1
Der aus Syrien stammende Revisionswerber brachte am 28. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde ein. Gemeinsam mit deren Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erstattete das BFA eine Stellungnahme, in der es diverse Umstände darlegte, aufgrund derer kein überwiegendes Verschulden des BFA an der Säumnis gegeben sei.
3
Der Revisionswerber beharrte in seinem Schreiben vom 27. April 2023 auf dem Vorliegen eines überwiegenden Verschuldens des BFA an der Säumnis, legte diverse Schriftstücke als Beweismittel vor und beantragte die Aufnahme von weiteren Beweisen im Rahmen einer vom BVwG durchzuführenden Verhandlung.
4
Ohne eine Verhandlung und weitere Beweisaufnahmen durchzuführen, wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Ohne eine Verhandlung und weitere Beweisaufnahmen durchzuführen, wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die am 31. Juli 2023 beim BVwG eingebracht wurde.
6
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2023 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wies es den Antrag des Revisionswerbers hingegen ab.
7
Über Klaglosstellungsanfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Revisionswerber mit, er erachte sich nach der Erlassung des genannten Bescheides nicht mehr als beschwert, begehre jedoch - ungeachtet seiner materiellen Klaglosstellung - weiterhin den Zuspruch der Kosten wegen offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen bereits ausgesprochen, dass durch die Entscheidung des BFA während des anhängigen Revisionsverfahrens gegen die Abweisung der Säumnisbeschwerde das Rechtsschutzziel der Säumnisbeschwerde, nämlich die Herbeiführung einer Entscheidung in der Asylangelegenheit, erreicht worden ist, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung über die Revision weggefallen ist (vgl. etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen bereits ausgesprochen, dass durch die Entscheidung des BFA während des anhängigen Revisionsverfahrens gegen die Abweisung der Säumnisbeschwerde das Rechtsschutzziel der Säumnisbeschwerde, nämlich die Herbeiführung einer Entscheidung in der Asylangelegenheit, erreicht worden ist, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung über die Revision weggefallen ist vergleiche , etwa VwGH 21.11.2023, Ra 2023/18/0269, mwN). 9
Die Revision war daher auch im gegenständlichen Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die Revision war daher auch im gegenständlichen Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
10
Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abzusehen.Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abzusehen.
11
Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.Fällt bei einer Revision oder einem Fristsetzungsantrag das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
12
Zu der danach vorzunehmenden Beurteilung des (hypothetischen) Erfolges der Revision wird im Hinblick auf eine gleichgelagerte Konstellation gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG auf den Beschluss VwGH 6.6.2023, Ra 2023/20/0166, verwiesen.Zu der danach vorzunehmenden Beurteilung des (hypothetischen) Erfolges der Revision wird im Hinblick auf eine gleichgelagerte Konstellation gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG auf den Beschluss VwGH 6.6.2023, Ra 2023/20/0166, verwiesen.
13
Somit war dem Revisionswerber der Ersatz der Aufwendungen gemäß § 58 Abs. 2 VwGG unter Berücksichtigung der §§ 47 ff, insbesondere des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zuzuerkennen.Somit war dem Revisionswerber der Ersatz der Aufwendungen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG unter Berücksichtigung der Paragraphen 47, ff, insbesondere des Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 zuzuerkennen.
Wien, am 15. Februar 2024