TE Vwgh Beschluss 2024/2/12 Ra 2023/17/0042

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2024
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs1 Z1
FPG 2005 §2 Abs4 Z11
VwGG §33 Abs1
VwGG §58 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der A H in G, vertreten durch Mag. Peter Wach, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Jänner 2023, I408 2122788-3/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1
Die Revisionswerberin ist Staatsangehörige Algeriens.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Instanzenzug der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Algerien zulässig sei, sowie ihr eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise gewährt. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Instanzenzug der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Algerien zulässig sei, sowie ihr eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für ihre freiwillige Ausreise gewährt. Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
3
Dagegen erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erstattete im Rahmen des vor dem Verwaltungsgerichtshof geführte Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung.
4
Das BFA teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Eingabe vom 25. August 2023 mit, dass die Revisionswerberin „mit einem ital. Staatsangehörigen verheiratet ist (beg. Drittstaatsangehörig).“ Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 2023 reichte das BFA eine Eintragung im Zentralen Personenstandsregister nach, aus der sich ergibt, dass der Ehegatte der Revisionswerberin Staatsangehöriger Italiens sei.
5
Im Hinblick darauf teilte der Verwaltungsgerichtshof der Revisionswerberin mit Verfügungen vom 5. September 2023 und vom 7. November 2023 mit, dass sie als klaglos gestellt zu erachten sei, und räumte ihr dazu eine Frist zur Stellungnahme ein.
6
Die Revisionswerberin äußerte sich auf beide Verfügungen hin nicht.
7
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
8
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. etwa VwGH 24.11.2023, Ro 2022/01/0001, 0002, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter einer Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber - infolge Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art - kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde vergleiche , etwa VwGH 24.11.2023, Ro 2022/01/0001, 0002, mwN).
9
Die Revisionswerberin wurde durch die Erlangung des Status als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 infolge Eheschließung mit einem Staatsangehörigen Italiens klaglos gestellt.Die Revisionswerberin wurde durch die Erlangung des Status als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 infolge Eheschließung mit einem Staatsangehörigen Italiens klaglos gestellt.
10
Die vorliegende Revision war daher wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.Die vorliegende Revision war daher wegen des nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.
11
Da die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den von der Revisionswerberin gestellten Kostenersatzantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. z.B. neuerlich VwGH 24.11.2023, Ro 2022/01/0001, 0002).Da die Frage des hypothetischen Schicksals der Revision nicht ohne nähere Prüfung zu lösen wäre und die Entscheidung über den von der Revisionswerberin gestellten Kostenersatzantrag daher einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG; vergleiche , z.B. neuerlich VwGH 24.11.2023, Ro 2022/01/0001, 0002).

Wien, am 12. Februar 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023170042.L00

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten