TE Vwgh Beschluss 2024/2/15 Ra 2023/18/0296

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2024
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §33 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des A A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2023, W155 2265102-1/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der aus Syrien stammende Revisionswerber brachte am 28. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde ein. Gemeinsam mit deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erstattete das BFA eine Stellungnahme, in der es diverse Umstände darlegte, aufgrund derer kein überwiegendes Verschulden des BFA an der Säumnis gegeben sei.
3
Der Revisionswerber beharrte in seinem Schreiben vom 27. April 2023 auf dem Vorliegen eines überwiegenden Verschuldens des BFA an der Säumnis, legte diverse Schriftstücke als Beweismittel vor und beantragte die Aufnahme von weiteren Beweisen im Rahmen einer vom BVwG durchzuführenden Verhandlung.
4
Ohne eine Verhandlung und weitere Beweisaufnahmen durchzuführen, wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Ohne eine Verhandlung und weitere Beweisaufnahmen durchzuführen, wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die am 31. Juli 2023 beim BVwG eingebracht wurde.
6
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2023 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wies es den Antrag des Revisionswerbers hingegen ab.
7
Über Klaglosstellungsanfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Revisionswerber mit, er erachte sich nach der Erlassung des genannten Bescheides nicht mehr als beschwert, begehre jedoch - ungeachtet seiner materiellen Klaglosstellung - weiterhin den Zuspruch der Kosten wegen offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen bereits ausgesprochen, dass durch die Entscheidung des BFA während des anhängigen Revisionsverfahrens gegen die Abweisung der Säumnisbeschwerde das Rechtsschutzziel der Säumnisbeschwerde, nämlich die Herbeiführung einer Entscheidung in der Asylangelegenheit, erreicht worden ist, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung über die Revision weggefallen ist (vgl. etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen bereits ausgesprochen, dass durch die Entscheidung des BFA während des anhängigen Revisionsverfahrens gegen die Abweisung der Säumnisbeschwerde das Rechtsschutzziel der Säumnisbeschwerde, nämlich die Herbeiführung einer Entscheidung in der Asylangelegenheit, erreicht worden ist, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung über die Revision weggefallen ist vergleiche , etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269, mwN).
9
Die Revision war daher auch im gegenständlichen Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die Revision war daher auch im gegenständlichen Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
10
Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abzusehen.Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abzusehen.
11
Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
12
Zu der danach vorzunehmenden Beurteilung des (hypothetischen) Erfolges der Revision wird im Hinblick auf eine gleichgelagerte Konstellation gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf den Beschluss VwGH 6.6.2023, Ra 2023/20/0166, verwiesen.Zu der danach vorzunehmenden Beurteilung des (hypothetischen) Erfolges der Revision wird im Hinblick auf eine gleichgelagerte Konstellation gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG auf den Beschluss VwGH 6.6.2023, Ra 2023/20/0166, verwiesen.
13
Somit war dem Revisionswerber der Ersatz der Aufwendungen gemäß § 58 Abs. 2 VwGG unter Berücksichtigung der §§ 47 ff, insbesondere des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zuzuerkennen.Somit war dem Revisionswerber der Ersatz der Aufwendungen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG unter Berücksichtigung der Paragraphen 47, ff, insbesondere des Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zuzuerkennen.

Wien, am 15. Februar 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023180296.L00

Im RIS seit

13.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten