TE Vwgh Beschluss 2024/2/15 Ra 2023/09/0189

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2024
beobachten
merken

Index

L00151 LVerwaltungsgericht Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6
AVG §6 Abs1
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art135 Abs2
B-VG Art135 Abs3
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs3
Geschäftsverteilung LVwG Bgld
LVwGG Bgld 2014 §17
LVwGG Bgld 2014 §7 Abs2 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §31 Abs1
VwGVG 2014 §31 Abs2
VwGVG 2014 §31 Abs3
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 87 heute
  2. B-VG Art. 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 87 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 87 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  5. B-VG Art. 87 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 87 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/09/0190
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/09/0188 B 20.02.2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die außerordentlichen Revisionen der 1. Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (protokolliert zu Ra 2023/09/0189) und 2. Bezirkshauptmannschaft Mattersburg (protokolliert zu Ra 2023/09/0190), gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 5. Oktober 2023, E 280/08/2022.059/005 (zu 1.) und E 280/08/2022.055/005 (zu 2.), (mitbeteiligte Partei: A-AG in B), betreffend Angelegenheiten nach dem Epidemiegesetz 1950, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (erstrevisionswerbende Partei), ND-GH-154255-4, und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg (zweitrevisionswerbende Partei), MA-GH-143211-3, beide vom 18. Mai 2022, wurde über Anträge auf Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 entschieden.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (erstrevisionswerbende Partei), ND-GH-154255-4, und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg (zweitrevisionswerbende Partei), MA-GH-143211-3, beide vom 18. Mai 2022, wurde über Anträge auf Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 entschieden.
2
Die Beschwerden gegen diese Bescheide vom 14. Juni 2022 wurden beim Landesverwaltungsgericht Burgenland unter den Geschäftszahlen E 280/08/2022.059/005 bzw. E 280/08/2022.055/005 protokolliert.
3
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Oktober 2023 sprach das Mitglied des Landesverwaltungsgerichts, auf das diese Beschwerdeangelegenheiten protokolliert worden waren (im Folgenden kurz: Richter), gemäß § 31 VwGVG seine Unzuständigkeit aus und verfügte die Weiterleitung der Beschwerdeangelegenheiten an den gemäß Punkt 22 der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland in der durch die Vollversammlung am 16. März 2022 beschlossenen und ab dem 17. März 2022 geltenden Fassung, A 202/01/2014.001/038, für die belangten Behörden (Bezirkshauptmannschaft Mattersburg und Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See) zuständigen Einzelrichter.Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Oktober 2023 sprach das Mitglied des Landesverwaltungsgerichts, auf das diese Beschwerdeangelegenheiten protokolliert worden waren (im Folgenden kurz: Richter), gemäß Paragraph 31, VwGVG seine Unzuständigkeit aus und verfügte die Weiterleitung der Beschwerdeangelegenheiten an den gemäß Punkt 22 der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland in der durch die Vollversammlung am 16. März 2022 beschlossenen und ab dem 17. März 2022 geltenden Fassung, A 202/01/2014.001/038, für die belangten Behörden (Bezirkshauptmannschaft Mattersburg und Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See) zuständigen Einzelrichter.

Eine „ordentliche“ Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erklärt.Eine „ordentliche“ Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erklärt.

4
Begründend führte der Richter zusammengefasst aus, dass ihm die Beschwerden vom 14. Juni 2022 gegen die genannten Bescheide der Bezirkshauptmannschaften Neusiedl am See und Mattersburg am 7. bzw. 8. Juli 2022 zugewiesen worden seien.
5
Punkt 22 der durch die Vollversammlung am 16. März 2022 beschlossenen und ab dem 17. März 2022 geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland laute (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen; Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

„22. Administrativerfahren nach den Covid-19-Gesetzen des Bundes (inkl. Verordnungen) und dem Epidemiegesetz 1950 (inkl. Verordnungen), ausgenommen Verfahren betreffend Absonderungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (s. dazu Pkt. 23.):

wenn die belangte Verwaltungsbehörde die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung ist:

[...]

wenn die belangte Verwaltungsbehörde die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See, Mattersburg oder die Freistädte Eisenstadt oder Rust sind:

Einzelrichter:  [Vizepräsident]

Erster Vertreter: [Richter]

Zweiter Vertreter: [...]

wenn eine andere Verwaltungsbehörde belangt ist:

Einzelrichter:  [Richter]

Erster Vertreter: [...]

