TE Vwgh Beschluss 2024/2/12 Ro 2023/06/0013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2024
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §42 Abs3
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Gemeindevorstandes der Gemeinde Feld am See, vertreten durch Mag. Thomas Borowan, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Tirolerstraße 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 31. Juli 2023, KLVwG-369/14/2019, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach der Kärntner Bauordnung 1996 (mitbeteiligte Partei: Dipl.-Ing. Dr. H S, vertreten durch die Tschurtschenthaler Walder Fister Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2023/06/0012, hob der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Revision der mitbeteiligten Partei das auch vom Amtsrevisionswerber mit der hier gegenständlichen Revision angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten auf.
2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. etwa VwGH 17.8.2023, Ra 2022/22/0114, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht vergleiche , etwa VwGH 17.8.2023, Ra 2022/22/0114, mwN).
3
Das gegenständliche Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat einzustellen.Das gegenständliche Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, VwGG gebildeten Senat einzustellen.
4
Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat der Gemeindevorstand keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG hat der Gemeindevorstand keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.

Wien, am 12. Februar 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023060013.J00

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten