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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Havas, über die Revision des A G in N, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2022, W213 2250732-1/3E, betreffend Feststellungsanträge im Zusammenhang mit einer Weisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1) Der Antrag des RevInsp X vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.1), dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln, wird zurückgewiesen.1) Der Antrag des RevInsp römisch zehn vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.1), dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln, wird zurückgewiesen.
2) Der Eventualantrag des RevInsp X vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.1), dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird zurückgewiesen.2) Der Eventualantrag des RevInsp römisch zehn vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.1), dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird zurückgewiesen.
3) Der Antrag des RevInsp X vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.2), dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wird zurückgewiesen.3) Der Antrag des RevInsp römisch zehn vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.2), dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wird zurückgewiesen.
4) Der Eventualantrag des RevInsp X vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.2), dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird zurückgewiesen.4) Der Eventualantrag des RevInsp römisch zehn vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.2), dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird zurückgewiesen.
5) Der Antrag des RevInsp X vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.3), dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wird abgewiesen.5) Der Antrag des RevInsp römisch zehn vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.3), dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wird abgewiesen.
6) Der Eventualantrag des RevInsp X vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.3), dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird abgewiesen.6) Der Eventualantrag des RevInsp römisch zehn vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.3), dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird abgewiesen.
7) Der Antrag des RevInsp X, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wird abgewiesen.7) Der Antrag des RevInsp römisch zehn, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wird abgewiesen.
8) Der Eventualantrag des RevInsp X vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.4.), dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Bearbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird abgewiesen.8) Der Eventualantrag des RevInsp römisch zehn vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.4.), dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Bearbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird abgewiesen.
9) Der Antrag des RevInsp X vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.5), dass jeder vom Anstaltsleiter erteilte Dienstauftrag, welchem zufolge sich der Antragsteller bei einem Arzt zu einer Untersuchung gem. § 52 BDG 1979 einzufinden habe, von einem unzuständigen Organ gem. Art. 20 Abs. 1 B-VG bzw. § 44 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) stammt und die Verfolgung eines solchen Dienstauftrags nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, wird abgewiesen.9) Der Antrag des RevInsp römisch zehn vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.5), dass jeder vom Anstaltsleiter erteilte Dienstauftrag, welchem zufolge sich der Antragsteller bei einem Arzt zu einer Untersuchung gem. Paragraph 52, BDG 1979 einzufinden habe, von einem unzuständigen Organ gem. Artikel 20, Absatz eins, B-VG bzw. Paragraph 44, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) stammt und die Verfolgung eines solchen Dienstauftrags nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, wird abgewiesen.
10) Der Antrag des RevInsp X vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.6), dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie seinen Namen in Verbindung mit Daten, die Rückschlüsse auf seine Gesundheit ermöglichen, an Dritte, die kein Recht auf Zugang solcher Daten haben, übermittelt, wird zurückgewiesen.10) Der Antrag des RevInsp römisch zehn vom 25.08.2021 auf Feststellung (7.6), dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie seinen Namen in Verbindung mit Daten, die Rückschlüsse auf seine Gesundheit ermöglichen, an Dritte, die kein Recht auf Zugang solcher Daten haben, übermittelt, wird zurückgewiesen.
„Das angefochtene Erkenntnis verletzt den Revisionswerber in seinen subjektiven, einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten
auf meritorische Entscheidung über seine Bescheidbeschwerde sowie
auf einen unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der belangten Behörde geschaffenen Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen.“
„Nun zeichnet aber das DSG 2000 und zwar sowohl in seiner Fassung vor als auch in jener nach der Novelle BGBl. I Nr. 133/2009 ein gesetzliches Verfahren, nämlich die Beschwerde an die Datenschutzkommission, vor, wenn u.a. die Rechte eines Betroffenen auf Löschung nach diesem Bundesgesetz verletzt werden. Gemäß § 27 Abs. 1 DSG 2000 bezieht sich dieses Recht auf alle entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeiteten Daten. Gegen Bestimmungen des DSG 2000 verstößt die Verarbeitung von Daten aber auch dann, wenn deren Verwendung im Verständnis des § 6 Abs. 1 Z 1 nicht auf ‚rechtmäßige Weise‘ erfolgt bzw. wenn im Verständnis des § 7 Abs. 1 DSG 2000 Zweck und Inhalt der Datenanwendung von der ‚Zuständigkeit oder den rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers‘ nicht gedeckt sind.„Nun zeichnet aber das DSG 2000 und zwar sowohl in seiner Fassung vor als auch in jener nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009, ein gesetzliches Verfahren, nämlich die Beschwerde an die Datenschutzkommission, vor, wenn u.a. die Rechte eines Betroffenen auf Löschung nach diesem Bundesgesetz verletzt werden. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 bezieht sich dieses Recht auf alle entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeiteten Daten. Gegen Bestimmungen des DSG 2000 verstößt die Verarbeitung von Daten aber auch dann, wenn deren Verwendung im Verständnis des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nicht auf ‚rechtmäßige Weise‘ erfolgt bzw. wenn im Verständnis des Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 Zweck und Inhalt der Datenanwendung von der ‚Zuständigkeit oder den rechtlichen Befugnissen des Auftraggebers‘ nicht gedeckt sind.
