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Die Revisionswerberin ist Staatsangehörige Algeriens.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Instanzenzug der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Algerien zulässig sei, sowie ihr eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise gewährt. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Instanzenzug der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Algerien zulässig sei, sowie ihr eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise gewährt. Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt. 3
Dagegen erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erstattete im Rahmen des vor dem Verwaltungsgerichtshof geführte Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung.
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Das BFA teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Eingabe vom 25. August 2023 mit, dass die Revisionswerberin „mit einem ital. Staatsangehörigen verheiratet ist (beg. Drittstaatsangehörig).“ Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 2023 reichte das BFA eine Eintragung im Zentralen Personenstandsregister nach, aus der sich ergibt, dass der Ehegatte der Revisionswerberin Staatsangehöriger Italiens sei.
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Im Hinblick darauf teilte der Verwaltungsgerichtshof der Revisionswerberin mit Verfügungen vom 5. September 2023 und vom 7. November 2023 mit, dass sie als klaglos gestellt zu erachten sei, und räumte ihr dazu eine Frist zur Stellungnahme ein.
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Die Revisionswerberin äußerte sich auf beide Verfügungen hin nicht.
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Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
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Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 24.11.2023, Ro 2022/01/0001, 0002, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter einer Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde vergleiche , etwa VwGH 24.11.2023, Ro 2022/01/0001, 0002, mwN). 9
Die Revisionswerberin wurde durch die Erlangung des Status als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 infolge Eheschließung mit einem Staatsangehörigen Italiens klaglos gestellt.Die Revisionswerberin wurde durch die Erlangung des Status als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 infolge Eheschließung mit einem Staatsangehörigen Italiens klaglos gestellt.
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Die vorliegende Revision war daher wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.Die vorliegende Revision war daher wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.
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Da die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den von der Revisionswerberin gestellten Kostenersatzantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. z.B. neuerlich VwGH 24.11.2023, Ro 2022/01/0001, 0002).Da die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den von der Revisionswerberin gestellten Kostenersatzantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG; vergleiche , z.B. neuerlich VwGH 24.11.2023, Ro 2022/01/0001, 0002). Wien, am 12. Februar 2024