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1. Mit Bescheid vom 4. August 2020 ordnete der Revisionswerber gegenüber der mitbeteiligten Partei die Beschlagnahme von vier näher genannten Leistungsverstärkern zur Sicherung des Verfalls gemäß § 39 Abs. 1 VStG an.1. Mit Bescheid vom 4. August 2020 ordnete der Revisionswerber gegenüber der mitbeteiligten Partei die Beschlagnahme von vier näher genannten Leistungsverstärkern zur Sicherung des Verfalls gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG an.
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In seiner Begründung führte der Revisionswerber aus, anlässlich einer am 22. Juli 2020 durchgeführten Überprüfung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei an näher genanntem Standort sei durch die Gewerbebehörde festgestellt worden, dass in der Betriebsanlage u.a. nicht genehmigte Musikanlagen-Komponenten zur Darbietung von Musik in einer höheren Lautstärke als Hintergrundmusik (65 dB, A-bewertet) aufgestellt gewesen und betrieben worden seien. Es liege der Verdacht der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 vor. Gemäß § 369 GewO 1994 könne der Verfall von Gegenständen, die mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 leg. cit. in Zusammenhang stünden, ausgesprochen werden. Zur Sicherstellung des Verfalls als Strafe werde somit die Beschlagnahme der nicht genehmigten Musikanlagen-Komponenten angeordnet.In seiner Begründung führte der Revisionswerber aus, anlässlich einer am 22. Juli 2020 durchgeführten Überprüfung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei an näher genanntem Standort sei durch die Gewerbebehörde festgestellt worden, dass in der Betriebsanlage u.a. nicht genehmigte Musikanlagen-Komponenten zur Darbietung von Musik in einer höheren Lautstärke als Hintergrundmusik (65 dB, A-bewertet) aufgestellt gewesen und betrieben worden seien. Es liege der Verdacht der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 vor. Gemäß Paragraph 369, GewO 1994 könne der Verfall von Gegenständen, die mit einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, leg. cit. in Zusammenhang stünden, ausgesprochen werden. Zur Sicherstellung des Verfalls als Strafe werde somit die Beschlagnahme der nicht genehmigten Musikanlagen-Komponenten angeordnet.
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2. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde.
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3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.). Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (Spruchpunkt II.).3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung zusammengefasst wie folgt:
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Gemäß § 39 Abs. 1 VStG könne die Behörde „bei Verwaltungsübertretungen“, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Dies setze jedoch einen überschaubaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Beschlagnahme und dem Ausspruch des Verfalls voraus. Gegenständlich fehle ein solcher Zusammenhang. Der Revisionswerber habe „fast ein Jahr nach der Beschlagnahme noch immer nicht“ den Verfall ausgesprochen; dies „obwohl im gegebenen Fall keine langen und aufwändigen Ermittlungen erforderlich sind“.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG könne die Behörde „bei Verwaltungsübertretungen“, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Dies setze jedoch einen überschaubaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Beschlagnahme und dem Ausspruch des Verfalls voraus. Gegenständlich fehle ein solcher Zusammenhang. Der Revisionswerber habe „fast ein Jahr nach der Beschlagnahme noch immer nicht“ den Verfall ausgesprochen; dies „obwohl im gegebenen Fall keine langen und aufwändigen Ermittlungen erforderlich sind“.
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4.1. Gegen diese Entscheidung richtet sich die gegenständliche außerordentliche Amtsrevision.
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4.2. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie kostenpflichtige Abweisung der Amtsrevision beantragte.
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5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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5.1. Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Amtsrevision zunächst vor, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Heranziehung der durch das Verwaltungsgericht behaupteten Frist, welche den Wegfall des Zwecks der Beschlagnahme auslöse“.
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Die Revision ist bereits aus diesem Grunde zulässig und berechtigt.
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5.2. Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.5.2. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
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Eine gemäß § 39 Abs. 1 VStG erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht, oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren (vgl. VwGH 7.1.2021, Ra 2019/02/0210, mwN).Eine gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG erfolgte Beschlagnahme tritt durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls - zu dessen Sicherung sie verfügt wurde - mangels einer normativen Weiterwirkung außer Kraft. Ist daher der Zweck der Beschlagnahme durch den Ausspruch des Verfalls erreicht, oder steht fest, dass der Zweck der Beschlagnahme nicht mehr gegeben ist, dann hat der Beschlagnahmebescheid seine normative Wirkung verloren vergleiche , VwGH 7.1.2021, Ra 2019/02/0210, mwN). 14
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 6. September 2016, Ra 2015/09/0103, aus, dass das Ende einer rechtskräftig verfügten Beschlagnahme nach § 39 VStG in der Regel nicht mit der Erlassung eines Aufhebungsbescheides eintritt, sondern vielmehr mit dem Eintreten bestimmter rechtlich relevanter Umstände, welche die Beendigung der Beschlagnahme ohne eigenen Rechtsakt bewirken. Die Einstellung des Verfahrens und der Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung werden als solche Fälle genannt, in denen der Zweck der Beschlagnahme wegfällt.Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 6. September 2016, Ra 2015/09/0103, aus, dass das Ende einer rechtskräftig verfügten Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG in der Regel nicht mit der Erlassung eines Aufhebungsbescheides eintritt, sondern vielmehr mit dem Eintreten bestimmter rechtlich relevanter Umstände, welche die Beendigung der Beschlagnahme ohne eigenen Rechtsakt bewirken. Die Einstellung des Verfahrens und der Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung werden als solche Fälle genannt, in denen der Zweck der Beschlagnahme wegfällt.
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Diese rechtlich relevanten Umstände stellen mitunter auf die Beachtung der in § 31 VStG („Verjährung“) genannten Fristen ab. Der bloße (faktische) Umstand, dass die Behörde den Verfall der beschlagnahmten Gegenstände nicht „zeitnah“ zur gemäß § 39 Abs. 1 VStG erfolgten Beschlagnahme ausspricht, lässt jedoch den Zweck der Beschlagnahme (die Sicherung des Verfalls) nicht wegfallen und ist damit diesen Fällen nicht gleichzuhalten. Inwiefern nun das bloße Verstreichen einer Zeitspanne die Aufhebung der Beschlagnahme begründen könne, ist weder dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, noch ist eine gesetzliche Grundlage hierfür ersichtlich.Diese rechtlich relevanten Umstände stellen mitunter auf die Beachtung der in Paragraph 31, VStG („Verjährung“) genannten Fristen ab. Der bloße (faktische) Umstand, dass die Behörde den Verfall der beschlagnahmten Gegenstände nicht „zeitnah“ zur gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG erfolgten Beschlagnahme ausspricht, lässt jedoch den Zweck der Beschlagnahme (die Sicherung des Verfalls) nicht wegfallen und ist damit diesen Fällen nicht gleichzuhalten. Inwiefern nun das bloße Verstreichen einer Zeitspanne die Aufhebung der Beschlagnahme begründen könne, ist weder dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, noch ist eine gesetzliche Grundlage hierfür ersichtlich.
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5.3. Das Verwaltungsgericht ist somit - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zu Unrecht davon ausgegangen, dass schon alleine das Fehlen eines „überschaubaren zeitlichen Zusammenhangs“ zwischen der Beschlagnahme der näher genannten Leistungsverstärker und dem (unbestrittenermaßen nicht erfolgten) Ausspruch des Verfalls den Zweck der Beschlagnahme wegfallen ließe. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Revisionswerberin, mit dem diese die Beschlagnahme der näher genannten Leistungsverstärker zur Sicherung des Verfalls gemäß § 39 Abs. 1 VStG anordnete, zu Unrecht ersatzlos behoben.5.3. Das Verwaltungsgericht ist somit - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zu Unrecht davon ausgegangen, dass schon alleine das Fehlen eines „überschaubaren zeitlichen Zusammenhangs“ zwischen der Beschlagnahme der näher genannten Leistungsverstärker und dem (unbestrittenermaßen nicht erfolgten) Ausspruch des Verfalls den Zweck der Beschlagnahme wegfallen ließe. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Revisionswerberin, mit dem diese die Beschlagnahme der näher genannten Leistungsverstärker zur Sicherung des Verfalls gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG anordnete, zu Unrecht ersatzlos behoben.
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5.4. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.5.4. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 8. Februar 2024