Ob aber Daten im Sinne der vorzitierten Bestimmung ‚auf rechtmäßige Weise‘ verwendet bzw. im Rahmen rechtlicher Befugnisse ausgeübt werden, ist nicht nur an Hand der Bestimmungen des DSG 2000 selbst, sondern auch unter Beachtung von Verboten einer Datenverwendung zu prüfen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen außerhalb des DSG 2000 ergeben (vgl. hiezu auch Duschanek/Rosenmayr-Klemenz, Kurzkommentar zum DSG 2000, S. 39 und 206 Abs. f, bzw. zu einer Prüfung der Rechtmäßigkeit behördlichen Verhaltens an Hand abgabenverfahrensrechtlicher Bestimmungen bei Beurteilung einer Datenschutzbeschwerde das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0262). Dies bedeutet fallbezogen, dass auch die Verletzung dienstrechtlicher Normen, welche (u.a.) eine bestimmte Art der Verarbeitung und damit der Verwendung von Daten für den Bereich des Beamtendienstrechtes untersagen (wie etwa § 79c BDG 1979, welcher nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verfassungsgerichtshof zur Ausführung des § 1 DSG 2000 erlassen worden sei), zu einem Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 bzw. mangels ‚Zuständigkeit oder rechtlicher Befugnis‘ gegen § 7 Abs. 1 leg. cit. und damit zu einem Recht des Auftraggebers auf Löschung gemäß § 27 Abs. 1 DSG 2000 führt, welches mit Löschungsantrag und Datenschutzbeschwerde nach § 31 Abs. 2 leg. cit. verfolgt werden kann.Ob aber Daten im Sinne der vorzitierten Bestimmung ‚auf rechtmäßige Weise‘ verwendet bzw. im Rahmen rechtlicher Befugnisse ausgeübt werden, ist nicht nur an Hand der Bestimmungen des DSG 2000 selbst, sondern auch unter Beachtung von Verboten einer Datenverwendung zu prüfen, die sich aus gesetzlichen Bestimmungen außerhalb des DSG 2000 ergeben vergleiche , hiezu auch Duschanek/Rosenmayr-Klemenz, Kurzkommentar zum DSG 2000, S. 39 und 206 Abs. f, bzw. zu einer Prüfung der Rechtmäßigkeit behördlichen Verhaltens an Hand abgabenverfahrensrechtlicher Bestimmungen bei Beurteilung einer Datenschutzbeschwerde das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0262). Dies bedeutet fallbezogen, dass auch die Verletzung dienstrechtlicher Normen, welche (u.a.) eine bestimmte Art der Verarbeitung und damit der Verwendung von Daten für den Bereich des Beamtendienstrechtes untersagen (wie etwa Paragraph 79 c, BDG 1979, welcher nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verfassungsgerichtshof zur Ausführung des Paragraph eins, DSG 2000 erlassen worden sei), zu einem Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, DSG 2000 bzw. mangels ‚Zuständigkeit oder rechtlicher Befugnis‘ gegen Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. und damit zu einem Recht des Auftraggebers auf Löschung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG 2000 führt, welches mit Löschungsantrag und Datenschutzbeschwerde nach Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. verfolgt werden kann.
Daraus folgt aber, dass vorliegendenfalls eine ‚Rechtswidrigkeit‘ der in einer Datenverarbeitung bestehenden Vorgangsweise der belangten Behörde, und zwar unabhängig davon, ob diese Rechtswidrigkeit unmittelbar aus der Verletzung von Bestimmungen des DSG 2000 abzuleiten ist oder ob das DSG 2000 mittelbar durch Verständnis des § 6 Z 1 bzw. 7 Abs. 1 DSG 2000 rechtswidriges Verhalten (also etwa auch infolge Verstoßes gegen § 79c BDG 1979) verletzt wird, mit Löschungsantrag bzw. Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung im Verständnis des § 31 Abs. 2 DSG 2000 (und zwar sowohl in seiner Fassung vor als auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 133/2009) geltend gemacht werden kann. Die Frage der ‚Rechtswidrigkeit‘ der Datenverarbeitung (auch vor dem Hintergrund in diesem Zusammenhang bedeutsamer dienstrechtlicher Bestimmungen) stellt somit lediglich ein im Rahmen der Entscheidung über eine solche Datenschutzbeschwerde relevantes Begründungselement im Sinne der vorzitierten Judikatur dar, welches nicht abgesondert feststellungsfähig ist.“Daraus folgt aber, dass vorliegendenfalls eine ‚Rechtswidrigkeit‘ der in einer Datenverarbeitung bestehenden Vorgangsweise der belangten Behörde, und zwar unabhängig davon, ob diese Rechtswidrigkeit unmittelbar aus der Verletzung von Bestimmungen des DSG 2000 abzuleiten ist oder ob das DSG 2000 mittelbar durch Verständnis des Paragraph 6, Ziffer eins, bzw. 7 Absatz eins, DSG 2000 rechtswidriges Verhalten (also etwa auch infolge Verstoßes gegen Paragraph 79 c, BDG 1979) verletzt wird, mit Löschungsantrag bzw. Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung im Verständnis des Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 (und zwar sowohl in seiner Fassung vor als auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2009,) geltend gemacht werden kann. Die Frage der ‚Rechtswidrigkeit‘ der Datenverarbeitung (auch vor dem Hintergrund in diesem Zusammenhang bedeutsamer dienstrechtlicher Bestimmungen) stellt somit lediglich ein im Rahmen der Entscheidung über eine solche Datenschutzbeschwerde relevantes Begründungselement im Sinne der vorzitierten Judikatur dar, welches nicht abgesondert feststellungsfähig ist.“
Wien, am 14. Februar 2024
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Ermessen VwRallg8 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120153.L00Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024