Zweiter Vertreter: [...]“

6
Nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 25/2022 des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes mit 21. April 2022 habe der Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichts Burgenland Initiativen zur Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung gesetzt, bei welchen kein Konsens habe gefunden werden können. Auch bei der Vollversammlung am 17. Mai 2022 sei ein zur Abstimmung gebrachter Entwurf mehrheitlich abgelehnt worden.Nach dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2022, des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes mit 21. April 2022 habe der Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichts Burgenland Initiativen zur Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung gesetzt, bei welchen kein Konsens habe gefunden werden können. Auch bei der Vollversammlung am 17. Mai 2022 sei ein zur Abstimmung gebrachter Entwurf mehrheitlich abgelehnt worden.
7
Am 18. Mai 2022 habe der Vizepräsident folgenden Anhang zur Geschäftsverteilung auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichts kundgemacht:

„Anhang zur Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland ab 17.03.2022

Der Vizepräsident, der seit mehreren Monaten das Gericht leitet, reduziert aufgrund der von ihm dargelegten erhöhten Inanspruchnahme in der Justizverwaltung seine judizielle Tätigkeit gemäß § 17 Abs. 4a Bgld. LVwGG ab dem 18.05.2022 insofern,Der Vizepräsident, der seit mehreren Monaten das Gericht leitet, reduziert aufgrund der von ihm dargelegten erhöhten Inanspruchnahme in der Justizverwaltung seine judizielle Tätigkeit gemäß Paragraph 17, Absatz 4 a, Bgld. LVwGG ab dem 18.05.2022 insofern,

1.
als ihm folgende Geschäftsfälle dieser Geschäftsverteilung weiterhin zugewiesen bleiben:
?
Die Angelegenheiten nach Punkt I.8. der Geschäftsverteilung (mit Ausnahme der Abfallbehandlungsbeiträge nach den Abfallwirtschaftsgesetzen, sowie die Kostenbeiträge nach der Bgld. Stare-Vertreibungs-Verordnung);Die Angelegenheiten nach Punkt römisch eins.8. der Geschäftsverteilung (mit Ausnahme der Abfallbehandlungsbeiträge nach den Abfallwirtschaftsgesetzen, sowie die Kostenbeiträge nach der Bgld. Stare-Vertreibungs-Verordnung);
?
die Angelegenheiten nach Punkt I.24. als dritter Vertreter;die Angelegenheiten nach Punkt römisch eins.24. als dritter Vertreter;
?
sowie jene Geschäftsfälle, in denen ihm der Senatsvorsitz in Vergaberechtsangelegenheiten zukommt.
2.
Alle übrigen Angelegenheiten, für die er als Einzelrichter bisher nach dieser Geschäftsverteilung zuständig war, werden von ihm nicht weiter übernommen, sondern ab 18.05.2022 seinem jeweiligen in Betracht kommenden Vertreter (seiner jeweiligen Vertreterin) zugeteilt:
?
So die obgenannten Ausnahmen in Punkt I.8.,So die obgenannten Ausnahmen in Punkt römisch eins.8.,
?
sowie alle einlangenden Geschäftsfälle nach den Punkten I.15., I.18. und Punkt I.22. dieser Geschäftsverteilung.sowie alle einlangenden Geschäftsfälle nach den Punkten römisch eins.15., römisch eins.18. und Punkt römisch eins.22. dieser Geschäftsverteilung.

Im Übrigen bleibt diese Geschäftsverteilung nach dem Beschluss der Vollversammlung vom 17.05.2022 unverändert.

Eisenstadt, am 18.05.2022

Der Vizepräsident:

[...]“

8
Mit Aktenvermerk vom 2. August 2022 habe der Richter unter Bezugnahme auf Punkt 22 der Geschäftsverteilung vom 17. März 2022 seine Unzuständigkeit dargelegt und die Akten zur neuerlichen Zuweisung an den Vizepräsidenten übergeben. Diese Akten seien mit dem handschriftlichen Vermerk „Zuständigkeit des [Richters] aufgrund Anlage der GV gegeben!“ rückgemittelt worden. Um seinem Rechtsstandpunkt Nachdruck zu verleihen habe der Vizepräsident im E-Mail vom 3. August 2022 den Richter auf die straf- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen für den Fall hingewiesen, dass er die zugeteilten Akten nicht annehme.
9
Rechtlich begründete der Richter den Beschluss fallbezogen im Wesentlichen dahingehend, dass die Erlassung und Änderung einer Geschäftsverteilung nach § 7 Abs. 2 Z 1 Bgld. LVwGG nur der Vollversammlung obliege. Eine Änderung der Geschäftsverteilung durch eine Kundmachung des Vizepräsidenten auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichts sei im Gesetz nicht vorgesehen; dieser Art der Kundmachung fehle eine gesetzliche Grundlage. Es sei daher seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Weiterleitung an den nach Punkt 22 der Geschäftsverteilung Zuständigen zu verfügen gewesen.Rechtlich begründete der Richter den Beschluss fallbezogen im Wesentlichen dahingehend, dass die Erlassung und Änderung einer Geschäftsverteilung nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Bgld. LVwGG nur der Vollversammlung obliege. Eine Änderung der Geschäftsverteilung durch eine Kundmachung des Vizepräsidenten auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichts sei im Gesetz nicht vorgesehen; dieser Art der Kundmachung fehle eine gesetzliche Grundlage. Es sei daher seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Weiterleitung an den nach Punkt 22 der Geschäftsverteilung Zuständigen zu verfügen gewesen.
10
Die Unzulässigkeit der Revision wurde mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründet.
11
Gegen diesen Beschluss richten sich die - übereinstimmenden - (Amts-)Revisionen der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörden wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, über die der Verwaltungsgerichtshof wegen des sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs gemeinsam entschieden hat.

