TE Vwgh Beschluss 2024/2/13 Fr 2024/12/0004

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Veröffentlicht am 13.02.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Havas, über den Fristsetzungsantrag des M F, LL.B, LL.M., in L, vertreten durch Dr. Andreas Hochwimmer, Dr. Rémy Horcicka ua., Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Neutorstraße 21, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Festsetzung des Besoldungsdienstalters, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
1. Nach dem Vorbringen im Fristsetzungsantrag habe der Antragsteller gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 13. Oktober 2020 am 3. November 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und diese (infolge unterlassener Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde) mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2021 unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421) selbst dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und vorgebracht, dass dadurch die Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes in Gang gesetzt werde.
2
Mit Beschluss vom 26. November 2021 habe das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit der Begründung ausgesetzt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ra 2020/12/0068, 0077 abzuwarten sei. Diese Entscheidung sei dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Juli 2023 zugestellt worden. Nach § 34 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG werde in die Entscheidungsfrist die Zeit, in der das Verfahren ausgesetzt oder in der ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, nicht eingerechnet.Mit Beschluss vom 26. November 2021 habe das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit der Begründung ausgesetzt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ra 2020/12/0068, 0077 abzuwarten sei. Diese Entscheidung sei dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Juli 2023 zugestellt worden. Nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 VwGVG werde in die Entscheidungsfrist die Zeit, in der das Verfahren ausgesetzt oder in der ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, nicht eingerechnet.
3
Mit Einlangen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2020/12/0068, 0077 am 31. Juli 2023 sei die Frist „jedoch wieder in Gang gesetzt worden“ (Hinweis auf § 34 Abs. 3 VwGVG) und weitergelaufen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte das Verfahren fortsetzen und den Antragsteller davon in Kenntnis setzen müssen.Mit Einlangen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2020/12/0068, 0077 am 31. Juli 2023 sei die Frist „jedoch wieder in Gang gesetzt worden“ (Hinweis auf Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG) und weitergelaufen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte das Verfahren fortsetzen und den Antragsteller davon in Kenntnis setzen müssen.
4
Unter Berücksichtigung der Zeit vom 27. Oktober 2020 bis 26. November 2021 und der seit 31. Juli 2023 vergangenen Zeit seien sechs Monate bereits abgelaufen, das Bundesverwaltungsgericht sei mit seiner Entscheidung säumig und der Fristsetzungsantrag daher zulässig.
5
2. Der Spruch des vom Antragsteller erwähnten Aussetzungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2021, W122 2237318-1/3Z, lautet wie folgt:

„A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068, 0077 anhängigen Verfahren ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068, 0077 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“

6
In der Begründung dieses Aussetzungsbeschlusses finden sich Ausführungen, wonach im Beschwerdefall das Besoldungsdienstalter des Antragstellers strittig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlichen (näher genannten) Fall bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden und das Besoldungsdienstalter des betreffenden Beamten um einen Tag verbessert habe und dass zu diesem Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof „und nun beim Europäischen Gerichtshof das im Spruch genannte Verfahren“ anhängig sei, dem dieselbe Rechtsfrage wie dem hier vorliegenden Verfahren zugrunde liege.
7
Was die Deutung dieses Aussetzungsbeschlusses betrifft, ist voranzustellen, dass dessen Spruchwortlaut insofern eindeutig ist, als darin die Aussetzung bis zu einer „Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes“ (EuGH) verfügt worden ist. Deutungsbedürftig ist der Spruch freilich hinsichtlich der Frage, im Hinblick auf welches vom EuGH zu entscheidende Verfahren die Aussetzung erfolgte, dies zumal der Spruch insoweit unklar ist, als darin eine Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes genannt ist. Aus den Ausführungen der Begründung des Aussetzungsbeschlusses, in welchen von einem „beim Verwaltungsgerichtshof und nun beim Europäischen Gerichtshof“ anhängigen Verfahren die Rede ist, bei welchem es sich um das „im Spruch genannte Verfahren“ handle, lässt sich - zumindest gerade noch erkennbar - ableiten, dass sich die Aussetzung auf das beim EuGH anhängige (anhängig gewesene) Verfahren bezog, welches über Ersuchen um Vorabentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aus Anlass der Revisionsverfahren zu den Zahlen Ra 2020/12/0068, 0077, geführt wurde.
8
Dieses Verfahren hat der EuGH mit am 20. April 2023 mündlich verkündetem Urteil in der Rechtssache C-650/21, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, abgeschlossen.
9
3. Ein Fristsetzungsantrag ist erst zulässig, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen (der hier maßgeblichen Frist von) sechs Monaten entschieden hat (vgl. § 38 Abs. 1 VwGG).3. Ein Fristsetzungsantrag ist erst zulässig, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen (der hier maßgeblichen Frist von) sechs Monaten entschieden hat vergleiche , Paragraph 38, Absatz eins, VwGG).
10
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts, wenn eine Aussetzung seines Verfahrens erfolgte, mit Wegfall des Aussetzungsgrundes neu zu laufen (vgl. VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0042). Unzutreffend ist demnach die im vorliegenden Fristsetzungsantrag vertretene Rechtsauffassung, dass die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts nach dem (vom Antragsteller im Übrigen unzutreffend mit dem Zeitpunkt des Ergehens des hg. Erkenntnisses vom 18. Juli 2023, Ra 2020/12/0068, 0077, angenommenen) Wegfall der Wirkungen der Aussetzung bloß „weitergelaufen“ sei.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts, wenn eine Aussetzung seines Verfahrens erfolgte, mit Wegfall des Aussetzungsgrundes neu zu laufen vergleiche , VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0042). Unzutreffend ist demnach die im vorliegenden Fristsetzungsantrag vertretene Rechtsauffassung, dass die Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts nach dem (vom Antragsteller im Übrigen unzutreffend mit dem Zeitpunkt des Ergehens des hg. Erkenntnisses vom 18. Juli 2023, Ra 2020/12/0068, 0077, angenommenen) Wegfall der Wirkungen der Aussetzung bloß „weitergelaufen“ sei.
11
Der vorliegende mit 11. Jänner 2024 datierte und am gleichen Tag per ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag ist dennoch im Ergebnis nicht als verfrüht (und damit unzulässig) anzusehen, weil der Aussetzungsbeschluss - wie in Pkt. 2. dargelegt - das Beschwerdeverfahren nicht für die Dauer des erwähnten Revisionsverfahrens zu Ra 2020/12/0068, 0077 ausgesetzt hatte, sondern (nur) für die Dauer bis zur „Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes“, welche bereits im April 2023 erging. Im Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrags war die (neuerliche) Entscheidungsfrist bereits verstrichen.
12
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Einbringung des Fristsetzungsantrags den das Beschwerdeverfahren erledigenden Beschluss vom 24. Jänner 2024, W122 2237318-1/6E, erlassen und eine Abschrift (samt Zustellnachweisen) dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
13
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
14
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Februar 2024

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:FR2024120004.F00

Im RIS seit

26.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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