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Mit Bescheid vom 8. Februar 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, vom 2. Dezember 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. Der Antrag auf Mängelheilung vom 2. Februar 2021 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-Durchführungsverordnung 2005 abgewiesen.Mit Bescheid vom 8. Februar 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, vom 2. Dezember 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Der Antrag auf Mängelheilung vom 2. Februar 2021 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-Durchführungsverordnung 2005 abgewiesen.
Die belangte Behörde hielt fest, der Revisionswerber habe kein Reisedokument vorgelegt und der Aktenlage seien keine Gründe zu entnehmen, dass die Beschaffung eines Reisedokumentes für ihn nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
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In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber (näher ausgeführte) Ermittlungs- und Feststellungsmängel geltend und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
Das BVwG stellte fest, der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz sei mit Erkenntnis des BVwG vom 7. Mai 2020 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Revisionswerber habe am 2. Dezember 2020 den zugrundeliegenden Antrag nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und sei am 15. Jänner 2021 erstmals mit der afghanischen Botschaft bezüglich der Ausstellung eines Reisedokumentes in Kontakt getreten. Vorsprachetermin bei der Botschaft sei der 20. April 2021.Das BVwG stellte fest, der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz sei mit Erkenntnis des BVwG vom 7. Mai 2020 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Revisionswerber habe am 2. Dezember 2020 den zugrundeliegenden Antrag nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und sei am 15. Jänner 2021 erstmals mit der afghanischen Botschaft bezüglich der Ausstellung eines Reisedokumentes in Kontakt getreten. Vorsprachetermin bei der Botschaft sei der 20. April 2021.
Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG damit, dass der Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Punkten feststehe, zumal unstrittig sei, dass der Revisionswerber dem zweimaligen Verbesserungsauftrag nicht entsprochen und kein Reisedokument vorgelegt habe. In der Beschwerde seien keine noch zu klärenden Tatsachenfragen substantiiert aufgeworfen worden.
Anschließend hielt das BVwG fest, dass der Revisionswerber dem Mängelbehebungsauftrag des BFA nicht nachgekommen sei und kein gültiges Reisedokument vorgelegt habe. Die Heilung dieses Mangels habe nicht zugelassen werden können, weil sich der Revisionswerber nicht rechtzeitig um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht habe.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Der Revisionswerber moniert in seinem Zulässigkeitsvorbringen die unterbliebene Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Revision erweist sich im Hinblick darauf als zulässig und auch als berechtigt.
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Zu dem seitens des BFA weitergeleiteten E-Mail des Revisionswerbers betreffend die Zurückziehung seines Antrags vom „16.06.2021 [...] auf Paragraph 56 nach Asylgesetz“ ist zunächst vorauszuschicken, dass ein E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen ist (siehe § 1 Abs. 1 letzter Satz VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung) und der Versuch des Verwaltungsgerichtshofes, einen Nachweis der Echtheit dieses Anbringens im Wege des Rechtsvertreters zu erlangen, erfolglos geblieben ist.Zu dem seitens des BFA weitergeleiteten E-Mail des Revisionswerbers betreffend die Zurückziehung seines Antrags vom „16.06.2021 [...] auf Paragraph 56 nach Asylgesetz“ ist zunächst vorauszuschicken, dass ein E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen ist (siehe Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung) und der Versuch des Verwaltungsgerichtshofes, einen Nachweis der Echtheit dieses Anbringens im Wege des Rechtsvertreters zu erlangen, erfolglos geblieben ist.
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Ausgehend davon ist in der Sache Folgendes festzuhalten: Das BVwG befasste sich in der Begründung der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich mit der unterbliebenen Vorlage eines Reisedokuments, nicht jedoch mit den für die Abweisung des Mängelbehebungsantrags gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV maßgeblichen Gründen. Der Revisionswerber rügt die Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Verhandlung und bringt (ua.) vor, er hätte darlegen können, dass es ihm aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen des Parteienverkehrs und seiner rechtlichen Unbedarftheit nicht früher möglich gewesen sei, einen Termin bei der Botschaft zu erhalten.Ausgehend davon ist in der Sache Folgendes festzuhalten: Das BVwG befasste sich in der Begründung der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich mit der unterbliebenen Vorlage eines Reisedokuments, nicht jedoch mit den für die Abweisung des Mängelbehebungsantrags gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV maßgeblichen Gründen. Der Revisionswerber rügt die Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Verhandlung und bringt (ua.) vor, er hätte darlegen können, dass es ihm aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen des Parteienverkehrs und seiner rechtlichen Unbedarftheit nicht früher möglich gewesen sei, einen Termin bei der Botschaft zu erhalten.
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Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
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Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in ständiger Rechtsprechung für das Vorliegen des erstgenannten, vom BVwG herangezogenen Tatbestandes des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts noch immer die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhalts außer Betracht bleiben kann (vgl. - dort im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit einer Abschiebung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG - VwGH 12.1.2023, Ra 2022/22/0031 bis 0033, Rn. 16, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in ständiger Rechtsprechung für das Vorliegen des erstgenannten, vom BVwG herangezogenen Tatbestandes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts noch immer die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhalts außer Betracht bleiben kann vergleiche , - dort im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit einer Abschiebung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG - VwGH 12.1.2023, Ra 2022/22/0031 bis 0033, Rn. 16, mwN). 10
Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers betreffend seine Bemühungen zur Erlangung eines Reisedokuments, den Umstand, ihm sei von der afghanischen Botschaft aufgrund seiner Terminanfrage ein Vorsprachetermin erst am 20. April 2021 zugewiesen worden, seine (dessen ungeachtet bereits am 17. Februar 2021 erfolgte, aber erfolglose) Vorsprache bei der afghanischen Botschaft sowie den im Nachhang dazu erfolgten E-Mail-Verkehr nicht vor.
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Im Hinblick darauf hätte das BVwG nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen dürfen (vgl. zur Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der strittigen Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments auch VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0136, Rn. 14).Im Hinblick darauf hätte das BVwG nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen dürfen vergleiche , zur Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der strittigen Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokuments auch VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0136, Rn. 14).
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Februar 2024