Die Revisionen sind unzulässig:

12
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. Februar 2015, Ra 2015/01/0022, die Rechtslage anlässlich einer Amtsrevision gegen einen Beschluss, mit dem eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe von einem Landesverwaltungsgericht gemäß § 6 Abs. 1 AVG an eine andere Behörde weitergeleitet worden war, wie folgt dargelegt:Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17. Februar 2015, Ra 2015/01/0022, die Rechtslage anlässlich einer Amtsrevision gegen einen Beschluss, mit dem eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe von einem Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an eine andere Behörde weitergeleitet worden war, wie folgt dargelegt:

„Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.„Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 (VwGVG) sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Absatz 3, leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, (VwGVG) sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

2.2. § 31 VwGVG differenziert zwischen verfahrensabschließenden und verfahrensleitenden Beschlüssen. Verfahrensabschließende Beschlüsse (wie etwa Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung; Einstellung des Verfahrens) sind rechtskraftfähig und können vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; verfahrensleitende Beschlüsse können vom Verwaltungsgericht bei Bedarf abgeändert werden, da sie nicht rechtskraftfähig sind (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] § 31 VwGVG, K. 4).2.2. Paragraph 31, VwGVG differenziert zwischen verfahrensabschließenden und verfahrensleitenden Beschlüssen. Verfahrensabschließende Beschlüsse (wie etwa Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung; Einstellung des Verfahrens) sind rechtskraftfähig und können vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden; verfahrensleitende Beschlüsse können vom Verwaltungsgericht bei Bedarf abgeändert werden, da sie nicht rechtskraftfähig sind vergleiche , Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] Paragraph 31, VwGVG, K. 4).

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind nur verfahrensabschließende Beschlüsse zu begründen und zuzustellen bzw. haben nur diese eine Belehrung nach § 30 VwGVG zu enthalten.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind nur verfahrensabschließende Beschlüsse zu begründen und zuzustellen bzw. haben nur diese eine Belehrung nach Paragraph 30, VwGVG zu enthalten.

Der genannten Unterscheidung kommt weiters insofern Bedeutung zu, als gemäß § 25a Abs. 3 VwGG gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig ist.Der genannten Unterscheidung kommt weiters insofern Bedeutung zu, als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig ist.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum unmittelbaren Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze ergangenen Judikatur ausgesprochen, dass die Weiterleitung eines Anbringens nach § 6 AVG durch ‚formlose Verfügung‘ erfolgt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1991, Zl. 91/12/0034 = VwSlg. 13.443 A); eine entsprechende Mitteilung an die Partei ist kein Bescheid (vgl. in diesem Sinn auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, etwa das Erkenntnis vom 30. November 2007, B 1538/07 ua = VfSlg 18.283, mwN: ‚bloße Verfahrensanordnung‘).2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum unmittelbaren Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze ergangenen Judikatur ausgesprochen, dass die Weiterleitung eines Anbringens nach Paragraph 6, AVG durch ‚formlose Verfügung‘ erfolgt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1991, Zl. 91/12/0034 = VwSlg. 13.443 A); eine entsprechende Mitteilung an die Partei ist kein Bescheid vergleiche , in diesem Sinn auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, etwa das Erkenntnis vom 30. November 2007, B 1538/07 ua = VfSlg 18.283, mwN: ‚bloße Verfahrensanordnung‘).

