1
1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2020 wurde der Beitrag der Revisionswerberin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2019 mit € 23.089,72 festgesetzt und ausgesprochen, dass mangels Entrichtung vorläufiger Fondsbeiträge für dieses Jahr ein Beitragsrückstand in dieser Höhe bestehe.
2
Die belangte Behörde legte der Bemessungsgrundlage zu versteuernde Einkünfte aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit im Jahr 2016 in der Höhe von € 91.132,96, Fondsbeitragszahlungen im Jahr 2016 in der Höhe von € 30.833,76 sowie den Gewinnanteil der Revisionswerberin von 90% am Bilanzgewinn einer näher genannten Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH im Jahr 2016 in der Höhe von € 42.959,84 zu Grunde und gelangte insgesamt zu einer Bemessungsgrundlage von € 164.926,56.
3
1.2. Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde, in welcher sie geltend machte, bei der Gruppenpraxis erfolge keine Gewinnausschüttung anhand der im Firmenbuch eingetragenen Beteiligungsverhältnisse, sondern nur nach Gesellschafterbeschluss. Im Jahr 2016 sei keine Gewinnausschüttung erfolgt. Der Gewinnanteil der Revisionswerberin am Bilanzgewinn der Gruppenpraxis im Jahr 2016 dürfe daher nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
4
1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde ab und setzte den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2019 mit € 23.691,16 fest. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde ab und setzte den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2019 mit € 23.691,16 fest. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin sei Fachärztin und seit 1. April 2016 in der genannten Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH tätig. Sie sei alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin und auch Gesellschafterin der Gruppenpraxis. Ihr Geschäftsanteil habe im Jahr 2016 zunächst (ursprünglich) einer Stammeinlage von € 31.500,-- (entsprechend einer Beteiligung an der Gruppenpraxis von 90%), sodann von € 34.650,-- und schließlich (nach Kapitalerhöhung) von € 38.115,--, was eine Beteiligung am Stammkapital von 99% darstelle, entsprochen.
6
Als zweiter Gesellschafter scheine Dr. M S mit einer ursprünglichen Stammeinlage von € 3.500,-- (entsprechend 10% des Stammkapitals) auf. In der Folge habe sich sein Anteil am Stammkapital durch Abtretung an die Revisionswerberin auf 1% verringert.
7
Laut Gesellschaftsvertrag erfolge die Verteilung des auszuschüttenden Gewinns nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, es sei denn, alle Gesellschafter beschlössen einvernehmlich eine andere Aufteilung (Pkt. 11.3). Die Generalversammlung beschließe über die Verwendung und Verteilung des Bilanzgewinns einschließlich der Bildung von Gewinnrücklagen gleichzeitig mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (Pkt. 11.2).
8
Eine beschlussmäßige „andere Aufteilung“ des auszuschüttenden Gewinns sei gegenständlich nicht erfolgt.
9
Für die Revisionswerberin seien für das Beitragsjahr 2016 laut Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus ärztlicher Tätigkeit in der Höhe von € 91.132,96 ausgewiesen. Überdies stehe der Revisionswerberin aus der Gruppenpraxis ein nicht ausgeschütteter Gewinn in der Höhe von € 47.255,82 zu. Im Jahr 2016 habe sie insgesamt € 30.833,76 an Fondsbeiträgen entrichtet. Im Jahr 2019 seien keine vorläufigen Fondsbeiträge entrichtet worden.
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Diese Feststellungen ergäben sich beweiswürdigend aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den Firmenbuchurkunden.
11
Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, gemäß § 109 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998 und der Beitragsordnung sei in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge für das Jahr 2019 zunächst das gesamte in Österreich zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Kalenderjahres (hier also des Jahres 2016), soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde, einzubeziehen. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998 und der Beitragsordnung sei in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge für das Jahr 2019 zunächst das gesamte in Österreich zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Kalenderjahres (hier also des Jahres 2016), soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde, einzubeziehen.
12
Neben den in diesem Jahr unbestritten zu versteuernden Einkünften aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit und den im Jahr 2016 entrichteten Fondsbeiträgen sei auch der Gewinnanteil der Revisionswerberin als Gesellschafterin der Gruppenpraxis am (nicht ausgeschütteten) Bilanzgewinn 2016 in der Höhe von € 47.255,82 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Einbeziehung solcher Gewinnanteile unabhängig von ihrer Ausschüttung ergebe sich aus § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und Abschnitt I. Abs. 3 und 3a der Beitragsordnung (Hinweis auf VwGH 9.11.2016, Ro 2014/11/0092, zur Vorschreibung der Kammerumlage).Neben den in diesem Jahr unbestritten zu versteuernden Einkünften aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit und den im Jahr 2016 entrichteten Fondsbeiträgen sei auch der Gewinnanteil der Revisionswerberin als Gesellschafterin der Gruppenpraxis am (nicht ausgeschütteten) Bilanzgewinn 2016 in der Höhe von € 47.255,82 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Einbeziehung solcher Gewinnanteile unabhängig von ihrer Ausschüttung ergebe sich aus Paragraph 109, Absatz 2, ÄrzteG 1998 und Abschnitt römisch eins. Absatz 3 und 3 a der Beitragsordnung (Hinweis auf VwGH 9.11.2016, Ro 2014/11/0092, zur Vorschreibung der Kammerumlage). 13
Die belangte Behörde habe allerdings bloß einen 90-prozentigen Anteil der Revisionswerberin an der Gruppenpraxis herangezogen. Da ihr Anteil sich im Jahr 2016 auf 99% erhöht habe, betrage der anteilige nicht ausgeschüttete Gewinn der Revisionswerberin nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, € 42.959,84, sondern € 47.255,82. Daraus ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von insgesamt € 169.222,54.
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Da der sog. Einkommenswert iSd. Abschnitts I. Abs. 7a der Beitragsordnung verfahrensgegenständlich mehr als € 30.000,-- betrage, habe die Revisionsweberin als Beitrag 14% der Bemessungsgrundlage und sohin € 23.691,16 zu leisten.Da der sog. Einkommenswert iSd. Abschnitts römisch eins. Absatz 7 a, der Beitragsordnung verfahrensgegenständlich mehr als € 30.000,-- betrage, habe die Revisionsweberin als Beitrag 14% der Bemessungsgrundlage und sohin € 23.691,16 zu leisten.
15
Von der Revisionswerberin seien im Jahr 2019 keine vorläufigen Fondsbeiträge entrichtet worden. Es bestehe daher, „soweit aus der Aktenlage ersichtlich“, ein Beitragsrückstand. Die Frage der Buchung auf dem Konto der Revisionswerberin betreffe lediglich einen administrativen Vorgang der belangten Behörde.
16
1.4. Mit Beschluss vom 29. Juni 2022, E 1434/2022-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde der Revisionswerberin ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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1.5. Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision. Im Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kammerangehörigkeit und die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds nach den im fraglichen Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2019/11/0009, mwN). Das ist im Revisionsfall das Jahr 2019.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kammerangehörigkeit und die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds nach den im fraglichen Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen vergleiche , VwGH 27.4.2021, Ra 2019/11/0009, mwN). Das ist im Revisionsfall das Jahr 2019. 19
2.2. § 109 Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2010, lautet (auszugsweise):2.2. Paragraph 109, Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,, lautet (auszugsweise): „§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. ...
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die
2.
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.
...“
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2.3. Die im Jahr 2019 geltende Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Beitragsordnung) lautet (auszugsweise):
„I. Fondsbeitrag
(1) Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt ist, ab dem Beitragsjahr 2015 14 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 bis 4 des dem Beitragsjahr drittvorangegangenen Jahres, wobei jedenfalls das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen, welches aus ärztlicher Tätigkeit erzielt worden ist, maßgeblich ist.(1) Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt ist, ab dem Beitragsjahr 2015 14 v.H. der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2 bis 4 des dem Beitragsjahr drittvorangegangenen Jahres, wobei jedenfalls das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen, welches aus ärztlicher Tätigkeit erzielt worden ist, maßgeblich ist.
...
(3) Bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, ist die Bemessungsgrundlage der Gewinn berechnet aus dem Einnahmen-Ausgaben-Überschuss der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuß gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
(3a) Bei Fondsmitgliedern, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, ist Bemessungsgrundlage der jeweilige Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft, ermittelt nach den Bestimmungen des UGB und ohne Berücksichtigung von Gewinn- und Verlustvortrag.
(4) Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt, so sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 2 bis 3a zusammenzurechnen. (4) Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt, so sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Absatz 2 bis 3 a zusammenzurechnen.
(5) Der Fondsbeitrag beträgt höchstens € 28.000,- im Jahr. Auf die Bestimmung des § 109 Abs. 3 ÄG ist Bedacht zu nehmen.(5) Der Fondsbeitrag beträgt höchstens € 28.000,- im Jahr. Auf die Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 3, ÄG ist Bedacht zu nehmen.
...“
21
3. Die Revision ist zulässig, da sie zutreffend vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Fondsbeiträge bei unterjähriger Änderung der Beteiligungsverhältnisse an einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH.
22
4. Sie ist aber nicht begründet.
23
4.1. Im vorliegenden Fall geht es um die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, welche den Beiträgen der Revisionswerberin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2019 zu Grunde zu legen ist.
24
Es steht außer Frage, dass in die Bemessungsgrundlage das im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 ausgewiesene Einkommen der Revisionswerberin aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit sowie ihre im Jahr 2016 geleisteten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds einzubeziehen sind. Unterschiedlicher Auffassung sind die Parteien des Verfahrens lediglich darüber, ob und allenfalls in welcher Höhe ein Gewinnanteil der Revisionswerberin am (nicht ausgeschütteten) Bilanzgewinn des Jahres 2016 der in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Gruppenpraxis in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
25
4.2.1. In den Revisionsgründen wird zunächst vorgebracht, die Beteiligungsverhältnisse an der GmbH laut Firmenbuch seien für die Gewinnausschüttung irrelevant. Vielmehr erfolge jede Gewinnausschüttung laut Gesellschaftsvertrag nur durch Gesellschafterbeschluss. Im Jahr 2016 sei überhaupt kein Gewinn ausgeschüttet worden, weswegen auch kein Gewinnanteil in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.
26
Damit zeigt die Revision eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht auf:
27
4.2.2. § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 enthält gesetzliche Vorgaben für die Beitragsordnung, auf deren Grundlage die Kammerangehörigen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der jeweiligen Ärztekammer zu leisten haben. § 109 Abs. 2 dritter Satz ÄrzteG 1998 sieht vor, dass bei Beteiligung eines (Zahn-)Arztes an einer Gruppenpraxis bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn „unabhängig von dessen Ausschüttung“ berücksichtigt werden kann. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln.4.2.2. Paragraph 109, Absatz 2, ÄrzteG 1998 enthält gesetzliche Vorgaben für die Beitragsordnung, auf deren Grundlage die Kammerangehörigen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der jeweiligen Ärztekammer zu leisten haben. Paragraph 109, Absatz 2, dritter Satz ÄrzteG 1998 sieht vor, dass bei Beteiligung eines (Zahn-)Arztes an einer Gruppenpraxis bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn „unabhängig von dessen Ausschüttung“ berücksichtigt werden kann. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln.
28
Auf dieser Grundlage legt zunächst Abschnitt I. Abs. 1 der Beitragsordnung als Bemessungsgrundlage das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen, welches aus ärztlicher Tätigkeit erzielt worden ist, in dem dem Beitragsjahr drittvorangegangenen Jahr fest. Sodann bestimmt Abschnitt I. Abs. 3a der Beitragsordnung, dass bei Fondsmitgliedern, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH sind, die Bemessungsgrundlage der jeweilige Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft ist, ermittelt nach den Bestimmungen des UGB und ohne Berücksichtigung von Gewinn- und Verlustvortrag.Auf dieser Grundlage legt zunächst Abschnitt römisch eins. Absatz eins, der Beitragsordnung als Bemessungsgrundlage das gesamte in Österreich zu versteuernde Einkommen, welches aus ärztlicher Tätigkeit erzielt worden ist, in dem dem Beitragsjahr drittvorangegangenen Jahr fest. Sodann bestimmt Abschnitt römisch eins. Absatz 3 a, der Beitragsordnung, dass bei Fondsmitgliedern, die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH sind, die Bemessungsgrundlage der jeweilige Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft ist, ermittelt nach den Bestimmungen des UGB und ohne Berücksichtigung von Gewinn- und Verlustvortrag.
29
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Gewinnanteil am Bilanzgewinn einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH unabhängig davon, ob er ausgeschüttet wurde oder nicht, in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge eines Arztes, der Gesellschafter einer solchen Gruppenpraxis ist, einbezogen wird. Vergleichbares hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 und der Umlagenordnung betreffend die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage ausgesprochen (vgl. VwGH 9.11.2016, Ro 2014/11/0092, Rn. 42).Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass der Gewinnanteil am Bilanzgewinn einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH unabhängig davon, ob er ausgeschüttet wurde oder nicht, in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge eines Arztes, der Gesellschafter einer solchen Gruppenpraxis ist, einbezogen wird. Vergleichbares hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zu den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG 1998 und der Umlagenordnung betreffend die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage ausgesprochen vergleiche , VwGH 9.11.2016, Ro 2014/11/0092, Rn. 42). 30
4.2.3. Angesichts dieser Vorgaben geht das Revisionsvorbringen (samt den darauf bezogenen Verfahrensrügen), im Jahr 2016 sei keine Gewinnausschüttung erfolgt, von vornherein ins Leere. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht gemäß Abschnitt I. Abs. 3a der Beitragsordnung den (wenn auch nicht ausgeschütteten) Gewinnanteil der Revisionswerberin am Bilanzgewinn der GmbH in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Es hat dadurch - entgegen dem Revisionsvorbringen - insbesondere auch nicht gegen § 109 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998, nach dem bei der Festsetzung der Höhe der Wohlfahrtsfondsbeiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) bzw. der Einkünfte Bedacht zu nehmen ist, verstoßen.4.2.3. Angesichts dieser Vorgaben geht das Revisionsvorbringen (samt den darauf bezogenen Verfahrensrügen), im Jahr 2016 sei keine Gewinnausschüttung erfolgt, von vornherein ins Leere. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht gemäß Abschnitt römisch eins. Absatz 3 a, der Beitragsordnung den (wenn auch nicht ausgeschütteten) Gewinnanteil der Revisionswerberin am Bilanzgewinn der GmbH in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Es hat dadurch - entgegen dem Revisionsvorbringen - insbesondere auch nicht gegen Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG 1998, nach dem bei der Festsetzung der Höhe der Wohlfahrtsfondsbeiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) bzw. der Einkünfte Bedacht zu nehmen ist, verstoßen.
31
4.3.1. Als weiteren Grund für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses macht die Revision geltend, es fehlten Feststellungen zum Zeitpunkt der Änderungen der Beteiligungsverhältnisse an der GmbH im Laufe des Jahres 2016. Während die belangte Behörde noch von einem Gewinnanteil der Revisionswerberin von 90% ausgegangen sei, habe das Verwaltungsgericht „überraschend“ einen solchen von 99% herangezogen, ohne dazu ein Ermittlungsverfahren zu führen oder Parteiengehör zu gewähren.
32
4.3.2. Der Bilanzgewinn der GmbH für das Geschäftsjahr 2016, welches nach Pkt. 6.2. des aktenkundigen Gesellschaftsvertrages dem Kalenderjahr entspricht, wurde vom Verwaltungsgericht mit € 47. 733,15 festgestellt; er ist unstrittig. Fraglich ist nunmehr, wie hoch der in Abschnitt I. Abs. 3a der Beitragsordnung bzw. § 109 Abs. 2 dritter Satz ÄrzteG 1998 genannte Anteil der Revisionswerberin an diesem Bilanzgewinn ist.4.3.2. Der Bilanzgewinn der GmbH für das Geschäftsjahr 2016, welches nach Pkt. 6.2. des aktenkundigen Gesellschaftsvertrages dem Kalenderjahr entspricht, wurde vom Verwaltungsgericht mit € 47. 733,15 festgestellt; er ist unstrittig. Fraglich ist nunmehr, wie hoch der in Abschnitt römisch eins. Absatz 3 a, der Beitragsordnung bzw. Paragraph 109, Absatz 2, dritter Satz ÄrzteG 1998 genannte Anteil der Revisionswerberin an diesem Bilanzgewinn ist.
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Dafür sind mangels anderer Wertungsgesichtspunkte in den Vorschriften über die Beitragspflicht zum Wohlfahrtfonds die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes - GmbHG, welches gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 Rechtsgrundlage für eine Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH ist, bzw., soweit dieses dispositive Regelungen enthält, des Gesellschaftsvertrages in den Blick zu nehmen. Gemäß § 82 Abs. 2 GmbHG erfolgt die Verteilung des Bilanzgewinns in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nach dem Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. Gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG unterliegt die Verteilung des Bilanzgewinns einer Beschlussfassung der Gesellschafter, falls dies im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist.Dafür sind mangels anderer Wertungsgesichtspunkte in den Vorschriften über die Beitragspflicht zum Wohlfahrtfonds die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes - GmbHG, welches gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 Rechtsgrundlage für eine Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH ist, bzw., soweit dieses dispositive Regelungen enthält, des Gesellschaftsvertrages in den Blick zu nehmen. Gemäß Paragraph 82, Absatz 2, GmbHG erfolgt die Verteilung des Bilanzgewinns in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nach dem Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GmbHG unterliegt die Verteilung des Bilanzgewinns einer Beschlussfassung der Gesellschafter, falls dies im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist.
34
Einen solchen Beschlussvorbehalt sieht Pkt. 11.2. des Gesellschaftsvertrages vor, nach dem über die Verwendung und Verteilung des Bilanzgewinns einschließlich der Bildung von Gewinnrücklagen die Generalversammlung gleichzeitig mit der Genehmigung des Jahresabschlusses, jedoch in gesonderten Spruchpunkten, beschließt. Nach Pkt. 11.3. des Gesellschaftsvertrages erfolgt die Verteilung des auszuschüttenden Gewinns nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, es sei denn, alle Gesellschafter beschließen einvernehmlich, insbesondere mit dem zuvor genannten Beschluss, eine andere Aufteilung.
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Die Revisionswerberin hat zwar vorgebracht, dass für das Jahr 2016 keine Gewinnausschüttung erfolgte. Ein dahingehender Gesellschafterbeschluss im Sinn von Pkt. 11.2. des Gesellschaftsvertrages erfolgte nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht; anderes wurde von der Revisionswerberin weder im Verfahren behauptet, noch ist ein solcher Beschluss aktenkundig. Die Revisionswerberin verweist in diesem Zusammenhang auf Gesellschafterbeschlüsse vom 27. Jänner 2020, welche eine von den Geschäftsanteilen abweichende Gewinnverteilung vorsähen. Diese Beschlüsse sind für das vorliegende Verfahren allerdings schon deswegen nicht relevant, weil sie sich nur auf das Geschäftsjahr 2018 beziehen, während verfahrensgegenständlich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anhand des aus ärztlicher Tätigkeit im Jahr 2016 erzielten Einkommens ist. Es gehen daher auch die auf diese Beschlüsse bezogenen Verfahrensrügen ins Leere.
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Die Gewinnverteilung für das Geschäftsjahr 2016 richtet sich folglich, sofern - was im Ergebnis dahinstehen kann - nicht ohnedies Pkt. 11.3. des Gesellschaftervertrages, welcher allerdings nur eine Regelung für die Verteilung „des auszuschüttenden Gewinns“ enthält, anwendbar ist, entsprechend der dispositiven Regelung des § 82 Abs. 2 GmbHG nach dem Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. Der Stammeinlage entsprechen gemäß Pkt. 4.1. des Gesellschaftsvertrages wiederum die Geschäftsanteile. Damit stimmen im Revisionsfall die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regelungen des GmbHG und die besonderen Regelungen des Gesellschaftsvertrages mit den beitragsrechtlichen Vorgaben des § 109 Abs. 2 dritter Satz ÄrzteG 1998 überein, nach dem „ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis ... entsprechender Anteil am Bilanzgewinn“ in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden kann.Die Gewinnverteilung für das Geschäftsjahr 2016 richtet sich folglich, sofern - was im Ergebnis dahinstehen kann - nicht ohnedies Pkt. 11.3. des Gesellschaftervertrages, welcher allerdings nur eine Regelung für die Verteilung „des auszuschüttenden Gewinns“ enthält, anwendbar ist, entsprechend der dispositiven Regelung des Paragraph 82, Absatz 2, GmbHG nach dem Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. Der Stammeinlage entsprechen gemäß Pkt. 4.1. des Gesellschaftsvertrages wiederum die Geschäftsanteile. Damit stimmen im Revisionsfall die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regelungen des GmbHG und die besonderen Regelungen des Gesellschaftsvertrages mit den beitragsrechtlichen Vorgaben des Paragraph 109, Absatz 2, dritter Satz ÄrzteG 1998 überein, nach dem „ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis ... entsprechender Anteil am Bilanzgewinn“ in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden kann.
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Was nun die Änderung der Geschäftsanteile der Revisionswerberin an der Gruppenpraxis im Laufe des Jahres 2016 betrifft, ist festzuhalten, dass aus gesellschaftsrechtlicher Sicht keine (zeitanteilige) Teilung der mit dem Geschäftsanteil verbundenen Gewinnauszahlungsansprüche erfolgt (vgl. OGH 30.10.1990, 8 Ob 643/90).Was nun die Änderung der Geschäftsanteile der Revisionswerberin an der Gruppenpraxis im Laufe des Jahres 2016 betrifft, ist festzuhalten, dass aus gesellschaftsrechtlicher Sicht keine (zeitanteilige) Teilung der mit dem Geschäftsanteil verbundenen Gewinnauszahlungsansprüche erfolgt vergleiche , OGH 30.10.1990, 8 Ob 643/90). 38
Abschnitt I. Abs. 3a der Beitragsordnung und § 109 Abs. 2 dritter Satz ÄrzteG 1998 stellen auf den Gewinnanteil „am Bilanzgewinn“ ab, welcher gemäß der genannten Bestimmung der Beitragsordnung nach den Bestimmungen des UGB zu ermitteln ist. Gemäß § 193 Abs. 2 und 4 UGB ist für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein Jahresabschluss aufzustellen, welcher aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Maßgeblich ist daher der Geschäftsanteil am Ende des Geschäftsjahres.Abschnitt römisch eins. Absatz 3 a, der Beitragsordnung und Paragraph 109, Absatz 2, dritter Satz ÄrzteG 1998 stellen auf den Gewinnanteil „am Bilanzgewinn“ ab, welcher gemäß der genannten Bestimmung der Beitragsordnung nach den Bestimmungen des UGB zu ermitteln ist. Gemäß Paragraph 193, Absatz 2 und 4 UGB ist für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein Jahresabschluss aufzustellen, welcher aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung besteht. Maßgeblich ist daher der Geschäftsanteil am Ende des Geschäftsjahres.
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Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte die Revisionswerberin im Kalenderjahr 2016, welches gemäß Pkt. 6.2. des Gesellschaftsvertrages dem Geschäftsjahr entspricht, zuletzt eine Stammeinlage in Höhe von 99% des Stammkapitals erbracht, welcher ein Geschäftsanteil in derselben Höhe entspricht. Dies ergibt sich auch aus dem aktenkundigen Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 2016. Dass die Revisionswerberin zum Ende des Geschäftsjahres 2016 über einen anderen Geschäftsanteil verfügt hätte, wurde in der Revision nicht vorgebracht.
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4.3.3. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das Verwaltungsgericht für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abschnitt I. Abs. 3a der Beitragsordnung einen einzubeziehenden Gewinnanteil von 99% am Bilanzgewinn der Gruppenpraxis angenommen hat.4.3.3. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das Verwaltungsgericht für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Abschnitt römisch eins. Absatz 3 a, der Beitragsordnung einen einzubeziehenden Gewinnanteil von 99% am Bilanzgewinn der Gruppenpraxis angenommen hat.
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4.3.4. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das Revisionsvorbringen einzugehen, es fehlten Feststellungen über den Zeitpunkt der Änderungen der Beteiligungsverhältnisse an der Gruppenpraxis im Jahr 2016, weil solche Feststellungen nicht entscheidungsmaßgeblich sind.
42
4.3.5. Die behauptete Verletzung des „Überraschungsverbotes“ durch das Verwaltungsgericht, welches - anders als die belangte Behörde - für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von einem 99-prozentigen Geschäfts- und Gewinnanteil der Revisionswerberin an der Gruppenpraxis ausging, liegt schon deswegen nicht vor, weil es dabei im vorliegenden Zusammenhang um die rechtliche Beurteilung geht, auf die sich das „Überraschungsverbot“ nicht erstreckt (vgl. etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 = VwSlg. 19.004 A; 19.6.2019, Ra 2019/02/0098, jeweils mwN).4.3.5. Die behauptete Verletzung des „Überraschungsverbotes“ durch das Verwaltungsgericht, welches - anders als die belangte Behörde - für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von einem 99-prozentigen Geschäfts- und Gewinnanteil der Revisionswerberin an der Gruppenpraxis ausging, liegt schon deswegen nicht vor, weil es dabei im vorliegenden Zusammenhang um die rechtliche Beurteilung geht, auf die sich das „Überraschungsverbot“ nicht erstreckt vergleiche , etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 = VwSlg. 19.004 A; 19.6.2019, Ra 2019/02/0098, jeweils mwN). 43
5. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.5. Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
44
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Februar 2024