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Mit Bescheid vom 28. Dezember 2022 wurde der Revisionswerber als Haftungspflichtiger gemäß § 11 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der S GmbH (Umsatzsteuer für das Jahr 2012 und für die Monate Februar bis Dezember 2013) im näher angeführten Ausmaß in Anspruch genommen.Mit Bescheid vom 28. Dezember 2022 wurde der Revisionswerber als Haftungspflichtiger gemäß Paragraph 11, BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der S GmbH (Umsatzsteuer für das Jahr 2012 und für die Monate Februar bis Dezember 2013) im näher angeführten Ausmaß in Anspruch genommen.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. März 2023 ab, woraufhin der Revisionswerber einen Vorlageantrag stellte.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht den Haftungsbetrag herab und wies im Übrigen die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht den Haftungsbetrag herab und wies im Übrigen die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei von Mitte des Jahres 2007 bis Ende des Jahres 2014 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH gewesen und mit Erkenntnis des Spruchsenates II des (damaligen) Finanzamtes Graz-Stadt vom 26. Mai 2014 wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerschulden) rechtskräftig verurteilt worden. Damit seien die Voraussetzungen für seine Haftungsinanspruchnahme gemäß § 11 BAO grundsätzlich erfüllt. Ob eine andere Person „de facto“ Geschäftsführer der S GmbH gewesen sei und der Revisionswerber - wie in der Beschwerde eingewendet - lediglich seinen Namen zur Verfügung gestellt habe, sei für die Haftungsinanspruchnahme genauso irrelevant wie die Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion nach seiner Verurteilung.Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei von Mitte des Jahres 2007 bis Ende des Jahres 2014 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH gewesen und mit Erkenntnis des Spruchsenates römisch zwei des (damaligen) Finanzamtes Graz-Stadt vom 26. Mai 2014 wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG (hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerschulden) rechtskräftig verurteilt worden. Damit seien die Voraussetzungen für seine Haftungsinanspruchnahme gemäß Paragraph 11, BAO grundsätzlich erfüllt. Ob eine andere Person „de facto“ Geschäftsführer der S GmbH gewesen sei und der Revisionswerber - wie in der Beschwerde eingewendet - lediglich seinen Namen zur Verfügung gestellt habe, sei für die Haftungsinanspruchnahme genauso irrelevant wie die Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion nach seiner Verurteilung.
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Zum erhobenen Einwand der Einhebungsverjährung führte das Bundesfinanzgericht aus, über das Vermögen der S GmbH sei am 3. Dezember 2014 das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 12. Juli 2016 aufgehoben worden. Die - gemäß § 9 Abs. 1 IO für die Dauer des Konkursverfahrens unterbrochene - Einhebungsverjährungsfrist für die verfahrensgegenständliche Umsatzsteuer habe daher mit Ablauf des 12. Juli 2016 neu zu laufen begonnen und hätte mit Ablauf des 12. Juli 2021 geendet.Zum erhobenen Einwand der Einhebungsverjährung führte das Bundesfinanzgericht aus, über das Vermögen der S GmbH sei am 3. Dezember 2014 das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 12. Juli 2016 aufgehoben worden. Die - gemäß Paragraph 9, Absatz eins, IO für die Dauer des Konkursverfahrens unterbrochene - Einhebungsverjährungsfrist für die verfahrensgegenständliche Umsatzsteuer habe daher mit Ablauf des 12. Juli 2016 neu zu laufen begonnen und hätte mit Ablauf des 12. Juli 2021 geendet.
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Das Finanzamt habe am 3. Juli 2020 eine Firmenbuchabfrage betreffend die S GmbH getätigt und dabei einen Aktenvermerk angelegt, aus dem sich ergebe, dass diese Abfrage erkennbar den Zweck der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten verfolgt habe. Die tatsächliche Haftungsinanspruchnahme sei aufgrund der Corona-Pandemie - weil in diesen Zeitraum die Erlassung von Haftungsbescheiden generell „hintangestellt“ worden sei - erst im Jahr 2022 erfolgt.
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Diese Abfrage sei als Unterbrechungshandlung gemäß § 238 Abs. 2 BAO anzusehen, weil sie nach außen gerichtet gewesen und auf die Durchsetzung des Abgabenanspruchs gerichtet gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es rechtlich auch nicht von Bedeutung, gegen wen sich die Amtshandlung gerichtet habe.Diese Abfrage sei als Unterbrechungshandlung gemäß Paragraph 238, Absatz 2, BAO anzusehen, weil sie nach außen gerichtet gewesen und auf die Durchsetzung des Abgabenanspruchs gerichtet gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es rechtlich auch nicht von Bedeutung, gegen wen sich die Amtshandlung gerichtet habe.
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Abschließend begründete das Bundesfinanzgericht die Ermessensübung und führte den achtjährigen Zeitraum zwischen Bestrafung und Haftungsinanspruchnahme des Revisionswerbers als einen zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Umstand, der eine Herabsetzung der Haftungsschuld im Ausmaß von 50 % rechtfertige, an.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen vor, es sei keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorhanden, ob die bloße Einholung eines Firmenbuchauszuges durch die Abgabenbehörde eine die Verjährung gemäß § 238 Abs. 1 BAO unterbrechende Handlung sei. Zudem weiche die angefochtene Entscheidung von - näher angeführter - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 238 Abs. 2 BAO ab, weil das Bundesfinanzgericht keine die Beurteilung des Vorliegens einer Unterbrechungshandlung tragenden Feststellungen getroffen habe.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen vor, es sei keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorhanden, ob die bloße Einholung eines Firmenbuchauszuges durch die Abgabenbehörde eine die Verjährung gemäß Paragraph 238, Absatz eins, BAO unterbrechende Handlung sei. Zudem weiche die angefochtene Entscheidung von - näher angeführter - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 238, Absatz 2, BAO ab, weil das Bundesfinanzgericht keine die Beurteilung des Vorliegens einer Unterbrechungshandlung tragenden Feststellungen getroffen habe.
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Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch jedermann gestattete Tätigkeiten, wie etwa die Einsichtnahme in öffentliche Register wie das Firmenbuch oder das Grundbuch, Verlängerungs- bzw. (früher) Unterbrechungshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO bzw. Unterbrechungshandlungen iSd § 238 Abs. 2 BAO darstellen (vgl. zur Parallelität der beiden Bestimmungen aufgrund der über § 224 Abs. 3 und § 238 Abs. 1 BAO geschaffenen Verknüpfung von Bemessungs- und Einhebungsverjährung VwGH 25.11.2010, 2009/15/0157, mwN), wenn sie der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches oder der Feststellung des Abgabepflichtigen bzw. der Einhebung und zwangsweisen Einbringung bereits festgesetzter Abgabenansprüche dienen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 20.10.2022, Ra 2022/16/0045, mwN).Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch jedermann gestattete Tätigkeiten, wie etwa die Einsichtnahme in öffentliche Register wie das Firmenbuch oder das Grundbuch, Verlängerungs- bzw. (früher) Unterbrechungshandlungen iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO bzw. Unterbrechungshandlungen iSd Paragraph 238, Absatz 2, BAO darstellen vergleiche , zur Parallelität der beiden Bestimmungen aufgrund der über Paragraph 224, Absatz 3 und Paragraph 238, Absatz eins, BAO geschaffenen Verknüpfung von Bemessungs- und Einhebungsverjährung VwGH 25.11.2010, 2009/15/0157, mwN), wenn sie der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches oder der Feststellung des Abgabepflichtigen bzw. der Einhebung und zwangsweisen Einbringung bereits festgesetzter Abgabenansprüche dienen vergleiche , aus jüngerer Zeit etwa VwGH 20.10.2022, Ra 2022/16/0045, mwN). 15
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den in der Revision in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2012,
2008/13/0035, sowie vom 18. Dezember 2013,
2010/13/0153. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof die damals angefochtenen Bescheide deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil deren Begründung - in beiden Fällen - nicht entnommen werden konnte, weshalb die damals belangte Behörde die gesetzten Amtshandlungen als taugliche Unterbrechungshandlungen - im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Abgabenansprüche - angesehen hatte.
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Vorliegend trifft es allerdings entgegen dem Revisionsvorbringen nicht zu, dass die Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes, die Einholung des Firmenbuchauszuges als Unterbrechungshandlung anzusehen, von keinen Feststellungen getragen gewesen wäre. Das Bundesfinanzgericht hat diesbezüglich - unter Verweis auf den von der Abgabenbehörde angelegten Aktenvermerk - ausgeführt, die Firmenbuchabfrage sei erkennbar auf die Einbringung der verfahrensgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten im Haftungswege gerichtet gewesen. Dieser Beurteilung tritt die Revision nicht substantiiert entgegen.
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In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Februar 2024