Die Weiterleitung eines Anbringens bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Zum Anderen hat die Weiterleitung zur Folge, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrags bei der (vermeintlich) zuständigen Behörde diese die Entscheidungspflicht trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgte oder nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6, Rz 13, und die dort zitierte bisherige hg. Judikatur, etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2002/12/0056).Die Weiterleitung eines Anbringens bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Zum Anderen hat die Weiterleitung zur Folge, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrags bei der (vermeintlich) zuständigen Behörde diese die Entscheidungspflicht trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgte oder nicht vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6,, Rz 13, und die dort zitierte bisherige hg. Judikatur, etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2002/12/0056).

Die Weiterleitung nach § 6 AVG ist nicht bindend; sie hat in diesem Sinn - anders etwa als die Zurückweisung eines Anbringens - keine die betreffende Rechtssache erledigende Wirkung.Die Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG ist nicht bindend; sie hat in diesem Sinn - anders etwa als die Zurückweisung eines Anbringens - keine die betreffende Rechtssache erledigende Wirkung.

2.4. Für die ‚sinngemäße‘ Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich daraus, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist.“2.4. Für die ‚sinngemäße‘ Anwendung des Paragraph 6, AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich daraus, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: der Beschwerde) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist.“

13
Nichts Anderes gilt - unter dem Gesichtspunkt der Qualität der Entscheidung und der Frage der Anfechtbarkeit - für eine Weiterleitung innerhalb desselben Verwaltungsgerichts. Stellt schon eine Weiterleitung nach § 6 AVG von einem Verwaltungsgericht an eine Behörde (oder an ein anderes Verwaltungsgericht) bloß einen verfahrensleitenden Beschluss dar, gilt dies umso mehr für die Weiterleitung einer Beschwerde innerhalb eines Verwaltungsgerichts von einer Gerichtsabteilung zu einer anderen. Eine solche hat im Regelfall durch bloße formlose Verfügung zu erfolgen (vgl. zur Weiterleitung nach § 6 Abs. 1 AVG etwa auch VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0253). In einem solchen Fall wird die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts zudem gerade nicht verneint, weshalb eine Zurückweisung der Beschwerde nicht intendiert ist und die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts bestehen bleibt.Nichts Anderes gilt - unter dem Gesichtspunkt der Qualität der Entscheidung und der Frage der Anfechtbarkeit - für eine Weiterleitung innerhalb desselben Verwaltungsgerichts. Stellt schon eine Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG von einem Verwaltungsgericht an eine Behörde (oder an ein anderes Verwaltungsgericht) bloß einen verfahrensleitenden Beschluss dar, gilt dies umso mehr für die Weiterleitung einer Beschwerde innerhalb eines Verwaltungsgerichts von einer Gerichtsabteilung zu einer anderen. Eine solche hat im Regelfall durch bloße formlose Verfügung zu erfolgen vergleiche , zur Weiterleitung nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG etwa auch VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0253). In einem solchen Fall wird die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts zudem gerade nicht verneint, weshalb eine Zurückweisung der Beschwerde nicht intendiert ist und die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts bestehen bleibt.
14
Im vorliegenden Fall liegen daher bloß - wenn auch in Beschlussform gefasste - verfahrensleitende Verfügungen vor. Die Revisionen erweisen sich somit gemäß § 25a Abs. 3 VwGG als unzulässig (und zwar ungeachtet der im angefochtenen Beschluss enthaltenen unzutreffenden Unzulässigkeitsbegründung bzw. unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; vgl. auch dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN).Im vorliegenden Fall liegen daher bloß - wenn auch in Beschlussform gefasste - verfahrensleitende Verfügungen vor. Die Revisionen erweisen sich somit gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG als unzulässig (und zwar ungeachtet der im angefochtenen Beschluss enthaltenen unzutreffenden Unzulässigkeitsbegründung bzw. unrichtigen Rechtsmittelbelehrung; vergleiche , auch dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN).
15
Es besteht in diesem Zusammenhang auch kein Rechtsschutzdefizit, weil weder der Ausspruch der Unzuständigkeit noch die Weiterleitung an eine andere Gerichtsabteilung eine Änderung der Zuständigkeit des gesetzlichen Richters herbeiführen kann (vgl. VwGH 29.6.2017 Ra 2017/21/0032, zur verneinten „Heilung“ der Unzuständigkeit eines Richters).Es besteht in diesem Zusammenhang auch kein Rechtsschutzdefizit, weil weder der Ausspruch der Unzuständigkeit noch die Weiterleitung an eine andere Gerichtsabteilung eine Änderung der Zuständigkeit des gesetzlichen Richters herbeiführen kann vergleiche , VwGH 29.6.2017 Ra 2017/21/0032, zur verneinten „Heilung“ der Unzuständigkeit eines Richters).
16
