1
Der Revisionswerber brachte (vertreten durch einen Rechtsanwalt) gegen das oberwähnte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2023 bereits die zur hg. Zl. Ra 2023/19/0267 protokollierte außerordentliche Revision ein.
2
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. November 2023, E 2278/2023-10, die Behandlung der vom Revisionswerber gegen das genannte Erkenntnis weiters erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 27. November 2023, E 2278/2023-10, die Behandlung der vom Revisionswerber gegen das genannte Erkenntnis weiters erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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Mit gegenständlichem Schriftsatz vom 18. Jänner 2024 erhob der Revisionswerber neuerlich Revision.
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Durch die Erhebung der zu hg. Ra 2023/19/0267 protokollierten außerordentlichen Revision hat der Revisionswerber sein Revisionsrecht verbraucht, sodass die gegenständliche, später eingelangte außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/01/0318; 2.9.2020, Ra 2020/01/0298; 25.7.2023, Ra 2023/20/0271, jeweils mwN).Durch die Erhebung der zu hg. Ra 2023/19/0267 protokollierten außerordentlichen Revision hat der Revisionswerber sein Revisionsrecht verbraucht, sodass die gegenständliche, später eingelangte außerordentliche Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war vergleiche , etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/01/0318; 2.9.2020, Ra 2020/01/0298; 25.7.2023, Ra 2023/20/0271, jeweils mwN).
Wien, am 14. Februar 2024