TE Vwgh Erkenntnis 2024/2/7 Ra 2023/02/0102

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Veröffentlicht am 07.02.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VStG §24
VStG §32 Abs2
VStG §44a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. Mai 2023, LVwG-S-616/001-2023, betreffend Übertretung des TSchG (mitbeteiligte Parteien: 1. W in H, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 100, 2. Tierschutzombudsfrau des Landes Niederösterreich Dr. Lucia Giefing, 3109 St. Pölten, Rennbahnstraße 29), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der revisionswerbenden Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 8. Februar 2023 wurde der Erstmitbeteiligten zur Last gelegt, sie habe am 14. April 2022 im Internet mittels eines Postings auf der Plattform Facebook in der Gruppe „Weimaraner Österreich“ den Langhaar Weimaraner Rüden „Evo Crazy Forever“ mit einer näher bezeichneten Chipnummer und von einer namentlich genannten Person mit dem Hinweis zur Abgabe angeboten, dass das Tier nicht verschenkt werde, obwohl das Feilbieten und Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 TSchG erfolge, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen verboten sei und dies auch für derartige Aktivitäten im Internet gelte.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 8. Februar 2023 wurde der Erstmitbeteiligten zur Last gelegt, sie habe am 14. April 2022 im Internet mittels eines Postings auf der Plattform Facebook in der Gruppe „Weimaraner Österreich“ den Langhaar Weimaraner Rüden „Evo Crazy Forever“ mit einer näher bezeichneten Chipnummer und von einer namentlich genannten Person mit dem Hinweis zur Abgabe angeboten, dass das Tier nicht verschenkt werde, obwohl das Feilbieten und Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß Paragraph 28, TSchG erfolge, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen verboten sei und dies auch für derartige Aktivitäten im Internet gelte.
2
Die Erstmitbeteiligte habe dadurch § 38 Abs. 3 iVm § 8a Abs. 1 TSchG verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 375,--(Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde.Die Erstmitbeteiligte habe dadurch Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz eins, TSchG verletzt, weshalb über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 375,--(Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der dagegen erhobenen Beschwerde der Erstmitbeteiligten Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Ferner wurde ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angelastete Tatvorwurf entspreche nicht dem gesetzlichen Konkretisierungsgebot. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sei der Erstmitbeteiligten ausschließlich vorgeworfen worden, sie habe den Hund einer näher bezeichneten Person mittels eines Postings im Internet angeboten. In diesem Zusammenhang habe sich die Erstmitbeteiligte jedoch stets auf das Vorliegen der Ausnahmebestimmung gemäß § 8a Abs. 2 Z 4 TSchG, idF BGBl. I Nr. 86/2018, berufen, indem sie ausgeführt habe, namens und im Auftrag dieser Person dessen Weimaranerrüden „Evo Crazy Forever“ zur Abgabe im Internet angeboten zu haben, sodass die revisionswerbende Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung prüfen, diese Norm anlasten und die durch den umschriebenen Tatvorwurf begangene Übertretung der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften in der gebotenen sprachlichen Formulierung vor Augen führen hätte müssen. Infolge des Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist sei es dem Verwaltungsgericht verwehrt, eine entsprechende Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angelastete Tatvorwurf entspreche nicht dem gesetzlichen Konkretisierungsgebot. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sei der Erstmitbeteiligten ausschließlich vorgeworfen worden, sie habe den Hund einer näher bezeichneten Person mittels eines Postings im Internet angeboten. In diesem Zusammenhang habe sich die Erstmitbeteiligte jedoch stets auf das Vorliegen der Ausnahmebestimmung gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 4, TSchG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018,, berufen, indem sie ausgeführt habe, namens und im Auftrag dieser Person dessen Weimaranerrüden „Evo Crazy Forever“ zur Abgabe im Internet angeboten zu haben, sodass die revisionswerbende Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung prüfen, diese Norm anlasten und die durch den umschriebenen Tatvorwurf begangene Übertretung der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften in der gebotenen sprachlichen Formulierung vor Augen führen hätte müssen. Infolge des Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist sei es dem Verwaltungsgericht verwehrt, eine entsprechende Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
6
Die Erstmitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

7
Zur Zulässigkeit der Revision wird zusammengefasst vorgebracht, der Verwaltungsgerichtshof judiziere im Zusammenhang mit der StVO, dass es ausreiche, sich mit einer Ausnahmeregelung von einem Verbot im Rahmen der Begründung des Bescheides auseinanderzusetzen. Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung, ob dies auch in Bezug auf die in § 8a Abs. 2 Z 4 TSchG idF BGBl. Nr. 86/2018 enthaltene Ausnahme vom Verkaufsverbot für Tiere gelte.Zur Zulässigkeit der Revision wird zusammengefasst vorgebracht, der Verwaltungsgerichtshof judiziere im Zusammenhang mit der StVO, dass es ausreiche, sich mit einer Ausnahmeregelung von einem Verbot im Rahmen der Begründung des Bescheides auseinanderzusetzen. Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung, ob dies auch in Bezug auf die in Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 4, TSchG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 2018, enthaltene Ausnahme vom Verkaufsverbot für Tiere gelte.
8
Die Revision ist - wie die Revision zumindest im Ergebnis zutreffend geltend macht - zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung zur tauglichen Verfolgungshandlung zwecks Wahrung der Frist des § 31 Abs. 1 VStG abgewichen ist. Sie ist auch begründet.Die Revision ist - wie die Revision zumindest im Ergebnis zutreffend geltend macht - zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung zur tauglichen Verfolgungshandlung zwecks Wahrung der Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG abgewichen ist. Sie ist auch begründet.
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG. Demnach ist eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich. Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2021/02/0105, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Demnach ist eine die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich. Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinne der Paragraphen 31, und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss vergleiche , VwGH 11.5.2021, Ra 2021/02/0105, mwN).
10
Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen hg. Judikatur zu § 44a Z 1 VStG hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0055, mwN).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen hg. Judikatur zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren vergleiche , VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0055, mwN).
11
Anders als bei dem Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Straferkenntnisses gemäß § 44a Z 1 VStG kann sich der betreffende Tatvorwurf im Zusammenhang mit einer zu setzenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, wenn es sich dabei um ein Straferkenntnis handelt, jedoch nicht nur aus dem Spruch, sondern in dessen Ergänzung auch aus der Begründung ergeben, weil auch daraus die Absicht der Behörde, eine Person wegen einer bestimmten ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu verfolgen, eindeutig hervorgeht (vgl. erneut VwGH 29.11.2023, Ra 2023/09/0150, mwN).Anders als bei dem Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Straferkenntnisses gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kann sich der betreffende Tatvorwurf im Zusammenhang mit einer zu setzenden Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, wenn es sich dabei um ein Straferkenntnis handelt, jedoch nicht nur aus dem Spruch, sondern in dessen Ergänzung auch aus der Begründung ergeben, weil auch daraus die Absicht der Behörde, eine Person wegen einer bestimmten ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf die im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu verfolgen, eindeutig hervorgeht vergleiche , erneut VwGH 29.11.2023, Ra 2023/09/0150, mwN).
12
Das Verwaltungsgericht begründet die Einstellung damit, dass keine taugliche Verfolgungshandlung vorliege, weil sich die Erstmitbeteiligte auf die Ausnahmebestimmung des § 8a Abs. 1 Z 4 TSchG idF BGBl. I Nr. 86/2018 berufen habe, und es daher geboten gewesen wäre, das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung zu prüfen, diese Norm anzulasten und das Nichtvorliegen der Ausnahmeregelung in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen.Das Verwaltungsgericht begründet die Einstellung damit, dass keine taugliche Verfolgungshandlung vorliege, weil sich die Erstmitbeteiligte auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 4, TSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018, berufen habe, und es daher geboten gewesen wäre, das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung zu prüfen, diese Norm anzulasten und das Nichtvorliegen der Ausnahmeregelung in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen.
13
§ 8a Abs. 2 Z 4 TSchG in der zum Tatzeitpunkt geltenden maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 86/2018 gestattete ausnahmsweise das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren im Falle der Suche von Interessenten für näher umschriebene Tiere durch den Halter oder eine gemäß § 30 TSchG mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution.Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 4, TSchG in der zum Tatzeitpunkt geltenden maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018, gestattete ausnahmsweise das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren im Falle der Suche von Interessenten für näher umschriebene Tiere durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, TSchG mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution.
14
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde führte in der Begründung des (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassenen) Straferkenntnisses jedoch aus, dass die Erstmitbeteiligte zu keinem Zeitpunkt Halterin des Langhaar Weimaraner Rüden „Evo Crazy Forever“ und auch nicht von der Behörde mit den Pflichten eines Halters gemäß § 30 TSchG betraut gewesen sei, sodass sie nicht unter die Ausnahme des § 8a Abs. 2 Z 4 TSchG idF BGBl. I Nr. 86/2018 falle.Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde führte in der Begründung des (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassenen) Straferkenntnisses jedoch aus, dass die Erstmitbeteiligte zu keinem Zeitpunkt Halterin des Langhaar Weimaraner Rüden „Evo Crazy Forever“ und auch nicht von der Behörde mit den Pflichten eines Halters gemäß Paragraph 30, TSchG betraut gewesen sei, sodass sie nicht unter die Ausnahme des Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 4, TSchG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018, falle.
15
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung handelt es sich bei dem behördlichen Straferkenntnis somit um eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG.Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung handelt es sich bei dem behördlichen Straferkenntnis somit um eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG.
16
Das Verwaltungsgericht wäre daher gehalten gewesen, eine von ihm wahrgenommene Ungenauigkeit im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses selbst richtig zu stellen oder zu ergänzen (vgl. dazu etwa VwGH 26.4.2022, Ra 2021/02/0250, mwN).Das Verwaltungsgericht wäre daher gehalten gewesen, eine von ihm wahrgenommene Ungenauigkeit im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses selbst richtig zu stellen oder zu ergänzen vergleiche , dazu etwa VwGH 26.4.2022, Ra 2021/02/0250, mwN).
17
Abgesehen davon hat sich das Verwaltungsgericht auch nicht damit auseinandergesetzt, ob diese vermeintliche Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat im Spruch des Straferkenntnisses auch dazu geeignet war, die Erstmitbeteiligte der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen oder sie in ihren Verteidigungsrechten zu beschränken (vgl. VwGH 20.9.2019, Ra 2019/02/0080, mwN).Abgesehen davon hat sich das Verwaltungsgericht auch nicht damit auseinandergesetzt, ob diese vermeintliche Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat im Spruch des Straferkenntnisses auch dazu geeignet war, die Erstmitbeteiligte der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen oder sie in ihren Verteidigungsrechten zu beschränken vergleiche , VwGH 20.9.2019, Ra 2019/02/0080, mwN).
18
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes wurde mit dem gegen die Erstmitbeteiligte erlassenen Straferkenntnis der belangten Behörde eine hinreichend konkretisierte Verfolgungshandlung innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung gesetzt, sodass sich die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus diesem Grund als rechtswidrig erweist.
19
Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
20
Der Antrag der revisionswerbenden Behörde auf Aufwandersatz war gemäß § 47 Abs. 4 VwGG abzuweisen.Der Antrag der revisionswerbenden Behörde auf Aufwandersatz war gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG abzuweisen.
21
Von der seitens der Erstmitbeteiligten beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abzusehen.Von der seitens der Erstmitbeteiligten beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abzusehen.

Wien, am 7. Februar 2024

Schlagworte

Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere Rechtsgebiete Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020102.L00

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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