1
Mit Bescheid der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 26. Juni 2023 wurde der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm. § 55 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Unter einem wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt.Mit Bescheid der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 26. Juni 2023 wurde der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Unter einem wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. September 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers zurück. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. September 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers zurück. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Revisionswerber mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 2023, Ra 2023/22/0182-3, die Verfahrenshilfe, insbesondere durch Beigebung eines Rechtsanwalts, bewilligt.
4
Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 7. November 2023 wurde Dr. Johannes Feilmair, LL.M., Rechtsanwalt in 1100 Wien, zum Verfahrenshelfer für den Revisionswerber bestellt. Diese Entscheidung wurde dem Verfahrenshelfer nach den Angaben des Revisionswerbers am 8. November 2023 zugestellt (vgl. die Eingabe des Revisionswerbers vom 18. Dezember 2023).Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 7. November 2023 wurde Dr. Johannes Feilmair, LL.M., Rechtsanwalt in 1100 Wien, zum Verfahrenshelfer für den Revisionswerber bestellt. Diese Entscheidung wurde dem Verfahrenshelfer nach den Angaben des Revisionswerbers am 8. November 2023 zugestellt vergleiche , die Eingabe des Revisionswerbers vom 18. Dezember 2023).
5
Am 8. Jänner 2024 wurde die vorliegende außerordentliche Revision durch die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers (Substitutionsvollmacht) eingebracht.
6
Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG mit Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Gemäß § 26 Abs. 5 VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG), so beginnt für sie die Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG mit Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
7
Da die gegenständliche Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG infolge Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Verfahrenshelfers an diesen zu laufen begann, erweist sich die am 8. Jänner 2024 eingebrachte Revision als verspätet. Da die gegenständliche Revisionsfrist gemäß Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG infolge Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Verfahrenshelfers an diesen zu laufen begann, erweist sich die am 8. Jänner 2024 eingebrachte Revision als verspätet.
8
Soweit der Revisionswerber in seiner zu dem an ihn ergangenen Verspätungsvorhalt erstatteten Stellungnahme vom 25. Jänner 2024 geltend macht, mit dem Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 31. Oktober 2023 sei nicht der (nicht nur im Bewilligungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes, sondern auch im Bestellungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 7. November 2023 angeführte) zu bekämpfende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2023, sondern (irrtümlich) ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2022 übermittelt worden, sodass die Revisionsfrist erst mit der nachträglichen Zustellung des zu bekämpfenden Beschlusses vom 14. September 2023 zu laufen begonnen habe, ist Folgendes festzuhalten:
9
Auf die Zustellung der zu bekämpfenden Entscheidung kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 3 VwGG sowie der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht an (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/01/0038; VwGH 11.8.2020, Ra 2020/14/0127; VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0269, jeweils mwN). Dies musste der einschreitenden beruflichen und rechtskundigen Parteienvertreterin im Übrigen bekannt sein (siehe neuerlich VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0269, iZm einem Wiedereinsetzungsantrag).Auf die Zustellung der zu bekämpfenden Entscheidung kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG sowie der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht an vergleiche , etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/01/0038; VwGH 11.8.2020, Ra 2020/14/0127; VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0269, jeweils mwN). Dies musste der einschreitenden beruflichen und rechtskundigen Parteienvertreterin im Übrigen bekannt sein (siehe neuerlich VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0269, iZm einem Wiedereinsetzungsantrag). 10
Die Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. Februar 2024