Zur Klarstellung sei jedoch bereits an dieser Stelle zur Zuständigkeit eines Richters nach einer Geschäftsverteilung ausgeführt, dass nach Art. 135 Abs. 2 B-VG die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte durch die Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss auf die Einzelrichter und die Senate für ihre gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen sind. Eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur durch das gemäß Abs. 2 zuständige Organ und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist (Art. 135 Abs. 3 B-VG).Zur Klarstellung sei jedoch bereits an dieser Stelle zur Zuständigkeit eines Richters nach einer Geschäftsverteilung ausgeführt, dass nach Artikel 135, Absatz 2, B-VG die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte durch die Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss auf die Einzelrichter und die Senate für ihre gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen sind. Eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur durch das gemäß Absatz 2, zuständige Organ und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist (Artikel 135, Absatz 3, B-VG).
17
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der dem (für die „ordentliche“ Gerichtsbarkeit geltenden) Art. 87 Abs. 3 B-VG nachgebildete Art. 135 Abs. 3 B-VG auch für die Verwaltungsgerichte den „Grundsatz der festen Geschäftsverteilung“ statuiert. Der Grundsatz gilt für die Aufteilung der von den Verwaltungsgerichten zu besorgenden Geschäfte „auf die Einzelrichter und Senate“ (Art. 135 Abs. 2 B-VG). Er steht (unter anderem) im engen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Sinn des Art. 83 Abs. 2 B-VG. Im Anwendungsbereich des Prinzips der festen Geschäftsverteilung bedeutet diese Garantie auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter; in diesem Sinn handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift. Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts nicht zuständiger Richter, führt dies im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts (siehe zum Ganzen VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0049; 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, je mwN).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der dem (für die „ordentliche“ Gerichtsbarkeit geltenden) Artikel 87, Absatz 3, B-VG nachgebildete Artikel 135, Absatz 3, B-VG auch für die Verwaltungsgerichte den „Grundsatz der festen Geschäftsverteilung“ statuiert. Der Grundsatz gilt für die Aufteilung der von den Verwaltungsgerichten zu besorgenden Geschäfte „auf die Einzelrichter und Senate“ (Artikel 135, Absatz 2, B-VG). Er steht (unter anderem) im engen Zusammenhang mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Sinn des Artikel 83, Absatz 2, B-VG. Im Anwendungsbereich des Prinzips der festen Geschäftsverteilung bedeutet diese Garantie auch das Recht auf eine Entscheidung durch den gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Organwalter; in diesem Sinn handelt es sich bei der Geschäftsverteilung um eine zuständigkeitsbegründende Rechtsvorschrift. Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts nicht zuständiger Richter, führt dies im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts (siehe zum Ganzen VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0049; 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, je mwN).
18
Das Recht auf Schutz und Wahrung der gesetzlich begründeten Zuständigkeit vor einem Verwaltungsgericht kommt dabei den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu; ein Mitglied eines Verwaltungsgerichts hat darauf kein subjektives Recht (siehe auch dazu VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0049).
19
An den genannten verfassungsgesetzlichen Vorgaben, wonach nur die Vollversammlung oder der aus ihrer Mitte zu wählende Ausschuss die zu besorgenden Geschäfte im Vorhinein auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts zu verteilen hat, und nur dieses Organ sie einem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied wieder abnehmen und neu zuteilen kann, sind die Bestimmungen zur Geschäftsverteilung in den jeweiligen einfachen (Landes-)Gesetzen über die (Landes-)Verwaltungsgerichte (hier: § 17 Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz [Bgld. LVwGG]) zu messen. Gleiches gilt für Änderungen der sich aus einer Geschäftsverteilung ergebenden Zuständigkeit eines Richters oder die Abnahmen von einem Richter nach der Geschäftsverteilung zufallenden Rechtssachen.An den genannten verfassungsgesetzlichen Vorgaben, wonach nur die Vollversammlung oder der aus ihrer Mitte zu wählende Ausschuss die zu besorgenden Geschäfte im Vorhinein auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts zu verteilen hat, und nur dieses Organ sie einem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied wieder abnehmen und neu zuteilen kann, sind die Bestimmungen zur Geschäftsverteilung in den jeweiligen einfachen (Landes-)Gesetzen über die (Landes-)Verwaltungsgerichte (hier: Paragraph 17, Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz [Bgld. LVwGG]) zu messen. Gleiches gilt für Änderungen der sich aus einer Geschäftsverteilung ergebenden Zuständigkeit eines Richters oder die Abnahmen von einem Richter nach der Geschäftsverteilung zufallenden Rechtssachen.
20
Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 15. Februar 2024

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090189.L00

Im RIS seit

11.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten