TE Vwgh Beschluss 2024/2/12 Ra 2023/06/0193

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Veröffentlicht am 12.02.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
B-VG Art83 Abs2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dipl.-Ing. P S in W, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Juni 2023, VGW-162/V/034/13695/2021-24, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ziviltechnikergesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker, Karlsgasse 9/2, 1040 Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Ziviltechniker (damals zuständige Behörde, im Folgenden: Behörde) vom 10. August 2021 wurde der Vorlageantrag des Revisionswerbers betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 19. Dezember 2014 gemäß § 87 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz iVm § 14 Abs. 5 der Geschäftsordnung der Bundeskammer der Ziviltechniker als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Ziviltechniker (damals zuständige Behörde, im Folgenden: Behörde) vom 10. August 2021 wurde der Vorlageantrag des Revisionswerbers betreffend die Beschwerdevorentscheidung der Behörde vom 19. Dezember 2014 gemäß Paragraph 87, Absatz 3, Ziviltechnikergesetz in Verbindung mit , Paragraph 14, Absatz 5, der Geschäftsordnung der Bundeskammer der Ziviltechniker als verspätet zurückgewiesen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) die „Bescheidbeschwerde“ des Revisionswerbers „vom 09.07.2015“ [richtig: vom 7. September 2021] als unbegründet ab und wies dessen „Säumnisbeschwerde“ vom 9. Juli 2015 wegen angenommener „Nichtentscheidung“ der Behörde über die Beschwerde des Revisionswerbers vom 17. November 2014 gegen den Bescheid der Behörde vom 22. Oktober 2014 (Anwartschaftsbescheid) als unzulässig zurück. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
3
In der vorliegenden Revision wird zu „4. Revisionspunkte“ ausgeführt:

„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, da der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde und das Verwaltungsgericht Wien diese Rechtswidrigkeit nicht aufgegriffen hat. Weiters erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht auf eine ausschließliche Entscheidung über seine Beschwerde verletzt, weil das Verwaltungsgericht Wien seine Prüfungsbefugnis gemäß § 27 VwGVG und somit die ‚Sache‘ des Beschwerdeverfahrens überschritten, indem es zuerst über die Abweisung des Zurückweisungsbescheids entschieden hat und dann selbst über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde aus 2015 selbst zusätzlich entschieden hat, statt sich richtig auf die bloße Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde zu beschränken.„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, da der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde und das Verwaltungsgericht Wien diese Rechtswidrigkeit nicht aufgegriffen hat. Weiters erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht auf eine ausschließliche Entscheidung über seine Beschwerde verletzt, weil das Verwaltungsgericht Wien seine Prüfungsbefugnis gemäß Paragraph 27, VwGVG und somit die ‚Sache‘ des Beschwerdeverfahrens überschritten, indem es zuerst über die Abweisung des Zurückweisungsbescheids entschieden hat und dann selbst über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde aus 2015 selbst zusätzlich entschieden hat, statt sich richtig auf die bloße Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der belangten Behörde zu beschränken.

Der Revisionswerber erachtet sich weiters in seinen Rechten verletzt, weil dem gesamten Verfahren ein nichtiger Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2014) zugrunde liegt und dieser Mangel von dem Verwaltungsgericht Wien nicht aufgegriffen wurde. Weiters erachtet sich der Revisionswerber in seinen Rechten verletzt, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen, seine eigene Zuständigkeit in Bezug auf die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers zu prüfen, obwohl es ein Ermittlungsverfahren von 6 Jahren vorgenommen hat.“

4
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 3.10.2023, Ra 2023/06/0152, Rn. 4 bis 6, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 3.10.2023, Ra 2023/06/0152, Rn. 4 bis 6, mwN).
5
Mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter (vgl. Art. 83 Abs. 2 B-VG) macht der Revisionswerber ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bildet gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, eine Verletzung solcher Rechte zu prüfen (vgl. nochmals VwGH 3.10.2023, Ra 2023/06/0152, Rn. 7, mwN).Mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter vergleiche , Artikel 83, Absatz 2, B-VG) macht der Revisionswerber ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bildet gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, eine Verletzung solcher Rechte zu prüfen vergleiche , nochmals VwGH 3.10.2023, Ra 2023/06/0152, Rn. 7, mwN).
6
Aus dem übrigen, zu den Revisionspunkten erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich der Revisionsführer als verletzt erachtet.
7
Abgesehen davon wurde mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers die Zurückweisung seines Vorlageantrages bestätigt; auch seine „Säumnisbeschwerde“ betreffend den Anwartschaftsbescheid wurde zurückgewiesen. Es liegen somit rein verfahrensrechtliche Entscheidungen vor, sodass der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden kann; dieses Recht ist von den in der Revision ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten jedoch nicht erfasst (vgl. zum Recht auf Sachentscheidung etwa VwGH 24.2.2022, Ra 2022/05/0047, Rn. 8, mwN).Abgesehen davon wurde mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers die Zurückweisung seines Vorlageantrages bestätigt; auch seine „Säumnisbeschwerde“ betreffend den Anwartschaftsbescheid wurde zurückgewiesen. Es liegen somit rein verfahrensrechtliche Entscheidungen vor, sodass der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden kann; dieses Recht ist von den in der Revision ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten jedoch nicht erfasst vergleiche , zum Recht auf Sachentscheidung etwa VwGH 24.2.2022, Ra 2022/05/0047, Rn. 8, mwN).
8
Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. Februar 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060193.L00

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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