein Screenshot.
7
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach Abs. 4 leg. cit. beginnt die Revisionsfrist bei einer nach Art. 144 Abs. 3 B-VG erfolgten Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach Absatz 4, leg. cit. beginnt die Revisionsfrist bei einer nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG erfolgten Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.
8
Die Frist nach § 26 Abs. 4 VwGG hängt von der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes nach § 87 Abs. 3 VfGG ab. Fehlt es an einem solchen Beschluss, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst und diese Frist beginnt nie zu laufen. In diesem Fall ist für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Revision § 26 Abs. 1 VwGG heranzuziehen. (vgl. VwGH 3.2.2021, Ra 2020/05/0046; VwGH 28.5.2015, Ra 2015/07/0039).Die Frist nach Paragraph 26, Absatz 4, VwGG hängt von der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes nach Paragraph 87, Absatz 3, VfGG ab. Fehlt es an einem solchen Beschluss, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst und diese Frist beginnt nie zu laufen. In diesem Fall ist für die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Revision Paragraph 26, Absatz eins, VwGG heranzuziehen. vergleiche , VwGH 3.2.2021, Ra 2020/05/0046; VwGH 28.5.2015, Ra 2015/07/0039). 9
Weder aus dem Vorbringen des Revisionswerbers noch aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Verfassungsgerichtshof einen Abtretungsbeschluss nach § 87 Abs. 3 VfGG gefasst hätte.Weder aus dem Vorbringen des Revisionswerbers noch aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Verfassungsgerichtshof einen Abtretungsbeschluss nach Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gefasst hätte.
10
Die Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision richtet sich daher nach § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG.Die Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision richtet sich daher nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG.
11
Die mit der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts am 22. Mai 2023 beginnende sechswöchige Revisionsfrist endete demnach mit Ablauf des 3. Juli 2023. Die am 22. November 2023 beim Verwaltungsgericht eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die mit der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts am 22. Mai 2023 beginnende sechswöchige Revisionsfrist endete demnach mit Ablauf des 3. Juli 2023. Die am 22. November 2023 beim Verwaltungsgericht eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. Februar 2024